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	<title>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht &#187; Allgemein</title>
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	<description>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</description>
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		<title>VG Neustadt: Haushaltebefragung im Zensus 2011 war zul&#228;ssig –  kein gravierender Eingriff in informationelle Selbstbestimmung des Befragten</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/12/05/vg-neustadt-haushaltebefragung-im-zensus-2011-war-zulassig-kein-gravierender-eingriff-in-informationelle-selbstbestimmung-des-befragten/</link>
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		<pubDate>Mon, 05 Dec 2011 12:01:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011 , § 1 StichprobenV Nachdem bereits k&#252;rzlich das VG Gie&#223;en entschied, dass die Haushaltebefragung im Rahmen des Zensus 2011 zul&#228;ssig war, hat nun mit dem VG Neustadt (Urt. v. 21.11.2011, Az. 4 K 817/11.NW) ein weiteres Gericht die Haushaltebefragung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p><em>Rechtsnormen:</em> <em> <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2011/"> <em>§§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011</em> </a> , <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stichprobenv/__1.html"> <em>§ 1 StichprobenV</em> </a> </em> <em></em></p>
<p>Nachdem bereits <a href="../../../../../2011/11/08/vg-giesen-haushaltsbefragung-im-zensus-2011-war-zulassig-kein-verstos-gegen-informationelle-selbstbestimmung-des-befragten/">k&#252;rzlich das VG Gie&#223;en</a> entschied, dass die Haushaltebefragung im Rahmen des Zensus 2011 zul&#228;ssig war, hat nun mit dem VG Neustadt (Urt. v. 21.11.2011, Az. 4 K 817/11.NW) ein weiteres Gericht die Haushaltebefragung f&#252;r zul&#228;ssig erkl&#228;rt und best&#228;tigt, dass ein zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis herangezogener B&#252;rger zur wahrheitsgem&#228;&#223;en und vollst&#228;ndigen Auskunft verpflichtet ist.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Europaweit findet in diesem Jahr eine Volks-, Geb&#228;ude- und Wohnungsz&#228;hlung („Zensus 2011“) statt. In diesem Zusammenhang werden auch in Deutschland mit Stichtag 09.05.2011 Daten &#252;ber die Bev&#246;lkerung erhoben. So wird u.a. festgestellt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und was sie arbeiten. Gem&#228;&#223; dem eigens hierf&#252;r geschaffenen Zensusgesetz 2011 hat jeder ausgew&#228;hlte B&#252;rger eine Auskunftspflicht im Rahmen der im Mai durchgef&#252;hrten Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis.<span id="more-1273"></span></p>
<p>Der Kl&#228;ger wurde zur Befragung ausgew&#228;hlt. Im Rahmen seiner Befragung antwortete er nur teilweise und erhob teilweise Gegenfragen. Infolgedessen teilte ihm die zust&#228;ndige Beh&#246;rde des Landkreises S&#252;dliche Weinstra&#223;e mehrfach schriftlich mit, er habe die Fragen nur unzureichend beantwortet, und bat ihn, die fehlenden Antworten umgehend einzureichen. Der Kl&#228;ger widersprach der Forderung des Kreises; das Statistische Landesamt wies den Widerspruch zur&#252;ck.</p>
<p>Daher erhob der <strong>Kl&#228;ger</strong> Klage beim zust&#228;ndigen Verwaltungsgericht Neustadt und <strong>macht geltend,</strong> <strong>das Zensusgesetz 2011 versto&#223;e gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung</strong> . Der Fragebogen erfordere auch Antworten auf sehr intime Fragen, die ein nachhaltiges Eindringen in seine Privatsph&#228;re bedeuten w&#252;rden.</p>
<p>Das Neust&#228;dter Gericht wies die Klage nun ab.</p>
<p><strong>Das Gericht lehnt eine Verfassungswidrigkeit des fraglichen Zensusgesetzes ab.</strong></p>
<p>Mit Presseerkl&#228;rung vom 28.11.2011 f&#252;hrt das Gericht zu den Entscheidungsgr&#252;nden aus:</p>
<p><em>„Die Erhebung diene legitimen Zwecken des gemeinen Wohls, weil die Ergebnisse der Bev&#246;lkerungsz&#228;hlung ebenso wie die Geb&#228;ude- und Wohnungsz&#228;hlung u.a. zu den Berechnungen im Rahmen volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen ben&#246;tigt w&#252;rden. Hierdurch werde der Kl&#228;ger auch nicht &#252;berm&#228;&#223;ig belastet. Die verlangten Daten (Pers&#246;nliche Angaben, Zuwanderung, Bildung und Ausbildung, Berufst&#228;tigkeit) betr&#228;fen entweder den Gemeinschaftsbezug des Individuums oder seien – was die h&#246;chstpers&#246;nliche Frage nach Religion, Glaubensrichtung oder Weltanschauung angehe – freiwillig zu geben.</em></p>
