Archiv für die Kategorie „Allgemein“
OLG Oldenburg: Vorformulierte Kaufverträge aus dem Internet sind AGB – für Formular-Verträge gelten strenge Wirksamkeitsvoraussetzungen zum Haftungsausschluss gem. § 309 BGB
Rechtsnorm: § 309 Nr. 7a, b BGB
Mit rechtskräftigem Urteil vom 27.05.2011 (Az. 6 U 14/11) hat das OLG Oldenburg entschieden, dass bei einem privaten Autoverkauf ein Gewährleistungsausschluss, der keine Einschränkungen für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen sowie hinsichtlich Körperschäden enthält, dann unwirksam ist, wenn bei Vertragsabschluss ein Internetformular verwendet wurde.
Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »
VG Köln: Städtische Oper darf Pressefotografen von Inszenierung ausschließen
Rechtsnormen: § 4 Abs. 1, 2 LPG NRW; Art. 5 Abs. S. 1, 2 GG; § 23 Abs.1 Nr. 1, Abs. 2 KUG
Mit Urteil vom 05.05.2011 (Az. 6 K 947/10) hat das VG Köln entschieden, dass ein städtisches Opernhaus keine einfachgesetzliche Verpflichtung hat, einem Fotografen den Zugang zu einer Veranstaltung zu öffnen. Auch lässt sich eine solche Verpflichtung nicht aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Pressefreiheit herleiten, da dieser insbesondere kein Recht der Presse auf Öffnung einer Informationsquelle beinhaltet.
Zum Sachverhalt:
Kläger sind ein Verlag und ein Fotojournalist. Beklagte ist ein städtisches Opernhaus. Die Kläger begehren von der Beklagten die Ermöglichung der Herstellung eigener Fotos der Generalprobe oder der Premiere der Oper „Samson et Dalila“. Wegen einiger Nacktszenen und Gewaltdarstellungen hatte die Inszenierung bereits im Vorfeld öffentliches Aufsehen erregt und zu Presseberichten geführt. Wegen einer Zusage gegenüber den Darstellern, keine Fotografen zuzulassen, lehnte das Opernhaus den Antrag der Kläger ab. Diesen Beitrag weiterlesen »
LG Potsdam: Deckelung der Anwaltskosten für Erstabmahnung auf 100 Euro nur außerhalb des Geschäftsverkehrs – Ermittlung der Schadenshöhe bei Urheberrechtsverstößen mittels Lizenzanalogie – Fahrlässiges Handeln eines Dritten ist dem Auftraggeber zuzurechnen
Rechtsnormen: §§ 2 Abs. Nr. 1, 10 Abs. 1, 97 Abs. 2, 97 a Abs. 1 S. 2 UrhG; § 278 BGB; § 287 ZPO
Das Landgericht Potsdam hat mit Urteil vom 27.01.2011 (Az. 2 O 232/10) entschieden:
1. Bei Urheberrechtsverstößen ist die Ermittlung der Schadenshöhe durch Lizenzanalogie möglich. Hierbei kann die Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes hinzugezogen werden.
2. Die Beauftragung eines externen Dienstleisters befreit nicht von der Pflicht zur Beseitigung eines Textes entsprechend einer abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ein fährlässiges Verschulden des Dienstleisters ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen.
