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Archiv für die Kategorie „Datenschutz“

Google Analytics als Haftungsfalle entschärft

Seit geraumer Zeit läuft die Diskussion, ob die Verwendung von Google Analytics zu Abmahnungen der Webseitenbetreiber wegen Datenrechtsverstößen führen kann. Inzwischen ist eine positive Entwicklung zu bemerken. So geht der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit nunmehr von Folgendem aus:

Insbesondere hat Google das Verfahren dahingehend geändert, dass

•    den Nutzern die Möglichkeit zum Widerspruch gegen die Erfassung von Nutzungsdaten eingeräumt wird. Google stellt ein so genanntes Deaktivierungs-Add-On zur Verfügung (http://tools.google.com/dlpage/gaoptout?hl=de). Dieses Add-On war bisher für Internet Explorer, Firefox und Google Chrome verfügbar. Google hat nun Safari und Opera hinzugefügt, so dass alle gängigen Browser berücksichtigt sind;
•    auf Anforderung des Webseitenbetreibers das letzte Oktett der IP-Adresse vor jeglicher Speicherung gelöscht wird, so dass darüber keine Identifizierung des Nutzers mehr möglich ist. Die Löschung erfolgt innerhalb Europas;
•    mit den Webseitenbetreibern ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes abgeschlossen werden soll.


LG Landshut: Kopieren und Speichern von Screenshots – Verstoß gegen § 100a StPO durch LKA-Trojaner

Rechtsnorm: § 100a StPO

Mit Beschluss vom 20.01.2011 (Az. 4 Qs 346/10) hat das Landgericht Landshut festgestellt, dass das Kopieren und Speichern grafischer Bildschirminhalte, also die Fertigung von Screenshots, trotz der generellen Zulässigkeit, Telekommunikationsvorgänge eines Beschuldigten unter den Voraussetzungen des § 100a StPO zu überwachen, rechtswidrig ist, da zum Zeitpunkt dieser Maßnahmen noch kein Telekommunikationsvorgang stattfindet. Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Wuppertal: Keine Strafbarkeit wegen „Schwarzsurfens“ in unverschlüsselt betriebenen fremden W-LAN-Funknetzwerken

Rechtsnormen: §§ 89 Satz 1, 148 Abs. 1 Nr. 1 TKG; §§ 3 Abs. 1, 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 BDSG; §§ 263a Abs. 1 und 2, 263 Abs. 2, 22 StGB; § 265a StGB

Mit Beschluss vom 19.10.2010 (Az.: 25 Qs 177/10) hat das Landgericht Wuppertal entschieden, dass das sog. „Schwarzsurfen“ in unverschlüsselt betriebenen fremden WLAN-Funknetzwerken nicht strafbar ist.

Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »

Datenschutzrecht: Abbildung von Gebäuden im Internet ohne Zustimmung möglich

Mit seinem aktuellen Urteil vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) hat das LG Köln entschieden, dass die Veröffentlichung von Abbildungen eines Wohnhauses im Internet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Bewohners darstellt, wenn  dem Betrachter des Internetangebotes letztlich nicht mehr dargeboten wird, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Im Übrigen darf der Name der Bewohner des Hauses nicht erkennbar sein.

Zum Sachverhalt:

Nach nicht erfolgreicher anwaltlicher Abmahnung klagte die Miteigentümerin eines Hauses in Köln gegen das Internetportal „Bilderbuch Köln“, über dessen Angebot ihr Haus mit drei Bildern samt Adresse veröffentlicht wurde. Die Klägerin begründete, „die geschehene Abbildung ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch sehe sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt.  Für das Gericht war für die Klärung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entscheidend, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen dürfe, dass seine privaten Verhältnissen den Blicken der Öffentlichkeit entzogen blieben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (so BVerG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Peron auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden dürfe (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). Wegen einer möglichen Datenschutzverletzung stellt das Gericht fest, dass der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten habe; denn er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle die Information, auch soweit sie personenbezogen sei, einen Teil er sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. (…) Deshalb müsse der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt sei  (BGH NJW 2009, 2888, 2891). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe die Klägerin die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen hinzunehmen.

