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Archiv für Februar 2012

VG Hannover: Keine Auskunftspflicht der niedersächsischen Landesregierung gegenüber Springer-Journalist über Beziehung Wulff und Geerkens geben – Eilantrag abgelehnt

Rechtsnorm: § 4 Abs. 1 NPresseG

Mit Beschluss vom 20.02.2012 (Az. 6 B 1778/12) hat das Verwaltungsgericht Hannover entschieden, dass die niedersächsische Landesregierung einem Springer-Journalisten keine weitere Auskunft zur Landtagsanfrage hinsichtlich des geschäftlichen Kontakts zwischen dem ehemaligen Minister- und Bundespräsidenten Christian Wulff und dem Unternehmer Egon Geerkens erteilen muss.

Zum Sachverhalt:

Gegenstand ist eine Anfrage eines Journalisten des Axel-Springer-Verlages (BILD) an die niedersächsische Landesregierung. Der Journalist begehrte Mitteilung, in welcher Form Christian Wulff zu Zeiten seiner Tätigkeit als niedersächsischer Ministerpräsident dem niedersächsischen Landtag infolge einer parlamentarischen Anfrage Auskunft über seine geschäftlichen Beziehungen zu dem Osnabrücker Unternehmer Egon Geerkens gab. In diesem Zusammenhang beantragte er die Vorlage der Farbkopie des abgezeichneten (Landtags-)Dokumentes. Hilfsweise beantragte er schriftliche Beantwortung seiner Anfrage. Diesen Beitrag weiterlesen »

BVerfG: Hamburgisches Passivraucherschutzgesetz erfassungswidrig

Rechtsnormen: § 2 Abs. 4 HmbPSchG; Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG

Mit Beschluss vom 24.01.2012 (Az. 1 BvL 21/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass auch Speisegaststätten die Errichtung von abgeschlossen Raucherräumen möglich sein muss. Ein Ausschluss, wie er im Hamburgischen Passivraucherschutzgesetz geregelt ist, ist verfassungswidrig.

Zum Sachverhalt:

Das Hamburgische Passivraucherschutzgesetz (HmbPSchG) verbietet das Rauchen in Gaststätten mit Ausnahme von kleinen Einraumgaststätten (maximal 75 m²), die als reine Schankwirtschaften betrieben werden, grundsätzlich. Gemäß § 2 Abs. 4 HmbPSchG darf darüber hinaus in reinen Schankgaststätten durch Schaffung abgetrennter Raucherbereiche teilweise geraucht werden. Diese Möglichkeit gilt in Hamburg jedoch nicht für Speisegaststätten. Diese strikte Trennung zwischen Speise- und  Schankgaststätte ist bundesweit einmalig.

Klägerin ist die Inhaberin einer Gastwirtschaft, die Teil des Autobahn-Autohofes Altenwerder ist. Hier bietet sie Getränke und Speisen an. Der Rastplatz dient insbesondere Lkw-Fahrern zur Einhaltung ihrer Ruhepausen. 2010 beantragte die Klägerin bei der Stadt Hamburg eine Ausnahmegenehmigung vom Rauchverbot des § 2 Abs. 1 HmbPSchG für einen kleinen Gastraum, um diesen als Raucherraum nutzen zu können. Zur Begründung führte sie aus, etwa 80% ihres Umsatzes mache sie mit Lkw-Fahrern, von diesen seien mindestens 95% Raucher. Da ein vollständiges Rauchverbot ohne Ausnahmegenehmigung zu einem Umsatzrückgang von etwa 60% führen würde, bedrohe dies ihre wirtschaftliche Existenz. Es sei davon auszugehen, dass die Lkw-Fahrer nach Niedersachsen oder Schleswig-Holstein ausweichen, wo Raucherräume erlaubt seien. Die Stadt Hamburg lehnte den Antrag ab, woraufhin die Klägerin Klage beim VG Hamburg erhob.

