Archiv für die Kategorie „Abmahnung“
Abmahnung Deutsche Umwelthilfe – Unterlassungserklärung prüfen lassen
Wie bereits in den News vom 12.01.2012 berichtet, mahnt die Deutsche Umwelthilfe Autohändler wegen Verstößen gegen die PKW-EnVKV ab. Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine entsprechende vorformulierte Unterlassungserklärung vor. Es ging um einen Verstoß wegen der Angaben zum Kraftstoffverbrauch und zu den CO2-Emissionen im Zusammenhang mit einer Internetwerbung. Konkrete PKW-Angebote einzelner Fahrzeuge (in einem “virtuellen Verkaufsraum”) wurden von dem Autohaus jedoch nicht angeboten. Dennoch findet sich in der geforderten Unterlassungserklärung auch ein Passus, wonach in Zukunft auch die CO2-Effizienzklasse einschließlich der grafischen Darstellung vom Vertragsstrafenversprechen erfasst ist. Die Regelung greift jedoch nur bei Angeboten in virtuellen Verkaufsräumen (Anlage 4 zu § 5 Abschnitt II Nr. 4). Ferner wurden auch “Werbeschriften” (z. B. Tageszeitungen, Kataloge) mit erfasst, obwohl es sich um eine Werbung im Internet handelt, die davon zu unterscheiden ist.
Die geforderte Unterlassungserklärung ist daher zu weit gefasst. Wenn ein betroffenes Unternehmen diese ungeprüft unterschreibt, ist sie dann natürlich daran gebunden. Es ist also dringend anzuraten, die vorgefertigte Unterlassungserklärung durch einen auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen zu lassen. Viele Betroffene wissen nicht, dass Unterlassungserklärungen auch abgewandelt und eingeschränkt werden dürfen, wenn sie zu weit gehen. Im Rahmen der Beratung ist auch zu erörtern, welche Vor- und Nachteile es hat, gar keine Unterlassungserklärung abzugeben. Die Vertragsstrafe fließt dem Vertragspartner im Verstoßensfalle zu, ein Ordnungsmittel, das vom Gericht bei einem gerichtlichen Unterlassungstitel erlassen wird (wenn die Unterlassungserklärung nicht abgegeben wird), fließt in die Staatskasse.
Hilfe bieten auch Fachverbände (z. B. ZDK, ZLW). Dort laufen viele Informationen und konkret Abmahnungsfälle zusammen. Nur so kann man als Betroffener den Überblick erhalten, wie viele Abmahnungen mit welchen Inhalten versandt wurden, ob es sich um eine Serienabmahnung handelt.
Abmahnung Ines Martin wegen Widerrufsbelehrung
Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung von Rechtsanwalt Tawil für Frau Ines Martin (Ebayname: ines360) vor. Abgemahnt wird das Fehlen einer Kostentragungsvereinbarung bei Ebay im Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung. Es geht also darum, dass die sog. 40-EUR-Klausel nicht nur in der Widerrufsbelehrung, sondern auch als gesonderte Klausel in den AGB oder an anderer Stelle auftaucht. Die geltend gemachten Abmahnungskosten betragen 651,80 EUR. Gerne steht die Kanzlei Dr. Graf für eine Erstberatung zur Verfügung, um Ihnen Ihre Reaktionsmöglichkeiten zu erläutern.
Abmahnung durch Koch Media AG
Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Koch Media AG vor. Inhalt der Abmahnung ist das Computerspiel “Dead Island”, das Gegenstand eines Filesharing-Angebots sein soll. Durch die beauftrafte Anwaltskanzlei werden Unterlassungs-, Auskunfts-, Schadensersatz- und Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Streitwert der Abmahnung: 20.000 EUR. Schadensersatz wird nicht beziffert, aber ein Vergleichsangebot unterbreitet: 1.500,00 EUR. Vor Abgabe der geforderten Erklärung oder Annahme des Vergleichsangebots ist eine anwaltliche Beratung ratsam. Wir erläuteren Ihnen, welche Reaktionsmöglichkeiten Ihnen auf die Abmahnung zustehen.