<p><em> Selbst wenn mit den geforderten Daten Angaben verlangt werden sollten, die f&#252;r den Kl&#228;ger sensibel sein k&#246;nnten, dienten diese allein statistischen Zwecken, w&#252;rden also nur in anonymisierter Form verarbeitet. <strong>Das sei kein gravierender Eingriff in das Recht des Kl&#228;gers auf informationelle Selbstbestimmung und ihm zuzumuten.</strong> </em></p>
<p><em> Das Zensusgesetz 2011 stelle durch organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen hinl&#228;nglich sicher, dass die Angaben des Kl&#228;gers nicht auch zu anderen Zwecken ge- oder missbraucht w&#252;rden. Schlie&#223;lich habe der Gesetzgeber auch <strong>hinreichend Vorsorge daf&#252;r getroffen</strong> , <strong>dass die</strong> <strong>gesammelten Daten nicht reidentifiziert und r&#252;ckverfolgt werden k&#246;nnten</strong> .“ </em></p>
<p><strong>Kommentar:</strong></p>
<p>Mit diesem Urteil haben nun schon mehrere Instanzgerichte die Haushaltebefragung f&#252;r rechtm&#228;&#223;ig erkl&#228;rt. Es bleibt aber abzuwarten, ob ein m&#246;gliches Rechtsmittelverfahren zu einem abweichenden Ergebnis kommen wird. Die Begr&#252;ndung des VG Neustadt ist jedenfalls genau so schl&#252;ssig wie die Begr&#252;ndung des Gie&#223;ener Verwaltungsgerichts. Zu dieser Entscheidung habe ich einen Beitrag ver&#246;ffentlicht, der <a href="../../../../../2011/11/08/vg-giesen-haushaltsbefragung-im-zensus-2011-war-zulassig-kein-verstos-gegen-informationelle-selbstbestimmung-des-befragten/">hier</a> abrufbar ist.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Gie&#223;en: Haushaltsbefragung im Zensus 2011 war zul&#228;ssig – kein Versto&#223; gegen informationelle Selbstbestimmung des Befragten</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/11/08/vg-giesen-haushaltsbefragung-im-zensus-2011-war-zulassig-kein-verstos-gegen-informationelle-selbstbestimmung-des-befragten/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Nov 2011 11:14:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1226</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011, § 1 StichprobenV Mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 4 L 2533/11.GI) hat das Verwaltungsgericht Gie&#223;en entschieden, dass die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 zul&#228;ssig war. Zum Sachverhalt: Die Antragstellerin wendet sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p><em>Rechtsnormen: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/zensg_2011/">§§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/stichprobenv/__1.html">§ 1 StichprobenV</a></em></p>
<p>Mit <a href="http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/jportal/portal/t/s15/page/bslaredaprod.psml?&amp;doc.id=MWRE110003120%3Ajuris-r01&amp;showdoccase=1&amp;doc.part=L">Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 4 L 2533/11.GI)</a> hat das Verwaltungsgericht Gie&#223;en entschieden, dass die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 zul&#228;ssig war.</p>
<p>Zum Sachverhalt:<span id="more-1226"></span></p>
<p>Die Antragstellerin wendet sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung angedrohte Zwangsgeld iHv 300 Euro. Die Antragstellerin und ihr Lebensgef&#228;hrte wurden f&#252;r eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis ausgew&#228;hlt und hier&#252;ber informiert. Daraufhin bat sie die zust&#228;ndige Stelle bei ihrer Kreisverwaltung um weitere Informationen, warum gerade sie ausgew&#228;hlt worden sei. Nachdem der Kreis ihr die Hintergr&#252;nde erl&#228;utert hatte und ihr diese Informationen nicht ausgereicht hatte, warf sie der Erhebungsstelle einen mangelnden verantwortungsvollen Umgang bei der Datenerhebung vor und erhob Klage gegen ihre Heranziehung zur Befragung.</p>
<p>Das zust&#228;ndige Verwaltungsgericht in Gie&#223;en lehnte ihren Eilantrag nun ab.</p>
