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	<title>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht &#187; Affiliate und Recht</title>
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	<description>Dr. Graf Rechtsanwalt Herford - Markenrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Online-Recht, Oldtimerrecht</description>
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		<title>Verg&#252;tungsanspruch des Affiliates, Missbrauchseinwand und Beweislast</title>
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		<pubDate>Thu, 29 Jul 2010 08:06:52 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Affiliate und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[In den allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) von Affiliate-System-Anbietern finden sich Klauseln, wonach eine Verg&#252;tung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Missbrauch vorliege, also sozusagen k&#252;nstlich Klicks ect. erzeugt wurden. Das LG Berlin hatte &#252;ber eine Klage eines Affiliates zu entscheiden, der seine Provision gegen&#252;ber dem Betreiber des Affiliate-Systems einforderte (Urteil v. 15.10.2009 &#8211; Az. 28 O 321/08). [...]]]></description>
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<p>In den allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen (AGB) von Affiliate-System-Anbietern finden sich Klauseln, wonach eine Verg&#252;tung dann ausgeschlossen ist, wenn ein Missbrauch vorliege, also sozusagen k&#252;nstlich Klicks ect. erzeugt wurden. Das LG Berlin hatte &#252;ber eine Klage eines Affiliates zu entscheiden, der seine Provision gegen&#252;ber dem Betreiber des Affiliate-Systems einforderte (Urteil v. 15.10.2009 &#8211; Az. 28 O 321/08).</p>
<p>Der Betreiber verteidigte sich mit dem Argument, dass die Provisionen rechtsmissbr&#228;uchlich zustandegekommen seien und beruft sich auf die entsprechende Missbrauchsklausel. Das Gericht gab dem Betreiber Recht:</p>
<p><em>Der Kl&#228;ger hat schon nicht dargelegt, in welchem Zeitraum welche provisionspflichtigen Vertragsschl&#252;sse mit welchem Partner &#252;ber seine Webseite geschlossen wurden. Auf seine entsprechende Darlegungslast wurde er bereits mit gerichtlicher Verf&#252;gung vom 3.9.2008 sowie in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 25.6.2009 hingewiesen. Dennoch hat er den mit Schriftsatz vom 6.1.2009 angek&#252;ndigten Auskunftsantrag in der m&#252;ndlichen Verhandlung vom 5.10.2009 ausdr&#252;cklich zur&#252;ckgenommen.</em></p>
<p>Insbesondere halte die Missbrauchsklausel in den Teilnahmebedingungen den Anforderungen des AGB-Rechts stand:</p>
<p><em>Die F&#228;lligkeit des Verg&#252;tungsanspruchs des Partners h&#228;ngt nach § 5 Abs. 4 der vertraglich vereinbarten Teilnahmebedingungen der Beklagten unter anderem davon ab, dass kein Missbrauch vorliegt. Einen solchen Missbrauch durch den Kl&#228;ger hat die Beklagte substantiiert dargelegt, dieser ist dem nicht substantiiert entgegen getreten. Der Kl&#228;ger tr&#228;gt jedoch nach der Regelung in § 5 Abs. 4 der Teilnahmebedingungen die Beweislast daf&#252;r, dass kein Missbrauch des affiliate-System der Beklagten vorliegt. Eine solche Beweislastregelung in Allgemeinen Gesch&#228;ftsbedingungen ist gegen&#252;ber einem Unternehmer zul&#228;ssig, da sie nach den Geboten von Treu und Glauben keine unangemessene Benachteiligung gem&#228;&#223; <a onclick="wt_sendinfo('jurisw.recherche.link.juris-r02','click','c8=content');" onmouseover="Tip('&lt;b&gt;§ 307 BGB&lt;/b&gt;&lt;br/&gt;&lt;i&gt;Bundesnorm&lt;/i&gt; | &lt;b&gt;Inhaltskontrolle&lt;/b&gt; | B&#252;rgerliches Gesetzbuch | g&#252;ltig ab 01.01.2002&lt;br/&gt;&lt;br/&gt;Einzelnorm 0.00 €', WIDTH, -600, CENTERMOUSE, true, ABOVE, true );" onmouseout="UnTip()" href="http://juris.de/jportal/portal/t/ja0/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&amp;showdoccase=1&amp;js_peid=Trefferliste&amp;documentnumber=3&amp;numberofresults=57&amp;fromdoctodoc=yes&amp;doc.id=BJNR001950896BJNE260101377&amp;doc.part=S&amp;doc.price=0.0#focuspoint">§ 307 BGB</a> darstellt. Der Kl&#228;ger muss hier nur Umst&#228;nde darlegen und beweisen, die zu seinem Gesch&#228;ftsbereich geh&#246;ren.</em></p>