3. Eine Deckelung der Anwaltskosten auf 100 Euro für eine erstmalige Abmahnung findet entsprechend § 97a Abs. 2 nur außerhalb des geschäftlichen Verkehrs statt. Ein Gemeindeblatt, das sich durch kostenpflichtige Werbeanzeigen finanziert, nimmt am Geschäftsverkehr teil. Somit ist § 97a Abs. 2 UrhG nicht anwendbar.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin ist Kinderbuchautorin. Sie stellte Ende September 2009 fest, dass einer ihrer Texte in einer von der Beklagten herausgegebenen Gemeindezeitschrift (Ausgabe März 2002) abgedruckt worden war. Diese Ausgabe konnte auch im Internet als pdf-Dokument heruntergeladen werden. Infolgedessen mahnte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte ab. Die Abmahnung enthielt u.a. eine Unterlassungserklärung, die vorsah, es bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen, den streitgegenständlichen Text der Klägerin zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und umgehend von der Webpräsenz zu entfernen. Zusätzlich wurden Schadensersatzansprüche geltend gemacht, die durch Lizenzanalogie ermittelt wurden. Auch wurden Rechtsanwaltskosten, berechnet auf einen Streitwert iHv 20000 Euro, eingefordert. Mit anwaltlichem Schreiben gab die Beklagte eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Sie zahlte eine Lizenzgebühr iHv 100 Euro und eine Entschädigung für entstandene Anwaltsgebühren iHv 84 Euro an die Klägerin. Zeitgleich beauftragte sie die Streitverkündete mit der Entfernung der streitgegenständlichen Gemeindezeitschrift. Der Anwalt der Klägerin forderte kurz darauf den Restbetrag des geltend gemachten Anspruches ein, was der Anwalt der Beklagten umgehend ablehnte. Einen Monat später stellte die Klägerin fest, dass der streitgegenständliche Text noch immer auf dem Webserver der Beklagten aufzufinden und abrufbar war und mahnte die Beklagte erneut ab. Sie forderte die Beklagte erneut zur Abgabe einer Unterlassung- und Verpflichtungserklärung mit einer Vertragsstrafeandrohung von € 8000,00 auf. Zusätzlich forderte der Rechtsanwalt der Klägerin die Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von € 5001,00 sowie zur Erstattung der weiteren anwaltlichen Gebühren und noch offenen Forderungen aus der Erstabmahnung auf. Kurz darauf gab die Beklagte eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, bestritt aber alle weiteren Ansprüche der Klägerin.
Das Landgericht Potsdam entschied nun, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch iHv 195 Euro gemäß § 97 Abs. 2 UrhG zusteht. Bei dem streitgegenständlichen Text handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gemäß § 2 Abs. Nr. 1 UrhG. Demnach habe die Beklagte das Recht der Klägerin als Alleinurheberin, ihr Werk zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen, gemäß §§ 15, 16, 17 und 19a UrhG durch die Veröffentlichung des Werkes auf ihrer Homepage ohne Zustimmung der Klägerin verletzt. Die Schadenshöhe sei mittels Lizenzanalogie zu bestimmen: Demnach sei eine Lizenzgebühr angemessen, die „bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte, wenn beide die im Zeitpunkt der Entscheidung gegebene Sachlage gekannt hätten“ (BGHZ 44, 372, 380 f.). Die Vergütungshöhe hänge von der künstlichen und wirtschaftlichen Bedeutung des Werkes und seiner Nutzung sowie vom Umfang der Nutzungsmöglichkeit ab (v. Wolff, Wandtke/Bullinger § 97 UrhG, Rn. 74). Gemäß § 287 ZPO sei die zu zahlende Lizenz vom Gericht unter Berücksichtigung aller Umstände in freier Beweiswürdigung zu bemessen (vgl. BGH GRUR 1962, 509, 513). Vorliegend sei eine fiktive Lizenzgebühr iHv 200 Euro angemessen. Eine Hinzuziehung der Honorartabelle des Deutschen Journalistenverbandes sei sachgemäß. Dazu komme ein Anspruch auf Rückvergütung der notwendigerweise entstandenen Recherchekosten iHv 95 Euro. Mit dem Schadensersatzanspruch iHv insgesamt 295 Euro sei der bereits gezahlte Betrag iHv 100 Euro zu verrechnen.
Darüber hinaus hat die Klägerin einen Anspruch iHv 5001 Euro gemäß § 339 S. 2 BGB iVm der strafbewehrten Unterlassungserklärung, da die Beklagte entgegen ihrer Verpflichtung die Texte der Klägerin nicht von ihrer Homepage nahm. Dies konnte die Klägerin mittels Screenshots nachweisen. Die Beklagte handelte hier auch schuldhaft, da sie die Beauftragung eines externen Dienstleisters mit der Löschung des Textes nicht von ihrem Verschulden befreit, da ihr das fahrlässige Handeln des Dienstleisters gemäß § 278 BGB zuzurechnen ist.