<p>Nach summarischer Pr&#252;fung der beanstandeten Ma&#223;nahmen seien dem Gericht weder an der Auswahl der Antragstellerin zur Teilnahme am Zensus noch am angedrohten Zwangsgeld rechtliche Bedenken gekommen.</p>
<p>Das Gericht begr&#252;ndet seine Entscheidung insbesondere mit der b&#252;rgerlichen Pflicht zur Auskunftserteilung entsprechend dem Zensusgesetz 2011. Zudem greift das Gericht zur Urteilsbegr&#252;ndung auf ein <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BVerfG&amp;Datum=15.12.1983&amp;Aktenzeichen=1%20BvR%20209/83">Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 („Volksz&#228;hlungsurteil“)</a> zur&#252;ck. Das aktuelle Zensusgesetz gen&#252;ge auch dem Statistikgeheimnis. <strong>Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei der Erhebung der Daten ebenso nicht zu entnehmen.</strong></p>
<p>Zur Entscheidungsbegr&#252;ndung f&#252;hrt das Gericht aus:</p>
<p><em>„…Dar&#252;ber hinaus und unabh&#228;ngig davon ist <strong>nicht ersichtlich</strong>, <strong>dass das Verfahren</strong>, wie es durch die Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) bestimmt ist, <strong>irgendwelche subjektiven Rechte begr&#252;ndet</strong>; ein Versto&#223; hiergegen betr&#228;fe damit die Validit&#228;t der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gew&#228;hlten Verfahren, nicht aber Rechte einzelner, f&#252;r die Auskunftserteilung herangezogen zu werden oder nicht. Einen weitergehenden Einblick in die konkrete Berechnung der Auswahl der Antragstellerin muss der Antragsgegner – seine M&#246;glichkeit hierzu unterstellt – nicht geben, da auf ihn als Landesbeh&#246;rde das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes keine Anwendung findet und ein hessisches Informationsfreiheitsgesetz nicht besteht.</em></p>
<p><strong><em>Gegen den Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. </em></strong><em>Zwar w&#228;re eine Aufnahme der Androhung in den verf&#252;genden Teil des Bescheids vom 3. August 2011 gegen&#252;ber dem Anf&#252;hren in der Begr&#252;ndung vorzugsw&#252;rdig, doch wird diese Ma&#223;nahme der Verwaltungsvollstreckung durch Fettschrift hervorgehoben und ist so hinreichend erkennbar. Da es sich bei der Auskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handelt, ist das Zwangsgeld ein geeignetes Zwangsmittel. Die H&#246;he von 300 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens des § 76 Abs. 2 HessVwVG von zehn bis h&#246;chstens 50 000 Euro und erscheint von daher nicht als ermessensfehlerhaft bestimmt.“</em></p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Rechtskr&#228;ftig ist der Beschluss noch nicht. Die Antragstellerin hat die M&#246;glichkeit einer Beschwerde beim VGH Kassel.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH: Zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders f&#252;r verletzende Blog-Eintr&#228;ge Dritter – auch wenn Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat, findet deutsches Recht Anwendung</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/10/31/bgh-zur-verantwortlichkeit-eines-hostproviders-fur-verletzende-blog-eintrage-dritter-auch-wenn-hostprovider-seinen-sitz-im-ausland-hat-findet-deutsches-recht-anwendung/</link>
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		<pubDate>Mon, 31 Oct 2011 07:19:34 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1210</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB &#160; Aktuell hat der BGH mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit von Hostprovidern f&#252;r rechtswidrige Blogeintr&#228;ge Dritter neu definiert. Im &#220;brigen hat das Bundesgericht entschieden, dass auch in F&#228;llen, in denen der Hostprovider seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland (hier: Kalifornien) hat, deutsches Recht Anwendung findet. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Rechtsnormen: §§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/823.html">823</a>, <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/1004.html">1004</a> BGB</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Aktuell hat der BGH mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit von Hostprovidern f&#252;r rechtswidrige Blogeintr&#228;ge Dritter neu definiert. Im &#220;brigen hat das Bundesgericht entschieden, dass auch in F&#228;llen, in denen der Hostprovider seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland (hier: Kalifornien) hat, deutsches Recht Anwendung findet.