<p>Aber selbst wenn dies nicht der Fall w&#228;re, k&#228;me man nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln zu demselben Ergebnis:</p>
<p><em>Auch wenn man die allgemeinen Beweislastregeln anwenden w&#252;rde, nach denen die Beklagte die Beweislast f&#252;r einen Missbrauch als rechtsvernichtende Einwendung h&#228;tte, w&#228;re der Kl&#228;ger seiner sog. sekund&#228;ren Darlegungslast nicht nachgekommen. Das pauschale Bestreiten des Kl&#228;gers der von der Beklagten vorgetragenen Missbrauchsumst&#228;nde gen&#252;gt seiner Darlegungslast nicht. Es h&#228;tte ihm vielmehr im Rahmen seiner sekund&#228;ren Darlegungslast oblegen, konkrete Umst&#228;nde vorzutragen, die gegen einen Missbrauch sprechen. Der Kl&#228;ger hat insofern nur Zeugenbeweis f&#252;r den Umstand angeboten, dass er &#8220;sein Gesch&#228;ft in der &#8230; Str. 54 in Hannover betreibt, wo mehrere Mitarbeiter an verschiedenen Rechnern ihrer T&#228;tigkeit im Auftrag des Kl&#228;gers nachgehen&#8221;. Dieses Beweisangebot ist im Hinblick auf den Streitgegenstand untauglich. Denn es geht hier ja gerade nicht um die T&#228;tigkeit von Mitarbeitern des Kl&#228;gers, sondern darum, dass &#252;ber die Webseite des Kl&#228;gers von Dritten Werbebanner angeklickt und dadurch Vertr&#228;ge  mit der &#8230; geschlossen werden. Es h&#228;tte daher dem Kl&#228;ger zumindest oblegen, darzutun, wieso so viele Teilnehmer seine Webseite aufsuchten und von dort aus Telekommunikationsvertr&#228;ge schlossen, was angesichts seines Gesch&#228;ftsfeldes – Autohandel – nicht nachvollziehbar ist. Zudem spricht offensichtlich f&#252;r einen Missbrauch des Affiliate-Systems der Beklagten durch den Kl&#228;ger, dass nach der Anlage B 5 jeweils mehrere Kunden von der gleichen IP-Adresse am gleichen Tag mit kurzem Abstand Vertr&#228;ge schlossen. Dies spricht f&#252;r die Vermutung der Beklagten, dass der Kl&#228;ger durch Call-Center Vertr&#228;ge vermittelt und diese dann selbst &#252;ber die Webseite eingegeben lie&#223;. Dies kann jedoch letztlich offenbleiben, da angesichts des mangelnden Vortrags des Kl&#228;gers kein Beweis zu erheben war.</em></p>
<dl>
<dd></dd>
</dl>
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		<title>OLG K&#246;ln: Partnerprogramm-Anbieter haftet nicht immer f&#252;r Affiliates als Erf&#252;llungsgehilfe</title>
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		<pubDate>Tue, 08 Jun 2010 14:49:33 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Affiliate und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht K&#246;ln hat mit inzwischen rechtskr&#228;ftigem Urteil vom 12.02.2010 (Az. 5 U 169/09) entschieden, dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen eines Affiliate-Konzepts („Publisher“) keine Erf&#252;llungsgehilfen des Anbieters („Merchant“) gem&#228;&#223; § 278 BGB sind, sondern lediglich Beauftragte des Anbieters. Relevanz hat diese Entscheidung hinsichtlich abgegebener Unterlassungserkl&#228;rungen des Merchants. Zum Sachverhalt: Die Inhaberin der Marke „CCCP“ klagte gegen [...]]]></description>
