11. März 2010 um 10:56 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf

BGH: Wertersatzklausel und Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Viele Online- oder Ebay-Händler stellen sich die Frage, für die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um “speziell” angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um “Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sind“. Natürlich kann man dann oftmals darüber streiten, ob eine Ware derart spezifiziert ist oder nicht. So hat der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Sache, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengefügt wird, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können, nicht darunter fallen. Muss man nun im Rahmen der AGB oder der Widerrufsbelehrung derartige Ausschlüsse konkret bei jedem einzelnen Artikel angeben? Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH reicht es aus, wenn eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des § 312d IV BGB erfolgt. Es muss nicht jeder einzelne Artikel kenntlich gemacht werden, BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08. In dieser Entscheidung hat sich der BGH im übrigen noch mit weiteren Klauseln der Widerrufsbelehrung beschäftigt.

Eine weitere wichtige Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich im Zusammenhang mit der Wertersatzklausel. Von mancher Seite wird mit Blick auf den EuGH empfohlen, zum Wertersatz gar keine Angaben mehr zu machen. Das steht im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung. Danach muss eine vollständige Belehrung über die Wertersatzpflicht erfolgen. Man sollte also keineswegs vom amtlichen Muster abweichen, andernfalls setzt man sich der Gefahr von Abmahnungen aus.











10. März 2010 um 16:04 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung International Warehouse GmbH

Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung eines Ebay-Händlers durch die International Warehouse GmbH in Schwerte vor. Bemängelt werden im Rahmen der AGB Angaben zu einer CE-Zertifizierung, unzureichende Angaben zu Garantiebedingungen, Widerrufsbelehrung (Frist, Telefonnummer für Ausübung des Widerrufsrechts). Streitwert: 10.000,00 EUR.

Auch dieses Beispiel zeigt, dass es immer noch Ebay-Händler gibt, die mit veralteten oder nicht auf die Besonderheiten bei Ebay angepassten Widerrufsbelehrungen agieren. Auch die anderen Punkte stellen keine Überraschungen dar, sondern lassen sich durch eine vernünftige Prüfung in den Griff bekommen.











1. März 2010 um 16:43 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung Daniel Grigat snap-hunter.de

Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung des Herrn Daniel Grigat (snap-hunter.de), vertreten duch Rechtsanwalt Dr. Harald Schneider, vor. Gerügt werden angebliche Verstöße eines Ebay-Händlers im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung und verschiedene Klauseln in AGB. Der Streitwert wurde mit 30.000,00 EUR angegeben.

Wichtig: vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung müssen die Berechtigung der Abmahnung geprüft und etwaige Änderungen an Widerrufsbelehrung und AGB vorgenommen werden. Andernfalls droht eine Vertragsstrafe.











12. Februar 2010 um 16:41 | Abgelegt in Abmahnung, Filesharing | von Dr. Graf

Kostenerstattung bei Abmahnung: DigiProtect unterliegt hinsichtlich Anwaltskosten

Mit Urteil vom 29.01.2010 (Az. 31 C 1078/09-78) hat das AG Frankfurt am Main entschieden, dass bei der Beauftragung zur Abmahnung ein Umschwenken von einem Pauschalpreis zu einer Abrechnung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zu Lasten des Abmahnenden geht. Das heißt, der durch eine Urheberrechtsverletzung hervorgerufene Schaden des Rechteinhabers, den er vom Rechteverletzer ersetzt haben kann,  richtet sich ausschließlich aus der Vermögenseinbuße des Rechteinhabers, die sich aus dem ursprünglichen Beratungsvertrag ergibt.

Der Rechteinhaber einer Tonaufnahme (Fa. DigiProtect  Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH) hatte mit ihrem bevollmächtigten Rechtsanwalt einen generellen Pauschalpreis zur Abmahnung  iHv EUR 450,- vereinbart, der sämtliche Schadensersatz- und Kostenerstattungsansprüche der Klägerin abgelten sollte. Im möglichen Prozessfalle sollte aber entgegen der Pauschalvereinbarung nach dem RVG abgerechnet werden. Die Klägerin behauptete vor Gericht, ihr sei ein Schaden an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten iHv EUR 651,80 entstanden. Ihre Bevollmächtigten hätten eine entsprechende Vergütung in Rechnung gestellt und diese Rechnung sei auch von der Klägerin bezahlt worden. Die Klägerin erachtet des Weiteren einen Schadensersatz iHv EUR 150,- nach § 97 Abs. 2 UrhG für angemessen.

Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin ein Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren iHv EUR 150,- zusteht. Früher hatte das AG Frankfurt schon einmal 250,00 EUR für angemessen erachtet. Es kommt also immer auf den Einzelfall an. Ein Vorbringen des Beklagten, auch ein Dritter könne Zugriff auf seinen Computer gehabt haben, und er selber habe die Tonaufnahme nicht persönlich angeboten, ist unzureichend. Den Beklagten trifft somit eine sekundäre Darlegungslast, d.h. er muss detaillierte Angaben zu der Person, die in unberechtigter Weise auf seinen Internetanschluss zugegriffen habe bzw. eine Zugriffsmöglichkeit hatte (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. V. 20.12.2007, Az. 11 W 58/07) machen.