Im Übrigen hat die Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten iHv 1781,20 Euro für die Erst- und Zweitmahnung der Beklagten gemäß § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG. Beide Abmahnungen waren berechtigt. Die Rechtsanwaltsgebühren bestimmen sich nach dem Streitwert. Für die erste Abmahnung wurde ein Streitwert von 20000 Euro zugrunde gelegt. Dies sei gerechtfertigt. Zur Streitwertermittlung führt das Gericht aus:
„Die bei der Abmahnung entstandenen Aufwendungen in Form von Anwaltskosten waren angemessen. Diese errechneten sich an einem Streitwert von € 20.000 mit einer Mittelgebühr von 1,3. Der durchschnittliche Streitwert für Urheberrechtsstreitigkeiten dieser Art liegt bei ca. € 16.000. Geht es um eine langfristige Urheberrechts Verletzung liegt der Gegenstandswert in der Regel zwischen € 25.000 und € 50.000 (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 431). Für eine Abmahnung, anders als bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren, wird dabei grundsätzlich der volle Hauptsachestreitwert zugrunde gelegt, denn die Abmahnung zielt darauf ab, den Streitgegenstand insgesamt zu regeln (Mayer/Kroiß-Nordemann-Schiffel, RVG, 3. Aufl. 2008, Anhang I, Rn. 434). Eine Deckelung der erforderlichen Aufwendungen auf € 100,00 findet hier nicht statt. § 97a Abs. 2 sieht vor, dass sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung bei einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf € 100,00 beschränkt. Die Gemeinde nimmt durch ihr Gemeindeblatt, das sich unter anderem durch kostenpflichtige Anzeigen finanziert, am geschäftlichen Verkehr teil. Die Tätigkeit der Gemeinde erfüllt nicht die vom Gesetzgeber verlangte rein amtliche oder rein private Tätigkeit (Kefferpütz, Wandtke/Bullinger, § 97a ÜrhG, Rn. 37).“
Hinsichtlich der Zweitabmahnung wurde ein Streitwert von 28000 Euro zugrunde gelegt. Hierzu führt das Gericht aus:
„Die zweite Abmahnung erfüllt ebenfalls die Anforderungen des § 97a Abs. 1 S. 2 UrhG, Eine erneute Abmahnung war geboten. Mit dem Verstoß gegen die strafbewerte Unterlassungserklärung bestand eine Wiederholungsgefahr durch die Beklagte. Der erhöhte Streitwert von € 28.000 bei der zweiten Abmahnung ist angemessen. Es trägt dem Umstand Rechnung, dass für die zweite abzugebende strafbewerte Unterlassungserklärung eine höhere Vertragsstrafe festzusetzen war.“
Auch bzgl. der Rechtsanwaltskosten sei der bereits geleistete Betrag (84 Euro) mit dem fälligen Anspruch zu verrechnen. Insgesamt steht der Klägerin damit ein fälliger Zahlungsanspruch iHv 6893, 20 Euro zu.
Kommentar:
Nach Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sollte man sich schleunigst (persönlich) darum kümmern, die Inhalte der Erklärung zu erfüllen. Wenn man sich zur Erfüllung Dritter bedient und diese ihrer Aufgabe nicht sorgsam genug und insbesondere fristgemäß nachkommen, haftet man selbst. Ansonsten drohen eine (berechtigte) kostenintensive Zweitabmahnung und die Pflicht zur Zahlung der Vertragsstrafe aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Bei Fragen zu diesem Thema können Sie sich gerne jederzeit an die Kanzlei Dr. Graf wenden.
BGH: „Sedo“ – Keine Haftung eines Domain-Parking-Programms bei Kennzeichenverletzung seines Kunden
Rechtsnormen: §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, 6, 7; 15 Abs. 2, 4, 5 MarkenG
Mit Urteil vom 18.11.2010 (Az. I ZR 155/09) hat der BGH entschieden:
1. Eine markenmäßige Verwendung eines Domainnamens liegt regelmäßig vor, wenn auf der unter dem Domainnamen erreichbaren Internetseite ein elektronischer Verweis (Link) angebracht ist, der zu einem Produktangebot führt.
2. Bietet ein Diensteanbieter im Sinne des Teledienstegesetzes a.F. – Entsprechendes ist unter Geltung des Telemediengesetzes anzunehmen – seinen Kunden ein sogenanntes Domain-Parking-Programm an, in das der Kunde unter seinem Domainnamen eine Internetseite mit elektronischen Werbeverweisen (Werbelinks) einstellen kann, bei deren Aufruf aufgrund vorher bestimmter Schlüsselwörter Werbung von Drittunternehmen erscheint, haftet der Diensteanbieter weder als Täter noch als Teilnehmer von Kennzeichenverletzungen, wenn die Auswahl des Schlüsselworts ohne seine Mitwirkung oder Kenntnis erfolgt und dem Diensteanbieter die Kennzeichenverletzungen seines Kunden auch nicht bekannt sind.