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<p class="MsoNormal">Das Oberlandesgericht K&#246;ln hat mit inzwischen rechtskr&#228;ftigem Urteil vom 12.02.2010 (Az. 5 U 169/09) entschieden, dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen eines Affiliate-Konzepts („Publisher“) keine Erf&#252;llungsgehilfen des Anbieters („Merchant“) gem&#228;&#223; § 278 BGB sind, sondern lediglich Beauftragte des Anbieters. Relevanz hat diese Entscheidung hinsichtlich abgegebener Unterlassungserkl&#228;rungen des Merchants.</p>
<p class="MsoNormal">Zum Sachverhalt:</p>
<p class="MsoNormal">Die Inhaberin der Marke „CCCP“ klagte gegen Anbieter (Merchant) der Internetseite <a href="http://www.affili.net/">www.affili.net</a>. In diesem Zusammenhang stellte er Werbepartnern (Affiliates) Werbemittel zur Verf&#252;gung, die diese gegen Bezahlung auf Provisionsbasis auf Ihrer Internetpr&#228;senz verwenden sollten. 2006 verpflichtete sich der Beklagte, das Anbieten von Kleidungsst&#252;cken mit dem Zeichen CCCP zu unterlassen. Bereits kurz vorher forderte er seine Affiliates auf, jede Werbung f&#252;r „CCCP-Produkte“ zu unterlassen. Dennoch wurden weiterhin Produkte beworben, sodass Anfang 2009 Klage erhoben wurde. Nun entschied das OLG K&#246;ln, dass kein Fehlverhalten des Merchants erkennbar sei. Grunds&#228;tzlich k&#246;nne die Benutzung von Abbildungen mit dem „CCCP“-Zeichen zwar einen Versto&#223; gegen Verpflichtungen aus der Unterlassungserkl&#228;rung begr&#252;nden, ein Verschulden sei aber nicht erkennbar. Durch seine schriftliche Aufforderung an seine Affiliates habe der Merchant seine Pflichten erf&#252;llt und k&#246;nne somit nicht als Erf&#252;llungsgehilfe iSd <strong>§ 278 BGB</strong> betrachtet werden. Eine weitere Verwendung der Symbole auf Affiliates k&#246;nne ihm nicht zugerechnet werden. Erst wenn die Affiliates nach seiner Unterlassungserkl&#228;rung neu geschaltet worden w&#228;ren, k&#246;nnte man von schuldhaftem Verhalten ausgehen. Dies sei hier nicht der Fall.</p>
<p class="MsoNormal"><u>Kommentar:</u></p>
<p class="MsoNormal"><em>Wann haftet der Merchant f&#252;r Fehlverhalten des Affiliates? Es ist genau zu pr&#252;fen, ob der Merchant als Beauftragter oder als Erf&#252;llungsgehilfe agiert.  Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 07.10.2009, Az. I ZR 109/06) werden Affiliates als Beauftragte iSd <strong>§ 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG</strong> angesehen. In diesem Zusammenhang haftet der Merchant f&#252;r fast jedes Fehlverhalten des Affiliates. Dabei geht es um F&#228;lle der gesetzlichen Haftung wie Markenverletzungen oder Wettbewerbsverst&#246;&#223;e. Demgegen&#252;ber ist vertragliche Haftung (Verwirkung der abgegebenen Vertragsstrafen-/Unterlassungserkl&#228;rung) zu pr&#252;fen, wenn sich der Affiliate als Erf&#252;llungsgehilfe bet&#228;tigt. Dies ist der Fall, wenn sich der Merchant Affiliates bedient, um seine vertraglichen Pflichten zu erf&#252;llen. Im vorliegenden Fall verneinte der K&#246;lner Senat eine Haftung als Erf&#252;llungsgehilfe.</em></p>
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		<title>BGH zur Affiliate-Werbung: Urteilsbegr&#252;ndung</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/01/04/bgh-zur-affiliate-werbung-urteilsbegruendung/</link>
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		<pubDate>Mon, 04 Jan 2010 15:58:24 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Affiliate und Recht]]></category>
		<category><![CDATA[Allgemein]]></category>

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		<description><![CDATA[Vor kurzem hatte ich von der Entscheidung des BGH zur Affiliate-Werbung (&#8220;Partnerprogramm&#8221;) berichtet (I ZR 109/06). Inzwischen liegen die Entscheidungsgr&#252;nde vor. Das Urteil l&#228;sst sich wie folgt skizzieren: Zum einen besch&#228;ftigt sich der BGH mit einer Beweislastfrage. Beweislastfragen k&#246;nnen ein Gerichtsverfahren entscheiden, sind also nicht unwichtig. Nachdem in der Rechtsprechung des BGH in den letzten [...]]]></description>
