Archiv für die Kategorie „Apothekenrecht“
BGH: Rabattgewährung bei Arzneimittelbezug aus EU-Ausland für nicht-verschreibungspflichtige Medikamente zulässig
Rechtsnormen: § 73 Abs .1 S. 1, 1a AMG
Mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. I ZR 211/10) hat der BGH entschieden, dass ein von einer Freilassinger Apotheke betriebenes Rabattmodell, bei dem Kunden Medikamente über eine ungarische Partnerapotheke beziehen, diese aber in Deutschland kaufen und dort beraten werden, zulässig ist. Lediglich hinsichtlich preisgebundener verschreibungspflichtiger Medikament verstoße dieses Modell gegen das Arzneimittelrecht.
Zum Sachverhalt:
Die Parteien sind konkurrierende Apothekenbetreiber in Freilassing. Die Beklagte bietet ihren Kunden die Möglichkeit, Medikamente bei einer Partner-Apotheke in Budapest zu bestellen und diese dann zusammen mit einer Rechnung der ungarischen Apotheke bei ihr in Freilassing abholen zu können. Im Wege dieses Geschäftsmodells verspricht sie den Kunden Rabatte iHv 22% bei nicht-verschreibungspflichtigen und iHv 10% bei verschreibungspflichtigen Medikamenten. Bei einer Bestellung werden die Medikamente zunächst mittels eines deutschen Großhändlers an die ungarische Apotheke geliefert, ehe sie von dort aus wieder zurück nach Deutschland zur Beklagten versandt werden. Eine pharmazeutische Beratung der Kunden könne durch die Beklagte in Freilassing erfolgen. In diesem Geschäftshandeln sehen die Klägerinnen einen Verstoß gegen die arzneimittelrechtlichen Preisvorschriften. Weiter vertreten sie die Ansicht, soweit die Beklagte sonstige Arzneimittel auf diese Weise abgebe, verstoße sie gegen andere arzneimittelrechtliche Bestimmungen. Diesen Beitrag weiterlesen »
OVG Lüneburg: Zur Zulässigkeit von Gutscheinen und Zugaben durch Apotheken beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimitteln – Rabatte von geringem Wert zulässig
Rechtsnormen: § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO
Mit Beschlüssen vom 08.07.2011 (Az. 13 ME 94/11, 13 ME 95/11, 13 ME 111/11) hatte das OVG Lüneburg zu entscheiden, ob die Gewährung von Gutscheinen oder anderen Zugaben wie Bonus-„Taler“ durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung darstellt. Demnach ist die Gewährung geringwertiger Kleinigkeiten wie Bonus-„Taler“ im Wert von etwa 0,50 Euro pro Stück zulässig. Die Gewährung eines Einkaufsgutscheines im Wert von 1,50 bis 3 Euro ist demgegenüber unzulässig.
Zum Sachverhalt:
In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Zulässigkeit unterschiedlicher Bonusmodelle für rezeptpflichtige Arzneimittel. Zwei Versandapotheken boten pro eingereichtem Rezept Gutscheine iHv 1,50 Euro bzw. 3 Euro für Arzneimittel aus dem nicht-preisgebundenen Sortiment für die nächste Bestellung an. Eine Präsenzapotheke gab demgegenüber „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert aus; diese konnten angesammelt und später gegen Aushändigung einer Prämie eingereicht werden. Beide Bonusmodelle wurden von der Apothekerkammer wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung untersagt.
Nun bestätigte das OVG Lüneburg die Untersagung hinsichtlich der von den Versandapotheken praktizierten Gutscheinsysteme. Allerdings verstoße das Bonus-„Taler“-Modell der Präsenzapotheke nicht derart gegen das Arzneimittelpreisbindungsgesetz, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde bereits überschritten sei.
Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 14.07.2011 zu den Gründen aus:
„Das Oberverwaltungsgericht hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.09.2010 – I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09) in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt seien, die Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” aber zulässig sei. Dies müsste die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellten zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kämen aber solchen sehr nahe und dürften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den “Talern” ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, sei die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” handele.“
Kommentar:
Zum angesprochenen BGH-Urteil „Unser Dankeschön für Sie“ habe ich im September 2010 einen Beitrag veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.
BGH: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE – Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken
Rechtsnormen: §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO
Mit Urteil vom 09.09.2010 (Az. I ZR 193/07) hat der BGH in insgesamt sechs Fällen bzgl. der Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bspw. durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht grundsätzlich, aber nach den konkreten Umständen durchaus gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können.
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Abmahnrisiken für Onlineapotheken
Auch Onlineapotheken haben derzeit mit Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts zu kämpfen. Die Konkurrenz beäugt sich untereinander. Apotheken haben z. T. schwierige rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Besonders abmahnträchtig sind folgende Problembereiche:
- Impressum: Einhaltung der Pflichtangaben gem. § 5 TMG
- Unzulässige krankheitsbezogene Werbung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB
- Werbung mit wissenschaftlich nicht erwiesenen Wirkungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB
- Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV): Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Alkoholmengenangaben
- Belehrungs- und Hinweispflichten nach dem Fernabsatzrecht, §§ 312 c, 312 d, 312 e, 355 BGB: insbesondere Widerrufsrecht, Preisangaben (PreisangabenVO)