Kommentar:

Das erste Urteil mit Bezug zur aktuellen Google-Streetview-Problematik, auch wenn es sich nicht direkt damit beschäftigt, sondern mit www.bilderbuch-koeln.de. Dort stammen die Bilder von verschiedenen Internetnutzern, und es wird Google-Maps eingesetzt.

Unwirksame AGB/Datenschutzerklärung von Suchmaschinenbetreibern

Ein Suchmaschinenbetreiber hatte sich im Rahmen der Geschäftsbedingungen das Recht eingeräumt, sämtliche vom Nutzer online eingegebenen Informationen und Daten ohne besonderen Anlass und Benachrichtigung zu überprüfen, zu ändern oder zu löschen. Ferner ließ sich der Betreiber ein einfaches Nutzungsrecht an dem gesamten eingestellten Inhalt der Nutzer einräumen. Dies ging sogar so weit, dass diese Inhalte auch zur Nutzung an andere Unternehmen weitergegeben werden durften. Schließlich enthielten die Klauseln noch die Möglichkeit des Suchmaschinenbetreibers, diese Bedingungen jederzeit einseitig zu ändern, indem die maßgeblichen Änderungen unter einem bestimmten Link online veröffentlicht wurden. Insgesamt ging es noch um weitere Klauseln.

Alle diese Bedingungen wurden vom Landgericht Hamburg durch Urteil vom 07.08.2009, Az. 324 O 650/08 für unwirksam erklärt.

Das Recht zur Überprüfung und Löschung der Inhalte der Nutzer benachteilige diese unangemessen. Der Betreiber könne nicht ohne konkreten Anlass und ohne Benachrichtigung Überprüfungen, Änderungen oder gar Löschungen vornehmen.

Die vorgenommene Nutzungsrechtseinräumung sei aufgrund Intransparenz unwirksam, da Inhalt, Art und Umfang der einzuräumenden Nutzungsrechte und der erfassten Nutzungsarten unklar blieben.

Der allgemeine Änderungsvorbehalt der AGB verstoße gegen § 308 Nr. 4 BGB:

„Da die Klausel Gültigkeit für alle Services der Beklagten beansprucht bzw. bei kundenfeindlichster Auslegung jedenfalls so zu verstehen ist, kann sie bei einzelnen Services auch die Änderung der jeweils versprochenen Leistung i.S.d. § 308 Nr. 4 BGB betreffen. Im Sinne dieser Vorschrift ist ein Änderungsvorbehalt unzulässig, bei dem eine Regelung im Hinblick auf die Zumutbarkeit der Änderung für den Klauselgegner ganz fehlt (vgl. Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 308 Rn. 23). Die vorliegende Klausel konkretisiert nicht die Voraussetzungen und/oder den Umfang einer möglichen Änderung der Bedingungen, so dass das erforderliche Zumutbarkeitskriterium unbeachtet worden ist.“

Zur Datenschutzerklärung:

 

Die Vorgaben genügen nicht dem § 4, 4a Abs. 1 BGSG und §§ 12 Abs. 1, 13 Abs. 2 TMG. Dies liege daran, dass die Erklärungen nicht besonders hervorgehoben werden und auch nicht sicherstellten, dass sich der Nutzer bewusst sei, dass er ein Einverständnis zur Nutzung erteilt und den Inhalt der Erklärung jederzeit abrufen könne.

“Anders als in dem von der Beklagten angeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vom 10.1.2006, Az. 7 U 52/05, Juris Rz. 29ff.) lässt sich der angegriffenen Klausel gerade nicht eine ausdrückliche Einwilligung unter Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben (unter anderem durch Aktivieren einer Schaltfläche; vgl. a.a.O. Juris Rz. 32f.) entnehmen. Vielmehr scheitert auch diese Klausel daran, dass sie zwar den Eindruck erweckt, eine Einwilligungserklärung darzustellen bzw. zu fingieren, hierbei jedoch die unter f) im Einzelnen geschilderten Voraussetzungen nicht eingehalten worden sind.”