3. Ist mit dem entsprechenden Programm des Diensteanbieters keine besondere Gefahr für die Verletzung von Kennzeichenrechten Dritter verbunden, trifft dessen Anbieter auch im Rahmen einer Störerhaftung keine allgemeine Pflicht, die in sein System von Kunden eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu prüfen.
4. Die Kunden des Diensteanbieters, die unter ihren Domainnamen Internetseiten mit Werbeverweisen in ein solches Programm des Diensteanbieters einstellen, sind nicht seine Beauftragten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG.
(amtliche Leitsätze)
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte Sedo betreibt eine Domain-Parking-Plattform, auf der ein Kunde den Domainnamen „staedt-ler.eu“ einstellte. Mithilfe von Keywords ließ er passende Werbebanner mit der Überschrift „gesponserte Links zum Thema Staedler“ schalten, die zu Angeboten von hierfür zahlenden Drittunternehmen führten. Hiergegen setzte sich die Inhaberin der eingetragenen Wortmarke „Staedtler“ zur Wehr. Staedtler ließ die Beklagte abmahnen, woraufhin diese den Domainnamen entfernte und ihn auf eine Verbotsliste setzte. Hierdurch sollte eine abermalige Registrierung verhindert werden. Im Übrigen gab die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Mit vorliegender Klage begehrt Staedtler die Erstattung der Abmahnkosten.
Der BGH lehnt einen Erstattungsanspruch der Klägerin nun ab, da die Beklagte keine Verantwortung für die von ihrem Kunden begangene Rechtsverletzung zu tragen habe. Mangels Kenntnis der Rechtsverletzungen ihres Kunden vor Erhalt der Abmahnung scheide eine Haftung der Beklagten als Täter oder Teilnehmer der Tat aus, da es ihr am erforderlichen Vorsatz fehle. Der BGH begründet seine Ansicht damit, dass die Keywords in einem automatisierten Verfahren und ohne Mitwirkung der Beklagten geschaltet würden. Die geschehe auch ohne ihre vorherige Kenntnisnahme.
Auch eine Haftung der Beklagten als Störerin scheide aus, da diese keine Prüfungspflicht verletzt habe. Der BGH führt hierzu aus, dass es für sie unzumutbar sei, „jeden in das fragliche Programm eingestellten Domainnamen auf Kennzeichenverletzungen zu überprüfen. Ein solches Erfordernis würde das grundsätzlich im Einklang mit der Rechtsordnung stehende Geschäftsmodell der Beklagten erheblich gefährden.“
Abschließend stellt das Gericht fest, dass die Kunden des Domain-Parking-Programms auch keine Beauftragten der Beklagten im Sinne von § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 6 MarkenG seien: „Die Domaininhaber werben nicht im Auftrag der Beklagten. Die Beklagte stellt lediglich die Plattform für die eigene Geschäftstätigkeit der Domaininhaber zur Verfügung und erhält dafür einen Anteil des an den Suchmaschinenbetreiber Google gezahlten Entgelts. Die Werbetätigkeit ist deshalb nicht der arbeitsteilig organisierten Geschäftstätigkeit der Beklagten, sondern derjenigen des Kunden selbst zuzurechnen, der die Internetseite in das System der Beklagten einstellt (vgl. OLG Frankfurt, MMR 2010, 417; Seichter, jurisPR-WettbR 8/2010, Anm. 4).“
Demnach habe die Klägerin weder einen Anspruch auf die Erstattung der Abmahnkosten noch auf einen Schadensersatz nach § 14 Abs. 6, § 15 Abs. 5 MarkenG.