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<p>Vor kurzem hatte ich von der Entscheidung des BGH zur Affiliate-Werbung (&#8220;Partnerprogramm&#8221;) berichtet (I ZR 109/06). Inzwischen liegen die Entscheidungsgr&#252;nde vor. Das Urteil l&#228;sst sich wie folgt skizzieren:</p>
<ul>
<li>Zum einen besch&#228;ftigt sich der BGH mit einer Beweislastfrage. Beweislastfragen k&#246;nnen ein Gerichtsverfahren entscheiden, sind also nicht unwichtig. Nachdem in der Rechtsprechung des BGH in den letzten Jahren wiederholt festgestellt wurde, dass die Beeinflussung des Suchmaschinenergebnisses (z. B. von Google) durch die Verwendung von markenrechtlich gesch&#252;tzten Begriffen (Metatags, Wei&#223;-auf-Wei&#223;-Schrift) grunds&#228;tzlich eine Markenrechtsverletzung darstellen, hat der BGH nun genauer ausgef&#252;hrt, was der Markeninhaber und der Verletzer jeweils aus ihrer Sicht vortragen m&#252;ssen. Der Markeninhaber muss zun&#228;chst lediglich vortragen, dass bei Eingabe des Suchbegriffs in der Trefferliste einer Suchmaschine ein Text erscheint, dem der Verkehr eine markenm&#228;&#223;ige Benutzung entnimmt. Hier war es so, dass der Markenbegriff &#8220;rose&#8221; in der &#220;berschrift zu sehen war. Aufgabe des Verletzters ist es dann vorzutragen, weshalb dies ausnahmsweise eine beschreibende Angabe und keine markenm&#228;&#223;ige Benutzung sein soll. <strong>Festzuhalten bleibt, dass bei einer sichtbaren Wiedergabe in der Trefferliste von einer markenrechtlichen Benutzung auszugehen ist</strong>. Dies ist nicht &#252;berraschend.</li>
<li>Interessanter und wichtiger erscheinen aber die weiteren Ausf&#252;hrungen des BGH zu der Frage, ob der Unternehmer, der sich eines Partnerprogramms bedient, f&#252;r durch die Affiliates begangene Markenrechtsverst&#246;&#223;e haftet, obwohl er selbst keine direkte Kontrolle &#252;ber die Werbema&#223;nahme besitzt. Der BGH nimmt insoweit an, dass der Werbepartner (Affiliate) als Beauftragter i. S. v. § 14 Abs. 7 MarkenG (entsprechende Vorschrift im Wettbewerbsrecht: § 8 Abs. 2 UWG) anzusehen ist. Da diese Haftung des Betriebsinhabers (Merchants) damit eigentlich automatisch vorgezeichnet ist, dies aber teilweise zu unbilligen Ergebnissen f&#252;hren kann, schr&#228;nkt der BGH die Haftung &#252;ber einen interessanten Ansatz wieder ein: bei der Anmeldung des Affiliates zum Partnerprogramm habe dieser eine bestimmte Internetadresse angegeben, mit welcher er an dem Partnerprogramm teilnehmen wollte. Wenn dann die Markenrechtsverletzung &#252;ber eine andere Internetadresse erfolge, k&#246;nne dies dem Betriebsinhaber nicht zugerechnet werden. Der Auftrag sei auf einen bestimmten Gesch&#228;ftsbereich des Beauftragen beschr&#228;nkt. Der Auftraggeber m&#252;sse nicht damit rechnen, dass der Beauftragte auch anderweitig f&#252;r ihn t&#228;tig werde. Dies sei eine notwendige Einschr&#228;nkung der weiten Haftung des § 14 Abs. 7 MarkenG (§ 8 Abs. 2 UWG) f&#252;r Beauftragte.</li>
<li>Die Sache war allerdings nicht entscheidungsreif. Es muss noch gekl&#228;rt werden, ob die Internetseite, die offiziell beim Partnerprogramm angemeldet worden war, eine Sammeldomain f&#252;r verschiedene andere Domains sei und dass dies der Beklagten bekannt gewesen sei.</li>
</ul>
<p>Einsch&#228;tzung: Der BGH bejaht die gruns&#228;tzliche Haftung des Merchants f&#252;r Affiliates. Damit sind abweichende obergerichtliche Entscheidungen hinf&#228;llig. Zuk&#252;nftiger Dreh- und Angelpunkt wird die Bestimmung des genauen Auftrags und dessen tats&#228;chliche Abwicklung sein.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>BGH zur Affiliate Werbung</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2009/10/23/bgh-zur-affiliate-werbung/</link>