Das VG Hamburg hält § 2 Abs. 4 HmbPSchG für unvereinbar mit dem Grundrecht der Klägerin auf Berufsausübungsfreiheit in Verbindung mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG). Nach Ansicht des Gerichts verletzte die Regelung, nach der in Kneipen die Einrichtung eines separaten Raucherraumes möglich sei, nicht aber in Gaststättenbetrieben, insbesondere den in Art. 3 Abs. 1 GG garantierten Gleichheitsgrundsatz. Es legte daher mit Beschluss vom 10.08.2011 dem BVerfG die Sache zur Normenkontrolle vor.

Das Bundesverfassungsgericht teilt nun die Auffassung des Hamburger Gerichts.

Nach Ansicht des ersten Senats habe das Verfassungsgericht bereits in seinem Urteil vom 30.07.2008 (Az. 1 BvR 3262/07) dem Grundsatz nach entschieden, dass das das Rauchverbot in Gaststätten in die Berufsausübungsfreiheit der Betreiber eingreife.

Konkret auf die fragliche hamburgische Norm bezogen stellt das Gericht fest, dass die in § 2 Abs. 4 Satz 1 HmbPSchG bestimmte Unterscheidung zwischen Schank- und Speisewirtschaften zur Folge habe, dass „Betreibende von Speisewirtschaften nicht in freier Ausübung ihres Berufs das Angebot ihrer Gaststätten auch für rauchende Gäste attraktiv gestalten können, was erhebliche wirtschaftliche Nachteile insbesondere für eher getränkegeprägte Speisegaststätten nach sich ziehen kann.“

Eine sachliche Rechtfertigung sei nach Ansicht der Verfassungshüter nicht ersichtlich, insbesondere fehle es an einen hinreichend gewichtigen Grund für die Differenzierung.

Zur Begründung führt das Verfassungsgericht in seiner Mitteilung vom 21.02.2012 im Einzelnen aus:

„1. Als Differenzierungsgrund reiche nicht allein die Tatsache aus, dass die unterschiedliche Regelung für Schank- und Speisewirtschaften das Ergebnis eines politischen Kompromisses der damaligen Regierungsfraktionen der Hamburgischen Bürgerschaft war.

2. Die unterschiedliche Behandlung lasse sich ferner nicht durch Gründe des Gesundheitsschutzes rechtfertigen. Im Hinblick auf den Schutz der Gesundheit des Gaststättenpersonals fehle es an dem erforderlichen Zusammenhang zwischen diesem Regelungsziel und der vom Gesetzgeber gewählten Differenzierung zwischen Speise- und Schankgaststätten. Denn nicht nur in Speise-, sondern auch in Schankwirtschaften seien Angestellte beschäftigt, die die Gäste in dort zulässigen Raucherräumen bedienen und hierbei den Gefahren des Passivrauchens ausgesetzt werden. Mit dem Schutz der Gesundheit der nichtrauchenden Gäste könne die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht gerechtfertigt werden. Es würden keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vorgebracht, nach denen die Verbindung von Essen und Passivrauchen zu einer besonderen Schadstoffbelastung der nichtrauchenden Gäste führt. Aber selbst wenn man dies unterstellte, ergäbe sich daraus keine Rechtfertigung, den Betreibenden von Speisewirtschaften die für andere Gaststätten bestehende Möglichkeit vorzuenthalten, Raucherräume einzurichten. Die Gäste könnten sich zum Essen in Nichtraucherbereichen aufhalten, von denen nach den gesetzlichen Vorgaben die Raucherräume so wirksam abzutrennen sind, dass eine Gefährdung durch Passivrauchen ausgeschlossen wird.

Die Erwägung, dass durch den Ausschluss von Raucherräumen in Speisegaststätten eine größere Anzahl von Menschen den Gefahren des Passivrauchens entzogen wird, könnte ebenfalls keinen sachlich vertretbaren Differenzierungsgrund liefern. Denn das Regelungsziel, die Anzahl der Gelegenheiten zum Rauchen zu reduzieren, stünde in keinem inneren Zusammenhang mit der Unterscheidung von Speise- und Schankwirtschaften.