Kommentar:

Das Urteil gibt – nicht nur Suchmaschinenbetreibern – Anhaltspunkte dafür, welche Fehler bei der Gestaltung von AGB und Datenschutzerklärung vermieden werden sollten.

Abmahnung wegen Webtracking?

Viele Webseitenbetreiber bedienen sich sog. Webtracking-Dienste. Einer der wichtigsten ist Google Analytics. Ist der Einsatz derartiger Dienste zulässig oder drohen dem Webseitenbetreiber Abmahnungen?

Google selbst schreibt vor, dass der Webseitenbetreiber auf die Nutzungsbedingungen hinzuweisen habe. Damit sind aber datenschutzrechtliche Fragen keinesfalls geklärt. Das Problem bei solchen Web-Tracking Hinweisen auf der Seite in einem Impressum besteht darin, dass eine eventuell notwendige Einwilligung in die Erfassung der Nutzungsdaten durch Webtracking-Dienste wie Google Analytics vor der Nutzung der jeweiligen Seite erteilt werden muss, weil das Tracking evtl. bereits dann beginnt (Pop-Up-Fenster vor der Nutzung erscheint mir nicht praktikabel). An diesem Ergebnis kommt man nur vorbei, wenn man die Speicherung der IP-Adresse nach Bildung von Pseudonymen nicht als Speicherung von personenbezogenen Daten ansieht. Das ist in der Literatur umstritten. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte geht nicht davon aus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt – in NRW soll es hingegen anders aussehen. Eine praktische Lösung könnte darin bestehen, dass man auf die Verabeitung der IP-Adressen komplett verzichtet. Eine derartige Lösung bietet nach eigenen Angaben z. B. die Firma etracker an.
Angenommen, es wäre einwilligungspflichtig, die Einwilligung wird nicht ordnungsgemäß erteilt – ergeben sich daraus automatisch Unterlassungsansprüche aus UWG? Das hängt davon ab, ob man in dem Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung sieht. Die Erhebung von Daten zu kommerziellen Zwecken ist in der Vergangenheit von verschiedenen Oberlandesgerichten als ein solcher Verstoß angesehen worden. Da auch hier der fliegende Gerichtsstand gilt, kann es in Zukunft zu völlig unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis dazu die erste rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.

BGH zu Meinungsforen im Internet

Gestern hat der BGH über die Zulässigkeit eines Meinungsforums zur Lehrerbewertung (www.spickmich.de) entschieden (VI ZR 196/08). Über den Fall wird derzeit in der Presse viel berichtet, so dass ich auf die Darstellung des Sachverhalts verzichte. Einzelheiten ergeben sich im übrigen aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH.

Welche praktische Bedeutung geht von dem Urteil für Meinungsforen im Internet aus? Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Keineswegs ist es so, dass vom BGH Meinungsäußerungen im Internet “freigegeben” und pauschal für zulässig erklärt wurden. Immer muss eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ob und worüber von ihm von Dritten berichtet wird) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Internetnutzers (hier: Bewertung des Lehrers durch den Schüler) vorgenommen werden. Jedenfalls unzulässig sind Schmähungen und Beleidigungen. Wichtig ist auch die vom Gericht vorgenommene Abgrenzung zwischen dem rein privaten Bereich und der beruflichen Sphäre des Betroffenen. Der Privatbereich genießt weitergehenden Schutz als der berufliche oder geschäftliche Bereich. Über Unternehmen kann daher in einem weiteren Rahmen berichtet werden als über Privatpersonen. Es kommt also noch auf den Inhalt der Informationen an, die im Portal veröffentlicht werden. Auch die Frage, ob das Portal Zugangsbeschränkungen aufweist, kann entscheidend sein.

Wichtig ist also festzuhalten, dass von dem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus kaum Rückschlüsse auf andere Fälle gezogen werden können. Und dies gilt voraussichtlich auch selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.