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		<pubDate>Fri, 23 Oct 2009 14:55:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Dr. Graf</dc:creator>
				<category><![CDATA[Affiliate und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[In seinem Urteil vom 07. Oktober 2009 &#8211; I ZR 109/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anbieter einer Affiliate-Werbepartnerschaft nicht f&#252;r Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Werbepartner erfolgen. Die Vorinstanz (OLG K&#246;ln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05) hatte noch anders entschieden. Sobald eine Pressemitteilung oder die Entscheidungsgr&#252;nde [...]]]></description>
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<p>In seinem Urteil vom 07. Oktober 2009 &#8211; I ZR 109/06 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Anbieter einer Affiliate-Werbepartnerschaft nicht f&#252;r Rechtsverletzungen haftet, die ohne seine Kenntnis auf den Webseiten seiner Werbepartner erfolgen. Die Vorinstanz (OLG K&#246;ln, Urteil vom 24.05.2006, Az. 6 U 200/05) hatte noch anders entschieden.<br />
Sobald eine Pressemitteilung oder die Entscheidungsgr&#252;nde vorliegen, wird es weitere Informationen geben.</p>
<p>Info durch Prof. Hoeren, Uni M&#252;nster</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Urteil des AG Pforzheim verneint Haftung des Merchants</title>
		<link>http://www.ra-dr-graf.de/blog/2006/10/26/urteil-des-ag-pforzheim-verneint-haftung-des-merchants/</link>
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		<pubDate>Thu, 26 Oct 2006 15:22:36 +0000</pubDate>
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				<category><![CDATA[Affiliate und Recht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Amtsgericht Pforzheim hat in seinem Urteil vom 20.12.2005, Az.: 1 C 284/03 festgestellt, dass ein Merchant f&#252;r Versenden einer Spam-Mail durch einen seiner Affiliates nicht haftet. Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in den §§ 823, 1004 BGB: Dem Kl&#228;ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem&#228;&#223; §§ 823, 1004 BGB nicht zu. Dann schwenkt es [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[
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<p>Das Amtsgericht Pforzheim hat in seinem Urteil vom 20.12.2005, Az.: 1 C 284/03 festgestellt, dass ein Merchant f&#252;r Versenden einer Spam-Mail durch einen seiner Affiliates nicht haftet.</p>
<p>Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in den §§ 823, 1004 BGB:</p>
<p><em>Dem Kl&#228;ger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem&#228;&#223; §§ 823, 1004 BGB nicht zu.</em></p>
<p><em>Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht &#252;ber: </em><em>Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht &#252;ber: <em>Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist als Mitst&#246;rer derjenige anzusehen, der an sich nicht den Verletzungstatbestand erf&#252;llt, aber an dem Wettbewerbsversto&#223; eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und ad&#228;quat kausal an der Herbeif&#252;hrung der rechtswidrigen Beeintr&#228;chtigung mitwirkt, wobei auch die Unterst&#252;tzung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten gen&#252;gt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche M&#246;glichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Um eine uferlose Ausdehnung der St&#246;rerhaftung auf unbeteiligte Dritte zu vermeiden, ist jedoch dar&#252;ber hinaus die Verletzung einer