Abmahnung electronicland24
Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Firma electronicland24, Inhaber Johann Friedrich Dirks e. K. vor. Es geht um einen angeblichen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht wg. Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Konkret: die Aussage “FCKW-frei” für einen Kühlschrank. Gegenstandswert: 10.000,00 EUR.
Vor Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung sollten sich Abgemahnte unbedingt beraten lassen.
Wir geben Ihnen kurzfristig eine Einschätzung, ob die Abmahnung berechtigt ist und welche Reaktionsmöglichkeiten Ihnen zur Verfügung stehen.
Ab dem 4.8.2011 neue Widerrufsbelehrung
Ab dem 4.8.2011 gelten für Onlinehändler oder Ebayanbieter neue Regelungen zur Widerrufsbelehrung/Rückgabebelehrung. Dabei geht es insbesondere um Änderungen im Zusammenhang mit dem Wertersatz.
Es existieren amtliche Muster, die auf den Einzelfall anzupassen sind. Anders als bei der letzten Änderung im Jahre 2010 ist eine Übergangsfrist von drei Monaten vorgesehen, so dass die neuen Texte spätestens ab dem 4.11.2011 zu verwenden sind. Andernfalls drohen dann erneut wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Mandanten, die unseren Update-Service in Anspruch nehmen, werden über die neuen Texte automatisch informiert.
LG Köln: Thumbnails – Nicht weiter geschützte und bereits veröffentlichte Portraitfotos dürfen von Personensuchmaschine öffentlich zugänglich gemacht werden
Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB; §§ 22, 23 KUG; Art. 1, 2 GG
Mit Urteil vom 22.06.2011 (Az. 28 O 819/10) hat das Landgericht Köln entschieden, dass ein Portalbetreiber, der Portraitfotos Dritter, die zuvor ohne weitere technische Beschränkung öffentlich zugänglich gemacht wurden, ins Internet einstellt, keiner Einwilligung der abgebildeten Personen bedarf.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte betreibt eine Personensuchmaschine im Internet, die zu recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und in diesem Zusammenhang auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen herstellt. Diesen Beitrag weiterlesen »
Frühjahrsveranstaltung 2011 des Arbeitskreises Wettbewerbs- und Markenrecht West-falen-Lippe e.V. vom 29.06.2011
Referent war der Vorsitzende des 4. Zivilsenats vom OLG Hamm, Hermann Knippenkötter, zu den Themen “Rechtsmissbrauch im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG” sowie “Aktuelle Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des OLG Hamm”.
Zunächst führte Herr Knippenkötter in allgemeine Überlegungen zum Rechtsmissbrauch, zu seiner Geschichte und zur Funktion der Abmahnung ein. Dann stellte er die Voraussetzungen des Rechtsmissbrauchs dar. Ausgangspunkt ist die Formel “Anzahl der Abmahnungen + X”. Er stellte klar, dass allein aus der Anzahl der Abmahnungen der Rechtsmissbrauch nicht hergeleitet werden könne. Andererseits könne aber auch schon eine einzige Abmahnung rechtsmissbräuchlich sein. Die Frage ist nun, was unter “X” im Sinne dieser Formel fallen kann. Das Gesetz selbst nennt dazu das vordergründige Gebühreninteresse. Weitere Fälle sind die Behinderungs- und Schädigungsabsicht, die fremdbestimmte Rechtsverfolgung im Interesse eines Dritten, selektives Vorgehen. Die Frage des Rechtsmissbrauchs könne auch noch in der II. Instanz zum ersten Mal geprüft und bejaht werden, da die Präklusionsvorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO nicht eingreife.
Als häufiges Beispiel für “X” sei das Unverhältnis zwischen den Kosten der Abmahnung und den Gewinn des Abmahnenden zu sehen. Diesen Beitrag weiterlesen »