Alle weiteren eingeklagten Forderungen seien von der ursprünglichen Vereinbarungen zwischen der Klagerin und ihrem Rechtsanwalt nicht gedeckt und somit lediglich ein freiwilliges Vermögensopfer der Klägerin. Insbesondere liege kein einklagbarer Schaden vor, da es sich bei einem solchen nur um unfreiwillige Vermögenseinbußen handele.

Gemäß dem Vortrag der Klägerin bestand insbesondere auch keine grundsätzliche Vereinbarung dahingehend, dass den Bevollmächtigten der Klägerin im Falle der Klageerhebung eine entsprechende Gebühr zusteht, sondern die Entscheidung über die Geltendmachung und etwaige Zahlung einer entsprechenden Gebühr wird ausschließlich durch die Klägerin getroffen. Eine entsprechende Geltendmachung gegenüber dem Beklagten kommt nach alledem nicht in Betracht.

Da die Klägerin im Rahmen der Beweisaufnahme den ursprünglich geforderten Pauschalpreis iHv EUR 450,- trotz Bestreitens des Beklagten nicht näher darlegte, wies das Gericht weitere Ansprüche völlig ab.

Kommentar:

Vorausgesetzt das Urteil wird rechtskräftig, könnte es für diejenigen, die vor Gericht gegen DigiProtect abschließend unterlegen sind, eine neue Chance bedeuten, wenigstens einen Teil der Zahlungssumme zurückzuerhalten.











1. Februar 2010 um 13:00 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung, Nahrungsergänzungsmittel, Arzneimittelrecht, Lebensmit | von Dr. Graf

Abmahnung Firma Biossenz Malte Minnemann

Derzeit mahnt die Firma Biossenz, Inhaber: Malte Minnemann, Betreiber von Onlineshops im Zusammenhang mit der fernabsatzrechtlichen Widerrufsbelehrung ab, vertreten durch die Kanzlei Dr. Schenk aus Bremen. Daher der Hinweis insbesondere an Betreiber von Onlineshops für Nahrungsergänzungsmittel und solche aus dem Fitness- und Wellnessbereich: Prüfen Sie, ob Ihre Widerrufsbelehrung und Bestellablauf auf dem aktuellen Stand sind. Wie in anderen Fällen auch empfiehlt sich die Überprüfung der vorformulierten Unterlassungserklärung.











7. Januar 2010 um 17:11 | Abgelegt in eBay und Recht, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung gopax.24 - Schipilow

Ebayanbieter sehen sich derzeit Abmahnungen einer Frau Schipilow, handelnd unter der Bezeichnung gopax.24, vertreten durch die Rechtsanwälte Sandhage aus Berlin, ausgesetzt. Abgemahnt werden Klauseln in AGB und zur Widerrufsbelehrung (z. B. Wertersatzklausel, Widerrufsfrist). Eine böse Falle stellt z. B. die Klausel “Angebote sind freibleibend und unverbindlich”, soweit es sich um einen Sofortkauf handelt. Denn nach den Ebay-Bedingungen sind derartige Angebote für den Ebay-Verkäufer bindend.

Richtig ärgerlich wird es für Ebayverkäufer, wenn sie wg. denselben Klauseln von verschiedenen Wettbewerbern kurz hintereinander Abmahnungen erhalten. Dann muss geprüft werden, ob ein Fall der Drittunterwerfung vorliegt. Wenn man nämlich bei Erhalt der 2. Abmahnung bereits gegenüber dem ersten Abmahner eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte, ist die 2. Abmahnung nicht mehr erforderlich.











14. September 2009 um 12:30 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung, Datenschutz | von Dr. Graf

Abmahnung wegen Webtracking?

Viele Webseitenbetreiber bedienen sich sog. Webtracking-Dienste. Einer der wichtigsten ist Google Analytics. Ist der Einsatz derartiger Dienste zulässig oder drohen dem Webseitenbetreiber Abmahnungen?