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien bietet als Hostprovider die technische Infrastruktur und den Speicherplatz f&#252;r Weblogs. Der Kl&#228;ger beanstandet eine Tatsachenbehauptung in einem von einem Dritten eingerichteten Blog (Hostprovider ist die Beklagte) als unwahr und ehrenr&#252;hrig und nimmt daher die Beklagte auf Unterlassung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Nachdem beide Vorinstanzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2009 &#8211; 325 O 145/08; OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 &#8211; 7 U 70/09) der Klage stattgegeben hatten, best&#228;tigte der BGH nun die Vorinstanzen dahingehend, dass trotz des amerikanischen Sitzes der Beklagten hier deutsches Recht einschl&#228;gig und die deutsche Gerichtsbarkeit zust&#228;ndig sei.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Hinsichtlich der Fragen, inwieweit die Beklagte nach deutschem Recht f&#252;r die Tatsachenbehauptung zu haften hat, verweist der Karlsruher Senat zur&#252;ck an den Berufungssenat zum OLG Hamburg.</p>
<p>Die Bundesrichter konkretisierten mit ihrem Urteil nun aber die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als St&#246;rer f&#252;r von ihm nicht verfasste oder gebilligte &#196;u&#223;erungen eines Dritten in einem (Internet-)Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Da das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, verweise ich auf die Pressemitteilung 169/2011 des BGH vom 25.10.2011, mit der die Bundesrichter die wesentlichen Voraussetzungen kurz darlegen:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>„Ein T&#228;tigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsversto&#223; auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer &#8211; das hei&#223;t ohne eingehende rechtliche und tats&#228;chliche &#220;berpr&#252;fung &#8211; bejaht werden kann.</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Regelm&#228;&#223;ig ist zun&#228;chst die Beanstandung des Betroffenen an den f&#252;r den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umst&#228;nden angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu l&#246;schen. Stellt der f&#252;r den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grunds&#228;tzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Pr&#252;fung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Ber&#252;cksichtigung einer etwaigen &#196;u&#223;erung des f&#252;r den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Pers&#246;nlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu l&#246;schen.“</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>&nbsp;</p>
<p>Infolge der R&#252;ckverweisung hat nun das OLG Hamburg als Instanzgericht zu pr&#252;fen, ob im vorliegenden Rechtsstreit diese Voraussetzungen erf&#252;llt sind.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Schleswig: Kunde muss Handyrechnung &#252;ber Internetkosten iHv 11.500,00 Euro nicht zahlen, wenn er beim Kauf des Ger&#228;ts nicht auf die Kostenfalle Software-Aktualisierung hingewiesen wurde – Mobilfunkunternehmen verst&#246;&#223;t gegen vertragliche Nebenpflicht, Sch&#228;den vom anderen Vertragspartner abzuwenden</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/10/28/olg-schleswig-kunde-muss-handyrechnung-uber-internetkosten-ihv-115000-nicht-zahlen-wenn-er-beim-kauf-des-gerats-nicht-auf-die-kostenfalle-software-aktualisierung-hingewiesen-wurde-mobilfunkunterne/</link>
		<comments>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2011/10/28/olg-schleswig-kunde-muss-handyrechnung-uber-internetkosten-ihv-115000-nicht-zahlen-wenn-er-beim-kauf-des-gerats-nicht-auf-die-kostenfalle-software-aktualisierung-hingewiesen-wurde-mobilfunkunterne/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 13:20:11 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Telekommunikationsrecht]]></category>

		<guid isPermaLink="false">http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=1202</guid>