OVG Lüneburg: Zur Zulässigkeit von Gutscheinen und Zugaben durch Apotheken beim Kauf rezeptpflichtiger Arzneimitteln – Rabatte von geringem Wert zulässig
Rechtsnormen: § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO
Mit Beschlüssen vom 08.07.2011 (Az. 13 ME 94/11, 13 ME 95/11, 13 ME 111/11) hatte das OVG Lüneburg zu entscheiden, ob die Gewährung von Gutscheinen oder anderen Zugaben wie Bonus-„Taler“ durch Apotheken bei der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel einen Verstoß gegen die Arzneimittelpreisbindung darstellt. Demnach ist die Gewährung geringwertiger Kleinigkeiten wie Bonus-„Taler“ im Wert von etwa 0,50 Euro pro Stück zulässig. Die Gewährung eines Einkaufsgutscheines im Wert von 1,50 bis 3 Euro ist demgegenüber unzulässig.
Zum Sachverhalt:
In den zu entscheidenden Fällen ging es um die Zulässigkeit unterschiedlicher Bonusmodelle für rezeptpflichtige Arzneimittel. Zwei Versandapotheken boten pro eingereichtem Rezept Gutscheine iHv 1,50 Euro bzw. 3 Euro für Arzneimittel aus dem nicht-preisgebundenen Sortiment für die nächste Bestellung an. Eine Präsenzapotheke gab demgegenüber „Taler“ ohne einen aufgedruckten Wert aus; diese konnten angesammelt und später gegen Aushändigung einer Prämie eingereicht werden. Beide Bonusmodelle wurden von der Apothekerkammer wegen eines Verstoßes gegen die Arzneimittelpreisbindung untersagt.
Nun bestätigte das OVG Lüneburg die Untersagung hinsichtlich der von den Versandapotheken praktizierten Gutscheinsysteme. Allerdings verstoße das Bonus-„Taler“-Modell der Präsenzapotheke nicht derart gegen das Arzneimittelpreisbindungsgesetz, dass die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde bereits überschritten sei.
Das Gericht führt in seiner Pressemitteilung vom 14.07.2011 zu den Gründen aus:
„Das Oberverwaltungsgericht hat indessen in Anknüpfung an die auf entsprechende Unterlassungsklagen von Konkurrenten und der Wettbewerbszentrale ergangene Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 09.09.2010 – I ZR 193/07, I ZR 37/08, I ZR 98/08, I ZR 125/08, I ZR 26/09) in Rechnung gestellt, dass nach dem Heilmittelwerberecht zwar einerseits Barrabatte bei preisgebundenen Arzneimitteln ausnahmslos untersagt seien, die Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” aber zulässig sei. Dies müsste die Apothekerkammer in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde bei der von ihr zu treffenden Ermessensentscheidung berücksichtigen. Die Gutscheine über 1,50 Euro bzw. 3 Euro stellten zwar keine (von vornherein unzulässigen) Barrabatte dar, sie kämen aber solchen sehr nahe und dürften deshalb und aufgrund ihres verhältnismäßig hohen Wertes untersagt werden. Bei den “Talern” ohne aufgedruckten Euro-Betrag, deren Wert bei etwa 50 Cent liege, sei die Eingriffsschwelle für die Aufsichtsbehörde noch nicht überschritten, weil es sich um eine nach den Wertungen des Heilmittelwerberechts zulässige Gewährung von “geringwertigen Kleinigkeiten” handele.“
Kommentar:
Zum angesprochenen BGH-Urteil „Unser Dankeschön für Sie“ habe ich im September 2010 einen Beitrag veröffentlicht. Dieser ist hier abrufbar.
BGH: „Einwilligungserklärung für Werbeanrufe“ – Notwendigkeit der hinreichenden Bestimmung einer Einwilligungserklärung für Werbeanrufe
Rechtsnorm: § 4 Nr. 5 UWG
Mit Urteil vom 14.04.2011 (Az. I ZR 50/09) hat der BGH entschieden:
Die auf einer Teilnahmekarte für ein Gewinnspiel unter der Rubrik „Telefonnummer“ enthaltene Angabe „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ genügt nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG.
(amtlicher Leitsatz)
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt Akquise für Zeitschriftenverlage und schließt in deren Namen Abonnementverträge mit Verbrauchern ab. In diesem Zusammenhang warb sie unter anderem mit einem Gewinnspiel, wobei die Teilnahmekarte nicht nur Felder für den Namen und die Anschrift des Teilnehmers, sondern auch für dessen Telefonnummer, enthielt. Direkt unter dem Feld für die Telefonnummer war der Satz „Zur Gewinnbenachrichtigung und für weitere interessante telefonische Angebote der … GmbH aus dem Abonnementbereich, freiwillige Angabe, das Einverständnis kann jederzeit widerrufen werden“ vermerkt. Der Kläger beanstandet das Gewinnspiel als wettbewerbswidrig, da die Beklagte versuche, sich das Einverständnis der Teilnehmer für Telefonwerbung zu erschleichen. Die angegriffene Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot. Zudem würden die Verbraucher durch die vorformulierte Einverständniserklärung unangemessen benachteiligt. Daher nimmt sie die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.