3. Die Ungleichbehandlung von Speise- und Schankgaststätten ließe sich auch nicht mit einer etwaigen unterschiedlichen wirtschaftlichen Betroffenheit durch ein Rauchverbot rechtfertigen. Insoweit fehle es bereits an einer hinreichenden Tatsachengrundlage. Für den – allein von der Regelung betroffenen – Bereich derjenigen Gaststätten, die über die baulichen Möglichkeiten zur Einrichtung eines Nebenraums für rauchende Gäste verfügen, lasse sich nicht feststellen, dass reine Schankwirtschaften typischerweise in erheblichem Umfang wirtschaftlich stärker durch ein Rauchverbot belastet würden als Gaststätten, in denen auch zubereitete Speisen angeboten werden oder angeboten werden dürfen.

Die Annahme einer generell wirtschaftlich stärkeren Belastung der Schankwirtschaften im Vergleich zu den Speisewirtschaften als Differenzierungsgrund könne auch nicht auf das Urteil des BVerfG vom 30.07.2008 (1 BvR 3262/07) gestützt werden, mit dem es Regelungen über Rauchverbote in Gaststätten für unvereinbar mit der Berufsausübungsfreiheit erklärt hatte, weil sie die getränkegeprägte Kleingastronomie unverhältnismäßig belasteten. Maßgebend für die Unterscheidung war ausdrücklich nicht die Ausrichtung solcher Eckkneipen bzw. Einraumgaststätten als Schwankwirtschaften, sondern dieser spezielle Gaststättentypus, der in besonderer Weise durch rauchende Stammgäste geprägt ist und für den daher bei einem Rauchverbot existentielle Umsatzeinbußen zu befürchten sind. Allein in diesem Zusammenhang wurde das unterschiedliche gastronomische Angebot als eines von mehreren Unterscheidungsmerkmalen herangezogen und bei der Schilderung der Gestaltungsmöglichkeiten des Gesetzgebers wieder aufgenommen.“

Kommentar:

Konsequenz dieses Beschluss ist, dass bis zur Schaffung einer neuen gesetzlichen Grundlage unter Anwendung der bisherigen Norm auch Speisegaststätten abgeschlossene Raucherräume errichten dürfen. Auch wenn man anhand der Presseschlagzeilen den Eindruck bekommen haben sollte, dass es eine verfassungsmäßige Pflicht zur Einrichtung von Raucherräumen in Gaststätten gibt, ist dieses Urteil so keineswegs zu verstehen. Das entscheidende Problem war der faule politische Kompromiss, der zwischen Schank- und Speisewirtschaft unterscheidetet. Das hatte natürlich keine gesundheitlichen Gründe, wie auch das BVerfG sachlich feststellt. Ein komplettes Rauchverbot für alle Gaststätten wäre verfassungsgemäß. Die Einrichtung von Raucherräumen schafft nur Umsetzungsprobleme. Denn eine 100%ige Absicherung der Nichtraucher vor den Schadstoffen wird sich in der Praxis kaum realisieren lassen.

OLG Köln: (Presse-)Berichterstattung über Kachelmann-Prozess nicht uneingeschränkt zulässig

Rechtsnormen: §§ 823, 1004 BGB

Mit Urteil vom 14.02.2012 (Az. 15 U 123/11, 15 U 125/11, 15 U 126/11) hat das OLG Köln in drei Verfahren entschieden, dass die Medien trotz Erörterung in einer öffentlichen Verhandlung nicht alle Umstände aus dem privaten Lebensbereich eines Angeklagten verbreiten dürfen, da die Öffentlichkeit des Gerichtssaales nicht mit der Wirkung einer medialen Veröffentlichung vergleichbar sei; insbesondere sei dies dann nicht der Fall, wenn Inhalte im Internet veröffentlicht würden. Eine solche Berichterstattung kann gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Angeklagten verstoßen.

Zum Sachverhalt:

Es klagte der inzwischen vom Verdacht der Vergewaltigung einer Ex-Freundin freigesprochene Wettermoderator Jörg Kachelmann wegen mehrerer Berichterstattungen über sein Strafverfahren vor dem LG Mannheim. Während der Ermittlungen schilderte Kachelmann in einer richterlichen Vernehmung ausführlich den zwischen ihm und seiner Ex-Freundin vollzogenen Sexualverkehr. Diese Schilderung griffen die Beklagten auf und berichteten sehr ausführlich hierüber.