		<description><![CDATA[Rechtsnormen: §§ 242, 611 BGB Mit Urteil vom 15.09.2011 (Az. 16 U 140/10) hat das OLG Schleswig entschieden, dass der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dann nicht zur Zahlung der Internetnutzungskosten verpflichtet ist, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdr&#252;cklicher Hinweis des Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge beim Kauf [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Rechtsnormen: §§ 242, 611 BGB</p>
<p>Mit <a href="http://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml;jsessionid=C7DDBE0C3F649416A2D2BE582B113E12.jp14?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=1&amp;numberofresults=1&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=KORE225722011:juris-r02&amp;doc.part=L&amp;doc.price=0.0&amp;doc.hl=1" target="1">Urteil vom 15.09.2011 (Az. 16 U 140/10)</a> hat das OLG Schleswig entschieden, dass der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dann nicht zur Zahlung der Internetnutzungskosten verpflichtet ist, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdr&#252;cklicher Hinweis des Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge beim Kauf fehlte.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Es klagte ein Mobilfunkunternehmen gegen einen Verbraucher, mit dem es einen Mobilfunkdienstleistungsvertrag abgeschlossen hatte, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Internetnutzungsgeb&#252;hren richteten sich laut Vertrag nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Nur bei sehr geringer Internetnutzung war die gew&#228;hlte Preisoption f&#252;r den Kunden sinnvoll.</p>
<p>Die Kl&#228;gerin stellte ihrem Kunden nun f&#252;r einen Zeitraum von lediglich 20 Tagen Kosten f&#252;r die Internetnutzung iHv EUR 11.498,05 Euro in Rechnung. Zuvor hatte der Kunde vom Mobilfunkanbieter im Wege einer Vertragsverl&#228;ngerung g&#252;nstig gegen Zuzahlung ein neues Mobiltelefon erworben, das entsprechend der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Nach Installation der Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon startete diese automatisch wiederholt eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials &#252;ber das Internet; diese Aktualisierung dauerte mehrere Stunden.</p>
<p>Das OLG Schleswig wies die eingeklagte Zahlungsforderung des Unternehmens nun ab.</p>
<p>Nach Ansicht der Schleswiger Richter stelle das Verhalten des Mobilfunkanbieters einen Versto&#223; gegen vertragliche Pflichten dar. Entsprechend § 242 BGB („Treu und Glauben“) stehe dem Unternehmen der geforderte Betrag daher nicht zu. Durch den Verkauf des neuen Handys, ohne hierbei auf die Kostenfalle durch die wiederholte eigenst&#228;ndige Kartenaktualisierung hinzuweisen, habe der Mobilfunkanbieter gegen die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner, f&#252;r eine m&#246;glichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverh&#228;ltnisses zu sorgen, und die F&#252;rsorgepflicht, m&#246;glichst Sch&#228;den von der anderen Seite abzuwenden, versto&#223;en.</p>
<p>Weiter f&#252;hrt das Gericht aus:</p>
<p>„Der K&#228;ufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf aktuellem Stand sei. M&#252;sse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so werde und d&#252;rfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen k&#246;nne. Auf Abweichendes m&#252;sste der Verk&#228;ufer ausdr&#252;cklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.“</p>
<p>Im Ergebnis muss der Beklagte nun lediglich EUR 35,93 f&#252;r die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen (u.a. mobiles Internet) zahlen.</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>In einem <a href="../2011/08/25/lg-berlin-mobilfunkrechnung-ihv-14-72765-euro-muss-nicht-bezahlt-werden-wenn-kunde-einen-prepaid-vertrag-mit-einem-10-euro-tarif-abschloss/" target="1">&#228;hnlichen Verfahren entschied zuletzt auch das LG Berlin</a>, dass ein Verbraucher eine Mobilfunkrechnung iHv 14.727,65 Euro nicht bezahlen muss. In diesem Fall w&#228;hlte der Mobilfunk-Kunde einen Prepaid-Tarif, den das Mobilfunk-Unternehmen im Internet mit dem Hinweis „Einfach abtelefonieren, erh&#246;hte Kostenkontrolle, automatische Aufladung m&#246;glich“ bewarb. Der Kunde w&#228;hlte die Option „Webshop-Aufladung 10“ aus, also eine Aufladung um 10 Euro. Dennoch entstanden Kosten iHv der Forderungssumme. Das Gericht setzte den rechtm&#228;&#223;igen Anspruch des Mobilfunkanbieters auf lediglich den Wert einer Aufladung iHv 10 Euro fest.</p>
