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LG Hamburg: Abofallen-Betreiber muss ins Gefängnis – Freiheitsstrafen wegen gewerbsmäßigen Betruges durch Betreiben von „Abofallen“
Rechtsnorm: § 263 StGB
Mit Urteil vom 21.03.2012 (Az. 608 KLs 8/11) hat das Landgericht Hamburg insgesamt sieben Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betruges durch das Betreiben von sogenannten „Abofallen“ zu Freiheitsstrafen von einem bis zu knapp vier Jahren bzw. Geldstrafen verurteilt.
Zum Sachverhalt:
Den Angeklagten wurde zur Last gelegt, über einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren Abofallen betrieben zu haben und hiermit ca. 65.000 Internetnutzer um insgesamt mindestens 4,5 Mio. Euro betrogen zu haben.
Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft haben die Angeklagten mit verschiedenen Unternehmen online „Sinnlosangebote“ unterbreitet. Die Unternehmen boten gegen hohe Entgelte anderorts kostenfrei angebotene Software zum Download an. Um die Kostenpflicht zu verschleiern, wurden die Kostenhinweise so positioniert, dass sie bei nur kurzer Betrachtung der Internetseiten leicht zu übersehen waren. Umgehend nach Anmeldung auf der Internetseite erhielten die Nutzer eine E-Mail mit der Bestätigung des Abschlusses eines Vertrages und einer Aufforderung zur Zahlung von 60 bzw. 84 Euro. Kamen die Nutzer der Zahlungsaufforderung nicht innerhalb der gesetzten Zahlungsfrist nach, wurden in zahlreichen Fällen von einem ebenfalls mitangeklagten Rechtsanwalt Mahnungen versendet.
Das Landgericht folgte den Ausführungen der Anklage und verhängte gegen die Beteiligten Freiheitsstrafen sowie Geldstrafen verhängt.
Mit Pressemitteilung vom 21.03.2012 führt das Gericht zu seinen Entscheidungsgründen aus:
Nach Auffassung des Landgerichts erfüllt dieses Verhalten den Tatbestand des Betruges. Mit den an die Kunden versandten Zahlungsaufforderungen täuschten die Angeklagten den Kunden vor, diese seien eine vertragliche Zahlungsverpflichtung eingegangen. Tatsächlich wären jedoch keine Verträge zustande gekommen, weil den Angeklagten wegen des Inhalts ihrer sinnlosen Angebote und der gezielten Gestaltung ihrer Websites klar wäre, dass Kunden, die sich dort anmeldeten, den Kostenhinweis übersehen hätten. Wenn aber ein Kunde keine entgeltliche Leistung in Anspruch nehmen möchte und der Anbieter dies erkennt bzw. hiervon ausgehe, komme kein Vertrag über eine kostenpflichtige Leistung zustande.
Der Angeklagte, der als Initiator der Taten an allen wesentlichen Entscheidungen maßgeblich beteiligt und für die Konzeption der Websites verantwortlich war, ist insbesondere wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Gegen drei weitere Angeklagte wurden Freiheitsstrafen zwischen einem Jahr und einem Jahr und zehn Monaten festgesetzt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die übrigen drei Angeklagten wurden wegen ihrer untergeordneten Beihilfehandlungen zu Geldstrafen verurteilt bzw. mit Strafvorbehalt verwarnt.
Kommentar:
Rechtskraft ist noch nicht eingetreten. So steht den Beteiligten noch das Rechtsmittel der Revision zum BGH zu (Rechtsmitteleinlegung innerhalb einer Woche).
In einem ähnlichen Verfahren hatte zuletzt auch das Landgericht Osnabrück über die Tätigkeiten von Abofallen-Betreibern zu entschieden. Mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 15 KLs 35/09) verurteilte das Gericht u. a. den Abofallenbetreiber Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe. Hierzu habe ich bereits einen Beitrag veröffentlicht, der hier abrufbar ist.
LG Berlin: Abofalle live2gether.de – keine Zahlungspflicht des Nutzers, da kein gültiger Vertrag
Rechtsnormen: §§ 155, 305c BGB; § 1 Abs. 6 PAngV
Mit Urteil vom 21.10.2011 (Az. 50 S 143/10) hat das LG Berlin entschieden:
Ist die Entgeltpflicht für eine Dienstleistung auf einem Anmeldeformular im Internet und den später übersandten AGB so versteckt, dass der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer diese nicht erkennt, so kommt kein Vertrag zustande.
(Leitsatz des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin betreibt die Website www.live2gether.de. Nach erfolgter kostenpflichtiger Anmeldung bietet sie auf dieser Seite Zugang zu einer Datenbank, in der sich Wohngemeinschaftsangebote und entsprechende Gesuche von anderen Teilnehmern befinden. Die Nutzung der Seite kostet monatlich 8 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 12 Monaten, zu zahlen je für ein Jahr im Voraus.
Die Beklagte meldete sich 2009 an. Nach Eingabe ihrer persönlichen Daten erhielt sie von der Klägerin eine E-Mail mit einem Verifikationslink zwecks Bestätigung der Anmeldung. Diesen Link betätigte sie auch. Infolgedessen übersendete ihr die Klägerin eine Rechnung iHv EUR 96,- (Vorab-Gebühr für 12 Monate Nutzungsmöglichkeit). Die Beklagte lehnt die Zahlung an. Sie argumentiert, sie habe nicht in dem Bewusstsein gehandelt, dass die Anmeldung kostenpflichtig sei, weil auf der Anmeldeseite und in den AGB nicht hinreichend deutlich darauf hingewiesen werde. Wegen der äußeren Gestaltung der Website und weil vergleichbare Angebote im Internet in erheblichem Umfang kostenlos unterbreitet würden, habe sie mit einer Entgeltregelung nicht rechnen müssen.
Nachdem das AG Berlin die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt hatte, legte sie das Rechtsmitte der Berufung beim LG Berlin ein. Das Landgericht entschied nun zugunsten der Beklagten. Diesen Beitrag weiterlesen »