Das OLG Köln sieht darin nun einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht Kachelmanns. Diesen Beitrag weiterlesen »

LG Osnabrück: Freiheitsstrafe für Abofallenbetreiber – Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Betruges – auch Anwalt verurteilt

Rechtsnorm: § 263 StGB

Mit Urteil vom 17.02.2012 (Az. 15 KLs 35/09) hat das Landgericht Osnabrück den Abofallenbetreiber Michael Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Zwei weitere Angeklagte wurden zu einer 7-monatigen Bewährungsstrafe bzw. zu einer Geldstrafe verurteilt.

Zum Sachverhalt:

Der Angeklagte Michael Burat und ein mitangeklagter Rechtsanwalt aus München mahnten in den Jahren 2004 und 2005 Firmen, Kommunen und Parteien ab, die in ihrem Internetauftritt die Versendung einer e-Card ermöglichten.

Die Angeklagten behaupteten, ihnen sei unerwünschter Weise eine e-Card per E-Mail zugesandt worden. Tatsächlich versendeten die Angeklagten die sich die streitgegenständlichen E-Mails selbst zu, um hiermit die Betroffenen abmahnen zu können. Im Rahmen der Abmahnung forderten die Angeklagten die Betroffenen zur Abgabe einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungserklärung auf und stellten ihnen jeweils EUR 532, 90 Anwaltsgebühren für die Abmahnschreiben in Rechnung. Die Angeklagten teilten die Abmahngebühren untereinander auf. Darüber hinaus sahen die Abmahnungen für jeden Wiederholungsfall eine Vertragsstrafe von EUR 5000 vor. Teilweise wurden diese auch gezahlt, so bspw. durch die Christliche Demokratische Union EUR 15000.

Der Angeklagte Burat betrieb zudem einen Online-Shop, dessen einziger Zweck es war, Mitbewerber wegen möglicherweise fehlerhafter AGB kostenpflichtig abmahnen zu können.

Die Staatsanwaltschaft (StA) beantragte, den Angeklagten Burat wegen gewerbsmäßigen Betruges sowie gewerbsmäßiger Erpressung in insgesamt 89 Fällen (teilweise im Versuch) zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren zu verurteilen. Der Angeklagte, der ein strafbares Verhalten zumindest teilweise einräumte, forderte durch seinen Anwalt eine Geldstrafe. Hinsichtlich des mitangeklagten Rechtsanwalts forderte die StA eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Diesen Beitrag weiterlesen »

VGH München: Vermittlung von Sportwetten zulässig – Untersagungsverfügungen aufgehoben

Rechtsnorm: §§ 1, 4, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3, 10 Abs. 2 und 5 GlüStV, Art. 2 AGGlüStV, §§ 33c ff. GewO, Art. 49, 56 AEUV

Mit Urteil vom 12.01.2012 (Az. 10 BV 10.2271, 10 BV 10.2505) hat der VGH München entschieden, dass die Vermittlung von Sportwetten nicht unter Hinweis auf das staatliche Sportwettenmonopol untersagt werden kann, da das Glücksspielrecht nicht den europarechtlichen Anforderungen genügt.

Zum Sachverhalt:

Streitgegenstand sind Untersagungsverfügungen der Stadt München gegen zwei Vermittler von Sportwetten. Den Klägern wurde mit Bescheid vom 18.06.2008 unter Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 25.000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Verbot ausgesprochen, Sportwetten zu veranstalten, durchzuführen und zu vermitteln. Die Ordnungsbehörde stützte ihre Untersagungsverfügungen auf § 9 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 1, 2 und 4 des Ende 2011 ausgelaufenen Glücksspielstaatsvertrags. Die Wettangebote der Kläger seien strafbare Handlungen im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB. Hiergegen erhoben die Kläger Klage beim VG München, das die Verfügungen der Landeshaupt München bestätigte. Gegen die erstinstanzlichen Entscheidungen erhoben legten sie sodann das Rechtsmittel der Beschwerde beim VGH München ein.

