Archiv für die Kategorie „Allgemein“
VG Neustadt: Haushaltebefragung im Zensus 2011 war zulässig – kein gravierender Eingriff in informationelle Selbstbestimmung des Befragten
Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011 , § 1 StichprobenV
Nachdem bereits kürzlich das VG Gießen entschied, dass die Haushaltebefragung im Rahmen des Zensus 2011 zulässig war, hat nun mit dem VG Neustadt (Urt. v. 21.11.2011, Az. 4 K 817/11.NW) ein weiteres Gericht die Haushaltebefragung für zulässig erklärt und bestätigt, dass ein zur Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis herangezogener Bürger zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunft verpflichtet ist.
Zum Sachverhalt:
Europaweit findet in diesem Jahr eine Volks-, Gebäude- und Wohnungszählung („Zensus 2011“) statt. In diesem Zusammenhang werden auch in Deutschland mit Stichtag 09.05.2011 Daten über die Bevölkerung erhoben. So wird u.a. festgestellt, wie viele Menschen in Deutschland leben, wie sie wohnen und was sie arbeiten. Gemäß dem eigens hierfür geschaffenen Zensusgesetz 2011 hat jeder ausgewählte Bürger eine Auskunftspflicht im Rahmen der im Mai durchgeführten Haushaltebefragungen auf Stichprobenbasis. Diesen Beitrag weiterlesen »
VG Gießen: Haushaltsbefragung im Zensus 2011 war zulässig – kein Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung des Befragten
Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011, § 1 StichprobenV
Mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 4 L 2533/11.GI) hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 zulässig war.
Zum Sachverhalt: Diesen Beitrag weiterlesen »
BGH: Zur Verantwortlichkeit eines Hostproviders für verletzende Blog-Einträge Dritter – auch wenn Hostprovider seinen Sitz im Ausland hat, findet deutsches Recht Anwendung
Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB
Aktuell hat der BGH mit Urteil vom 25.10.2011 (Az. VI ZR 93/10) die Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit von Hostprovidern für rechtswidrige Blogeinträge Dritter neu definiert. Im Übrigen hat das Bundesgericht entschieden, dass auch in Fällen, in denen der Hostprovider seinen Sitz im Nicht-EU-Ausland (hier: Kalifornien) hat, deutsches Recht Anwendung findet.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien bietet als Hostprovider die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für Weblogs. Der Kläger beanstandet eine Tatsachenbehauptung in einem von einem Dritten eingerichteten Blog (Hostprovider ist die Beklagte) als unwahr und ehrenrührig und nimmt daher die Beklagte auf Unterlassung der Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland in Anspruch.
Nachdem beide Vorinstanzen (LG Hamburg, Urt. v. 22.05.2009 – 325 O 145/08; OLG Hamburg, Urt. v. 02.03.2010 – 7 U 70/09) der Klage stattgegeben hatten, bestätigte der BGH nun die Vorinstanzen dahingehend, dass trotz des amerikanischen Sitzes der Beklagten hier deutsches Recht einschlägig und die deutsche Gerichtsbarkeit zuständig sei.
Hinsichtlich der Fragen, inwieweit die Beklagte nach deutschem Recht für die Tatsachenbehauptung zu haften hat, verweist der Karlsruher Senat zurück an den Berufungssenat zum OLG Hamburg.
Die Bundesrichter konkretisierten mit ihrem Urteil nun aber die Voraussetzungen, unter denen ein Hostprovider als Störer für von ihm nicht verfasste oder gebilligte Äußerungen eines Dritten in einem (Internet-)Blog auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann.
Da das Urteil noch nicht im Volltext vorliegt, verweise ich auf die Pressemitteilung 169/2011 des BGH vom 25.10.2011, mit der die Bundesrichter die wesentlichen Voraussetzungen kurz darlegen:
„Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.
Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“
Kommentar:
Infolge der Rückverweisung hat nun das OLG Hamburg als Instanzgericht zu prüfen, ob im vorliegenden Rechtsstreit diese Voraussetzungen erfüllt sind.
OLG Schleswig: Kunde muss Handyrechnung über Internetkosten iHv 11.500,00 Euro nicht zahlen, wenn er beim Kauf des Geräts nicht auf die Kostenfalle Software-Aktualisierung hingewiesen wurde – Mobilfunkunternehmen verstößt gegen vertragliche Nebenpflicht, Schäden vom anderen Vertragspartner abzuwenden
Rechtsnormen: §§ 242, 611 BGB
Mit Urteil vom 15.09.2011 (Az. 16 U 140/10) hat das OLG Schleswig entschieden, dass der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware dann nicht zur Zahlung der Internetnutzungskosten verpflichtet ist, wenn die Navigationssoftware bei der Installation automatisch eine kostenpflichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher Hinweis des Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge beim Kauf fehlte.