Nachdem zuvor erste und zweite Instanz die Ansicht des Klägers teilten, bestätigte nun abschließend auch der BGH die Ansicht der Klägerin.
So handele es sich bei dem beanstandeten Hinweis auf der Gewinnspielkarte um eine Teilnahmebedingung im Sinne des § 4 Nr. 5 UWG. Zu den notwenigen Informationen gehöre auch die Angabe, wie die ermittelten Gewinner benachrichtigt werden. Eine Qualifikation als Teilnahmebedingung könne auch dadurch nicht verneint werden, dass die Angabe der Telefonnummer ausdrücklich als freiwillig bezeichnet wird.
Weiter führt das Gericht aus:
„Die von dem Kläger beanstandete Angabe ist nicht klar und eindeutig und genügt daher nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Bei der Beurteilung der Frage, ob Teilnahmebedingungen klar und eindeutig dargestellt sind, kommt es auf die Form und den Inhalt der mitgeteilten Angaben an. Die Angaben müssen hinreichend wahrnehmbar und verständlich sein. Die Angesprochenen müssen sie ohne Schwierigkeiten erfassen können und sie dürfen nicht im Zweifel gelassen werden, welche Bedingungen im Einzelnen gelten. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis des durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers (BGH, GRUR 2010, 158 Rn. 17 – FIFA-WM-Gewinnspiel; Köhler in Köhler/Bornkamm aaO § 4 Rn. 5.13). Mangelnde Transparenz ist vor allem dann anzunehmen, wenn Begriffe mit mehrdeutigem Inhalt verwendet werden. Gemessen an diesen Grundsätzen genügt der beanstandete Hinweis in der Teilnahmekarte nicht dem Transparenzgebot des § 4 Nr. 5 UWG. Für den am Gewinnspiel Interessierten wird schon nicht hinreichend klar, ob für eine Teilnahme tatsächlich die Angabe der Telefonnummer erforderlich ist. Es heißt in dem Hinweis zwar, dass die Angabe freiwillig ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich aber nicht hinreichend klar und eindeutig, ob sich die Freiwilligkeit auf die Angabe der Telefonnummer oder auf das Einverständnis zu telefonischen Angeboten der Beklagten aus dem Abonnementbereich bezieht. Daran ändert auch nichts die an anderer Stelle aufgeführte Ankündigung, dass die Gewinner schriftlich oder telefonisch benachrichtigt werden. Unklar bleibt des Weiteren, ob eine grundsätzlich gegebene Teilnahmeberechtigung entfällt, wenn in dem beanstandeten Hinweis Streichungen vorgenommen werden, etwa dergestalt, dass die Telefonnummer angegeben und das Einverständnis zu telefonischen Angeboten gestrichen wird. Eine weitere Unklarheit ergibt sich – worauf schon das Berufungsgericht mit Recht hingewiesen hat – aus der Formulierung “weitere interessante telefonische Angebote … aus dem Abonnementbereich”. Daraus geht nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit hervor, für welche Angebote eine Einwilligung für Werbung per Telefon erteilt wird. Der Begriff “Bereich” ist viel zu undeutlich und lässt nicht erkennen, ob er nur die Werbung für den Abschluss von Abonnementverträgen durch den Verbraucher oder auch den Absatz von damit in irgendeiner Weise zusammenhängenden Waren oder Dienstleistungen umfasst.“
LG Köln: Thumbnails – Nicht weiter geschützte und bereits veröffentlichte Portraitfotos dürfen von Personensuchmaschine öffentlich zugänglich gemacht werden
Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG
Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein Portalbetreiber, der Portraitfotos Dritter, die zuvor ohne weitere technische Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht wurden, ins Internet einstellt, keiner Einwilligung der abgebildeten Personen bedarf.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt. Diesen Beitrag weiterlesen »