Der VGH München entschied nun im Hauptsacheverfahren, dass den Klägern die Vermittlung von privaten Sportwetten zu Unrecht untersagt worden ist. Diesen Beitrag weiterlesen »

OLG Oldenburg: Zwei Raucherräume in Diskothek nicht unzulässig

Rechtsnorm: § 2 Abs. 2 Satz 1 Niedersächsisches Nichtraucherschutzgesetz

Mit Beschluss vom 02.01.2012 (Az. 2 SsRs 284/11) hat das OLG Oldenburg entschieden, dass das Vorhalten von zwei Nebenräumen einer Gaststätte oder Diskothek als Raucherräume nicht gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz verstößt.

Zum Sachverhalt:

Mit Urteil vom 23.08.2011 (AG Norden) wurde gegen die Betreiberin einer Diskothek in Ostfriesland wegen Verstoßes gegen das Niedersächsische Nichtraucherschutzgesetz ein Bußgeld iHv 100 Euro verhängt, da sie in ihrer Diskothek gleich zwei Räume als Raucherräume auswies.
Das zuständige Amtsgericht Norden erkannte darin einen Verstoß gegen § 2 Abs. 2 S. 1 des Niedersächsischen Nichtraucherschutzgesetz. Gegen diese Entscheidung legte die Betroffene das Rechtsmittel der Beschwerde beim OLG ein. Auch die Generalstaatsanwaltschaft erhob Zweifel an der Rechtmäßigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung.

Das Berufungsgericht hob die erstinstanzliche Entscheidung daher nun auf. Diesen Beitrag weiterlesen »

BVerfG: Beitrag mit Verlinkung von Presse- und Meinungsfreiheit erfasst – Musikindustrie unterliegt Verlag Heise vor Verfassungsgericht

Rechtsnormen: Art. 5 Abs. 1, Art 14 GG; Art. 11 EUGrdRCh; Art. 6 EGRL 29/2001; § 95a Abs. 3 UrhG; § 823 Abs. 2 BGB

Mit Beschluss vom 15.12.2011 (Az. 1 BvR 1248/11) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, die Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie gegen das BGH-Urteil „AnyDVD“ vom 14.10.2010 nicht zuzulassen. Damit ist die Entscheidung des BGH rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof entschied seinerzeit:

„Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst.“  (Leitsatz des BGH)

Zum Sachverhalt:

Ein jahrelanger Rechtsstreit ist nun zuende gegangen. Es klagten Vertreter der Musikindustrie (u.a. die Unternehmen BMG, Edel, EMI, Sony, Universal und Warner), die Inhaber von Bild- und Tonträgerrechten an Musik-CDs und -DVDs sind, gegen den Verlag Heise, der unter anderem die Computer-Zeitschrift „c’t“ herausgibt und unter der Internetadresse www.heise.de den Nachrichtendienst „heise online“ betreibt. Der beklagte Verlag veröffentlichte bei seinem Dienst „heise online“ einen Artikel über ein Programm zur Umgehung technischer Schutzmaßnahmen, die Software „AnyDVD“. In diesem Zusammenhang machte Heise unter anderem auch auf eine Rechtswidrigkeit der Software durch die Umgehung des Kopierschutzes aufmerksam und verlinkte die Internetpräsenz des Herstellers dieser Software mit dem Artikel.

Die Kläger sehen mit dieser Verlinkung eine Unterstützung der Verbreitung und gar eine „verbotene Werbung“ zum Verkauf der AnyDVD-Software. Im Ergebnis habe Heise gegen § 95 a UrhG verstoßen und sei zur Unterlassung verpflichtet, so die Musikindustrie.

Nachdem die Vorinstanzen der Klage stattgaben, revidierte der BGH eine Entscheidung des OLG München und wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof stellte im Ergebnis fest, den Klägerinnen stehe kein Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 2, 830 Abs. 2 BGB iVm § 95 a Abs. 3 UrhG zu, da die beanstandeten Handlungen des Beklagten vom Recht auf freie Meinungsäußerung und freie Berichterstattung (Art. 6 Abs. 2 EUV iVm Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, Art. 5 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 GG) voll umfasst seien. Diesen Beitrag weiterlesen »