Zum Sachverhalt:
Es klagte ein Mobilfunkunternehmen gegen einen Verbraucher, mit dem es einen Mobilfunkdienstleistungsvertrag abgeschlossen hatte, der auch die Nutzung des Internets umfasste. Die Internetnutzungsgebühren richteten sich laut Vertrag nach der abgerufenen Datenmenge und dem Zeitumfang der Nutzung. Nur bei sehr geringer Internetnutzung war die gewählte Preisoption für den Kunden sinnvoll.
Die Klägerin stellte ihrem Kunden nun für einen Zeitraum von lediglich 20 Tagen Kosten für die Internetnutzung iHv EUR 11.498,05 Euro in Rechnung. Zuvor hatte der Kunde vom Mobilfunkanbieter im Wege einer Vertragsverlängerung günstig gegen Zuzahlung ein neues Mobiltelefon erworben, das entsprechend der Werbung des Mobilfunkanbieters auch eine Navigationssoftware umfasste. Nach Installation der Navigationssoftware auf dem neuen Mobiltelefon startete diese automatisch wiederholt eine Aktualisierung des vorhandenen Kartenmaterials über das Internet; diese Aktualisierung dauerte mehrere Stunden.
Das OLG Schleswig wies die eingeklagte Zahlungsforderung des Unternehmens nun ab.
Nach Ansicht der Schleswiger Richter stelle das Verhalten des Mobilfunkanbieters einen Verstoß gegen vertragliche Pflichten dar. Entsprechend § 242 BGB („Treu und Glauben“) stehe dem Unternehmen der geforderte Betrag daher nicht zu. Durch den Verkauf des neuen Handys, ohne hierbei auf die Kostenfalle durch die wiederholte eigenständige Kartenaktualisierung hinzuweisen, habe der Mobilfunkanbieter gegen die vertragliche Nebenpflicht beider Vertragspartner, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung des Vertragsverhältnisses zu sorgen, und die Fürsorgepflicht, möglichst Schäden von der anderen Seite abzuwenden, verstoßen.
Weiter führt das Gericht aus:
„Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf aktuellem Stand sei. Müsse er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen wolle, so werde und dürfe er denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen könne. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen sei.“
Im Ergebnis muss der Beklagte nun lediglich EUR 35,93 für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen (u.a. mobiles Internet) zahlen.
Kommentar:
In einem ähnlichen Verfahren entschied zuletzt auch das LG Berlin, dass ein Verbraucher eine Mobilfunkrechnung iHv 14.727,65 Euro nicht bezahlen muss. In diesem Fall wählte der Mobilfunk-Kunde einen Prepaid-Tarif, den das Mobilfunk-Unternehmen im Internet mit dem Hinweis „Einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich“ bewarb. Der Kunde wählte die Option „Webshop-Aufladung 10“ aus, also eine Aufladung um 10 Euro. Dennoch entstanden Kosten iHv der Forderungssumme. Das Gericht setzte den rechtmäßigen Anspruch des Mobilfunkanbieters auf lediglich den Wert einer Aufladung iHv 10 Euro fest.
BGH: Rechtsstreit zwischen niederländischer Brauerei und bayrischer Brauwirtschaft um die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ geht in die nächste Runde
Rechtsnormen: § 126 MarkenG, § 127 Abs. 3 MarkenG
Der BGH hat am 22.09.2011 (Az. I ZR 69/04) in dem langjährigen Rechtsstreit zwischen dem Verband der bayrischen Brauwirtschaft und der niederländischen Brauerei BAVARIA über die Marke „BAVARIA HOLLAND BEER“ ein zuvor zugunsten des bayrischen Brauerbundes ergangenes Urteil aufgehoben und die Sache an die Berufungsinstanz zur neuen Prüfung zurückverwiesen.
Zum Sachverhalt:
Kläger ist der Dachverband der bayerischen Brauwirtschaft, auf dessen Antrag die Bezeichnung „Bayerisches Bier“ Anfang 1994 durch die Bundesregierung zur Eintragung in das von der Europäischen Kommission geführte Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben angemeldet worden war. Mit EG-Verordnung erfolgte 2001 die Eintragung der geographischen Angabe. Beklagte ist die Inhaberin der Wortmarke „BAVARIA HOLLAND BEER“, eine niederländische Brauerei. Die Seit 1995 genießt diese Marke in Deutschland für die Ware Bier Schutz.
In der Ausdehnung des internationalen Markenschutzes auch auf Deutschland sieht der Kläger eine Verletzung der geschützten geographischen Angabe „Bayerisches Bier“. Daher verlangt er von der Beklagten den Verzicht des Markenschutzes in Deutschland.
Nachdem die Klage in beiden Vorinstanzen (LG München I, Urt. v. 02.09.2003 – 7 O 16532/01 und OLG München, Urt. v. 27.05.2004 – 29 U 5084/03) erfolgreich war, verlangt die Beklagte mit der Revision nun die Klageabweisung. Ende 2007 legte der BGH dem EuGH in diesem Zusammenhang mit Beschl. v. 14.02.2008 – I ZR 69/04 mehrere Fragen zur Auslegung des Europarechts vor: Die Eintragung der geographischen Angabe „Bayerisches Bier“ erfolgte im vereinfachten Verfahren entsprechend der EG-Verordnung. Fraglich war jedoch, mit welchem Zeitrang diese Angabe Schutz genießt.