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		<title>BGH: Rechtsstreit zwischen niederl&#228;ndischer Brauerei und bayrischer Brauwirtschaft um die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ geht in die n&#228;chste Runde</title>
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		<pubDate>Thu, 27 Oct 2011 13:42:53 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[Markenrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Rechtsnormen: § 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langj&#228;hrigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederl&#228;ndischen Brauerei BAVARIA &#252;ber die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur [...]]]></description>
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<p>Rechtsnormen: <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__126.html">§ 126 MarkenG</a>, <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/markeng/__127.html">§ 127 Abs. 3 MarkenG</a></p>
<p>Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langj&#228;hrigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederl&#228;ndischen Brauerei BAVARIA &#252;ber die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur neuen Pr&#252;fung zur&#252;ckverwiesen.</p>
<p>Zum Sachverhalt:</p>
<p>Kl&#228;ger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft, auf dessen Antrag die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ Anfang 1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europ&#228;ischen Kommission gef&#252;hrte Verzeichnis der gesch&#252;tzten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden war. Mit EG-Verordnung erfolgte 2001 die Eintragung der geographischen Angabe. Beklagte ist die Inhaberin der Wortmarke „BAVARIA HOLLAND BEER“, eine niederl&#228;ndische Brauerei. Die Seit 1995 genie&#223;t diese Marke in Deutschland f&#252;r die Ware Bier Schutz.</p>
<p>In der Ausdehnung des internationalen Markenschutzes auch auf Deutschland sieht der Kl&#228;ger eine Verletzung der gesch&#252;tzten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Daher verlangt er von der Beklagten den Verzicht des Markenschutzes in Deutschland.</p>
<p>Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG M&#252;nchen I, Urt. v. 02.09.2003 &#8211; 7 O 16532/01 und OLG M&#252;nchen, Urt. v. 27.05.2004 &#8211; 29 U 5084/03) erfolgreich war, verlangt die Beklagte mit der Revision nun die Klageabweisung. Ende 2007 legte der BGH dem EuGH in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 14.02.2008 &#8211; I ZR 69/04 mehrere Fragen zur Auslegung des Europarechts vor: Die Eintragung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ erfolgte im vereinfachten Verfahren entsprechend der EG-Verordnung. Fraglich war jedoch, mit welchem Zeitrang diese Angabe Schutz genie&#223;t.</p>
<p>Der EuGH beantwortete die Frage (Urt. v. 22.12.2010, Az. C-120/08 &#8211; GRUR 2011, 189) dahingehend, dass nicht die bereits 1994 durch die deutsche Bundesregierung erfolgte Anmeldung, sondern erst die Ver&#246;ffentlichung 2001 ma&#223;gebend f&#252;r den Zeitrang sei.</p>
<p>Infolgedessen hob der BGH nun das Berufungsurteil des OLG M&#252;nchen aus dem Jahr 2004 auf und wies die die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das M&#252;nchener Gericht zur&#252;ck.</p>
<p>Kommentar:</p>
<p>Da das OLG M&#252;nchen in seinem ersten Urteil lediglich die EG-Verordnung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hatte, wird das Gericht nun n&#228;her pr&#252;fen m&#252;ssen, ob ein Anspruch des Kl&#228;gers auch dem deutschen Markenrecht (§§ 126, 127 MarkenG) entnommen werden kann. Obwohl der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach deutschem MarkenG zwar grunds&#228;tzlich hinter den Schutz aus dem europ&#228;ischen Recht zur&#252;cktritt, besteht dieser Schutz aber bis zur Eintragung ins europ&#228;ische Register fort.</p>
<p>Zu pr&#252;fen hat das OLG M&#252;nchen hier insbesondere, ob die niederl&#228;ndische Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entsprechend § 127 Abs. 3 MarkenG  in unlauterer Weise ausnutzt.</p>
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