Pr&#252;fungspflicht erforderlich, womit eine Haftung dann entf&#228;llt, wenn f&#252;r den Inanspruchgenommenen im konkreten Fall der St&#246;rungszustand nicht ohne weiteres oder nur mit unverh&#228;ltnism&#228;&#223;igem Aufwand erkennbar war (&#8230;). Diesen Kriterien folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare St&#246;rereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder ad&#228;quat kausal an der bei dem Kl&#228;ger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt h&#228;tte, dass sie die spam-mail mithin weder in Auftrag gegeben oder das Handeln des Dritten, der diese Mail versandt hat, ausgenutzt oder unterst&#252;tzt h&#228;tte. Das Zutun der Beklagten beschr&#228;nkte sich n&#228;mlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grunds&#228;tzlich zul&#228;ssig. Allein die Tatsache, dass diese Werbem&#246;glichkeit von anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen Vertriebsform Beteiligten zu einem St&#246;rer im Sinne der §§ 823, 1004 BGB. </em></em><em>Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht &#252;ber: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks: </em></p>
<p>Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht &#252;ber: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks: <em>Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt werden, als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses f&#252;hrt nicht dazu, dass dem Linksetzer s&#228;mtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen l&#228;sst. Auszugehen ist vielmehr ausdr&#252;cklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur f&#252;r sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon ausgehen kann, dass sich auch alle &#252;brigen Akteure sorgfaltsm&#228;&#223;ig verhalten. Den Urheber treffen daher nur eingeschr&#228;nkte Sorgfaltspflichten zur Gew&#228;hrleistung der Rechtsm&#228;&#223;igkeit von fremden Inhalten. Eine Haftung l&#228;sst sich nur dann begr&#252;nden, wenn die inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (so ausdr&#252;cklich M&#252;Ko-Wagner, BGB, Erg&#228;nzungsband vom 28.02.2005, § 823, Rd. 534 f). Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren Nutzungsbedingungen f&#252;r Webmaster wird vielmehr ausdr&#252;cklich darauf hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch spam-mails beworben werden darf.</em></p>
<p>Erfreulich ist diese Entscheidung f&#252;r Merchants. &#220;berzeugt sie aber auch juristisch? Wie ist sie in die bisherige Rechtsprechung einzuordnen?</p>
<p>Ausgangspunkt und Anspruchsgrundlage f&#252;r den Unterlassungsanspruch sind die §§ 823, 1004 BGB. Offenbar handelt es sich also hier um eine Klage eines von einer spam-mail betroffenen Empf&#228;ngers gegen&#252;ber dem Merchant. Diese Ausgangslage unterscheidet sich daher wesentlich von den anderen bekannten Gerichtsentscheidungen. Dort ging es n&#228;mlich um wettbewerbsrechtliche- bzw. markenrechtliche Unterlassungsanspr&#252;che. Und im Bereich des Wettbewerbs- bzw. Markenrechts gibt es die <a title="Rechtsprechungs&#252;bersicht" href="http://lehmann-graf.de/blog/category/affiliate-und-recht/">strengen Zurechnungsvorschriften der §§ 8 Abs. 2 UWG sowie 14 Abs. 7 MarkenG</a>.</p>
<p>Dennoch wendet das Gericht hier die Grunds&#228;tze der Mitst&#246;rerhaftung im wettbewerbsrechtlichen Sinne auf den Fall an.</p>
<p>Im Ergebnis kann dem Gericht allerdings gefolgt werden. Das Urteil ist also f&#252;r Merchants immer dann als Argumentationsgrundlage hilfreich, soweit sie von einem Dritten abgemahnt werden, der kein Mitbewerber ist. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine hilft es nicht weiter.</p>
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