Der EuGH beantwortete die Frage (Urt. v. 22.12.2010, Az. C-120/08 – GRUR 2011, 189) dahingehend, dass nicht die bereits 1994 durch die deutsche Bundesregierung erfolgte Anmeldung, sondern erst die Veröffentlichung 2001 maßgebend für den Zeitrang sei.
Infolgedessen hob der BGH nun das Berufungsurteil des OLG München aus dem Jahr 2004 auf und wies die die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Münchener Gericht zurück.
Kommentar:
Da das OLG München in seinem ersten Urteil lediglich die EG-Verordnung als Entscheidungsgrundlage herangezogen hatte, wird das Gericht nun näher prüfen müssen, ob ein Anspruch des Klägers auch dem deutschen Markenrecht (§§ 126, 127 MarkenG) entnommen werden kann. Obwohl der Schutz geographischer Herkunftsangaben nach deutschem MarkenG zwar grundsätzlich hinter den Schutz aus dem europäischen Recht zurücktritt, besteht dieser Schutz aber bis zur Eintragung ins europäische Register fort.
Zu prüfen hat das OLG München hier insbesondere, ob die niederländische Brauerei den Ruf der Bezeichnung „Bayerisches Bier“ entsprechend § 127 Abs. 3 MarkenG in unlauterer Weise ausnutzt.
LG Hannover: Generelles Internetwerbeverbot verstößt nicht gegen Europarecht – Britischer Glücksspielanbieter darf in Deutschland seine Produkte nicht via Internet bewerben
Rechtsnorm: Glücksspielstaatsvertrag
Mit Urteil vom 22.09.2011 (Az. 25 O 98/10) hat das Landgericht Hannover einem in London ansässigen Anbieter von Internetglücksspielen untersagt, auf in Deutschland abrufbaren Internetseiten für Glücksspiele zu werben.
Zum Sachverhalt:
Es klagte die Toto-Lotto Niedersachsen GmbH gegen eine britische Betreiberin von Internetglücksspielen, dessen Angebote auf deutschen Internetseiten beworben und aus Deutschland abrufbar seien.
Das Landgericht Hannover gab der Klage nun statt.
Nach Ansicht des Gerichts verstoße die Werbung der Beklagten auf deutschen Internetseiten gegen das generelle Verbot von Werbung für Glücksspiele im Internet gemäß Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV). Die Beklagte habe sich mit ihrem Internetauftritt zielgerichtet und gewollt zumindest auch an Spielteilnehmer aus Deutschland gerichtet, so das Gericht.
Zudem verstoße das generelle Internetwerbeverbot des Glücksspielstaatsvertrages unter Berücksichtigung der aktuellen Europarechtsprechung zu staatlichen Monopolen bei Sportwetten nicht gegen geltendes EU-Recht.
Abschließend führt das Gericht aus: Selbst im Falle einer Europarechtswidrigkeit eines staatlichen Glücksspielmonopols sei das generelle Verbot der Internetwerbung für das Glücksspiel mit EU-Recht vereinbar, da der nationale Gesetzgeber den Vertriebskanal Internet bei Glücksspielen gesondert regeln könne.
BFH: Klageerhebung per E-Mail nur mit qualifizierter digitaler Signatur
Rechtsnormen: § 2 Nr. 3 Signaturgesetz (SigG)
Mit Beschluss vom 26.07.2011 (Az. VII R 30/10) hat der BFH entschieden, dass eine Klage bei einem Finanzgericht per E-Mail nur dann wirksam erhoben werden kann, wenn der E-Mail eine qualifizierte digitale Signatur beigefügt wird. Voraussetzung ist, dass diese Signatur in einer (Landes-)Verordnung vorgeschrieben ist.
Hier die Leitsätze des BFH:
1. Eine Regelung des hamburgischen Rechts, dass elektronische Dokumente mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 3 SigG zu versehen sind, “sofern für Einreichungen die elektronische Form vorgeschrieben ist”, dahin auszulegen, dass eine formwirksame Klageerhebung per E-Mail die qualifizierte elektronische Signatur erfordert, verletzt Bundesrecht nicht.
2. Ist für den Rechtsverkehr per E-Mail die die Schriftform ersetzende qualifizierte elektronische Signatur vorgeschrieben, so reicht es bei deren Fehlen nicht aus, dass sich aus der E-Mail oder begleitenden Umständen die Urheberschaft und der Wille, das Schreiben in den Verkehr zu bringen, hinreichend sicher ergibt. Die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes zum Computerfax ist auf solche Fälle nicht entsprechend anzuwenden.
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