Google selbst schreibt vor, dass der Webseitenbetreiber auf die Nutzungsbedingungen hinzuweisen habe. Damit sind aber datenschutzrechtliche Fragen keinesfalls geklärt. Das Problem bei solchen Web-Tracking Hinweisen auf der Seite in einem Impressum besteht darin, dass eine eventuell notwendige Einwilligung in die Erfassung der Nutzungsdaten durch Webtracking-Dienste wie Google Analytics vor der Nutzung der jeweiligen Seite erteilt werden muss, weil das Tracking evtl. bereits dann beginnt (Pop-Up-Fenster vor der Nutzung erscheint mir nicht praktikabel). An diesem Ergebnis kommt man nur vorbei, wenn man die Speicherung der IP-Adresse nach Bildung von Pseudonymen nicht als Speicherung von personenbezogenen Daten ansieht. Das ist in der Literatur umstritten. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte geht nicht davon aus, dass es sich um personenbezogene Daten handelt - in NRW soll es hingegen anders aussehen. Eine praktische Lösung könnte darin bestehen, dass man auf die Verabeitung der IP-Adressen komplett verzichtet. Eine derartige Lösung bietet nach eigenen Angaben z. B. die Firma etracker an.
Angenommen, es wäre einwilligungspflichtig, die Einwilligung wird nicht ordnungsgemäß erteilt - ergeben sich daraus automatisch Unterlassungsansprüche aus UWG? Das hängt davon ab, ob man in dem Verstoß gegen die Datenschutzvorschriften einen Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung sieht. Die Erhebung von Daten zu kommerziellen Zwecken ist in der Vergangenheit von verschiedenen Oberlandesgerichten als ein solcher Verstoß angesehen worden. Da auch hier der fliegende Gerichtsstand gilt, kann es in Zukunft zu völlig unterschiedlichen Gerichtsentscheidungen kommen. Es dürfte nur noch eine Frage der Zeit sein, bis dazu die erste rechtskräftige Gerichtsentscheidung vorliegt.











10. September 2009 um 12:48 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung | von Dr. Graf

Neues Urteil zu Abmahnungen Ed Hardy

Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat durch Urteil – 30 C 374/08-71 - vom 29.05.2009 gegen die Firma K &  K Logistics entschieden, die in Deutschland Abmahnungen wegen angeblicher Urheber- und Markenrechtsverstöße von Produkten der Marke “Ed Hardy” wahrnimmt. Die Abmahnungen erfolgen durch die Rechtsanwaltskanzlei Winterstein.

In diesem Fall ging es um eine Abmahnung aufgrund eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes. Die Klage wurde deshalb abgewiesen, weil die Firma K & K Logistics es trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweis nicht geschafft hatte, die urheberrechtlich relevanten Merkmale des angeblich gefälschten Originals substantiiert, also im Einzelnen, darzulegen.

Außerdem hielt das Gericht es für nicht ausreichend, auf eine Kopie der entsprechenden bildlichen Darstellung bei Ebay zu verweisen. Dies scheitere bereits an der zu schlechten Auflösung.

Kommentar Dr. Graf

Sobald man Mitteilung über die Löschung seines Ebay- Angebots erhält oder schon die Abmahnung seitens der Rechtsanwälte Winterstein, sollte man die entsprechenden geeigneten Schritte einleiten, um seine Rechtsposition zu stärken und das Kostenrisiko so gering wie möglich zu gestalten. Dazu zählt in der Regel die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung. Lassen Sie sich auch dahingehend beraten, welche praktischen Konsequenzen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt für Sie hat. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Entscheidung aus einem Fall des Jahres 2007 handelt. Seitdem hat sich die Rechtslage geändert, was die Erstattungsfähigkeit von Abmahnkosten wegen einfach gelagerter Urheberrechtsfälle angeht.











28. August 2009 um 10:18 | Abgelegt in Abmahnung, Filesharing | von Dr. Graf

Abmahnung John Thompson Productions e.K. durch Schulenberg & Schenk

Es handelt sich um Filesharing-Abmahnung. Mandanten wird das Anbieten einer Filmdatei über ein Peer-to-Peer-Netzwerk vorgeworfen. Streitwert 30.000,00 EUR, Anwaltskosten gut 1000,00 EUR, dazu Ermittlungskosten von 300,00 EUR (werden nicht belegt). Es wird ein “Vergleichsangebot” unterbreitet zur Zahlung von gut 1.500,00 EUR.

Ansatzpunkte für eine Verteidigung:

  • Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Minimierung des Prozessrisikos
  • Hinweis auf § 97 a II UrhG zur Minimierung der Abmahnkosten

Lassen Sie sich beraten und geben Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung ab.











26. August 2009 um 12:12 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung | von Dr. Graf

Abmahnung wegen Preissuchmaschine

Mit Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – hat der BGH entschieden, dass bei Angeboten in Preissuchmaschinen (”froogle.de” ect.) gleich auf den ersten Blick die Versandkosten erkennbar sein müssen. Es reiche nicht aus, dass diese Angaben nach einem Klick auf das Angebot erscheinen. Begründet hat der BGH dies laut Pressemitteilung nachvollziehbar wie folgt:

Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde. 

Kommentar Dr. Graf: Eine verbraucherfreundliche, vernünftige Entscheidung des BGH. Allerdings bietet sie auch Material für neue Abmahnungen. Shopbetreibern ist dringend anzuraten, die Darstellung ihrer Anzeige in den Preissuchmaschinen auf die Angabe von Versandkosten zu überprüfen. Im Falle einer Abmahnung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Häufige Ansatzpunkte für eine Verteidigung: Rechtsmissbrauch wg. überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse, überhöhter Streitwert. Die Rechtsprechung ist hier in letzter Zeit deutlich sensibler geworden.











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