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Archiv für September 2010

OLG Karlsruhe: Königin im Ring – Regina Halmich steht Schadensersatz wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes zu

Rechtsnorm: § 22 KunstUrhG

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 10.09.2010 (Az. 6 U 35/10) entschieden, dass der Boxerin Regina Halmich ein Anspruch auf Schadensersatz aufgrund arglistiger Täuschung und Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes infolge der kommerziellen Vermarktung des Kinofilms „Königin im Ring“ ohne ihre Einwilligung zusteht.

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EuG: Zum Nachweis rechtserhaltender Markenbenutzung durch Rechnungen

Rechtsnormen: Art. 15, Art. 50 Abs. 1 EG-VO Nr. 40/94

Eine Marke muss nach Ablauf einer Benutzungsschonfrist von fünf Jahren benutzt werden, damit der Markenschutz fortbesteht. Die Frage ist nun, unter welchen Voraussetzungen von einer rechtserhaltenden Benutzung in diesem Sinne auszugehen ist. Damit hat sich das EuG beschäftigt.

Das EuG hat mit Urteil vom 10.06.2010 (Az. T-482/08 (HABM)), entschieden, dass zur Feststellung einer Beeinflussung der Unterscheidungskraft einer Gemeinschaftsmarke durch hinzugefügte Bestandteile zunächst die Unterscheidungskraft und die Dominanz der hinzugefügten Bestandteile zu prüfen sind. Hierbei ist auf die Eigenschaften jedes einzelnen dieser Bestandteile bei der Gesamtgestaltung der Gemeinschaftsmarke abzustellen. Rechnungen können eine rechtserhaltende Benutzung gemäß Art. 15 Abs. 2 lit. a EG-VO Nr. 40/94 nachweisen.

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BGH: „Opel-Blitz“ auf Spielzeugautos verletzt Markenrechte von Opel nicht

Rechtsnorm: § 14 Abs. 2 MarkenG

Der BGH hat mit Urteil vom 14.01.2010 (Az. I ZR 88/08) entschieden:

Im Rahmen des Identitätsschutzes der Marke nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG kommt es nur auf Beeinträchtigungen der Funktionen der Marke an, soweit sie für Waren oder Dienstleistungen eingetragen und benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. (Leitsatz des Gerichts)

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BGH: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE – Zur Zulässigkeit von Rabatten und Zugaben durch Apotheken

Rechtsnormen: §§ 3; 4 Nr. 11 UWG; § 7 Abs. 1 S. 1 HWG; § 78 Abs. 2 S. 2, S. 3, Abs. 3 S. 1 AMG; § 1 Abs. 1, Abs. 4; § 3 AMPreisVO

Mit Urteil vom 09.09.2010 (Az. I ZR 193/07) hat der BGH in insgesamt sechs Fällen bzgl. der Frage der Zulässigkeit von Bonussystemen bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln entschieden, dass Bonussysteme von Apotheken bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln, bspw. durch Preisnachlässe, die Rückerstattung der Praxisgebühr, Einkaufsgutscheine und/oder Prämien nicht grundsätzlich, aber nach den konkreten Umständen durchaus gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen können.

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EuGH: Markenverletzung durch Verkauf von Parfümtestern

Rechtsnormen: Art. 13 EG-VO Nr. 40/94; Art. 7 Abs. 1 EG-RL Nr. 89/104; § 24 Abs. 1 MarkenG

Mit Urteil vom 03.06.2010 Az. C-127/09) hat der EuGH entschieden, dass der Verkauf von Parfümtestern, die mit der Aufschrift „Demonstration“ und „unverkäuflich“ versehen sind, dann mangels markenrechtlicher Erschöpfung rechtsverletzend ist, wenn der Markeninhaber dem Inverkehrbringen nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Die Tester verbleiben im Eigentum des Markeninhabers. Dieser kann jederzeit einen Rückruf der Ware veranlassen. Diesen Beitrag weiterlesen »

EuGH: „www.reifen.eu“ – zur bösgläubigen Eintragung durch Sonderzeichen-Trick

Rechtsnormen: Art. 21 Abs. 1, Abs. 3 VO (EG) Nr. 874/2004

Der EuGH hat mit Urteil vom 03.06.2010 (Az.  C-569/08) entschieden:

Bei der Prüfung einer möglichen Bösgläubigkeit einer Domain-Anmeldung sind im Einzelfall viele Faktoren und die Umstände der vorherigen Markeneintragung und Domainanmeldung zu berücksichtigen. Die Eintragung einer Gattungsbezeichnung als Domain-Name erscheint in der Regel dann bösgläubig, wenn sich der Anmelder die Eintragung in der ersten Phase des gestaffelten Eintragungsverfahrens von .eu-Domain-Namen durch Verwendung von Sonderzeichen insoweit erschlichen hat, dass davon auszugehen war, die Sonderzeichen werden im Rahmen der Eintragung des Domain-Namens entfallen.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin des Ausgangsverfahren ließ in Schweden mehrere Gattungsbezeichnungen als Marke eintragen, unter anderem die Marke „&R&E&I&F&E&N&“. In diesem Zusammenhang war ihr bewusst, dass sie in der ersten Registrierungsphase von „.eu“-Domain-Namen lediglich Markennamen, nicht aber Gattungsbezeichnungen, hätte eintragen lassen dürfen. Daher setzte sie das Sonderzeichen „&“vor und nach jedem Buchstaben ein und hoffte darauf, die Sonderzeichen entfielen im Wege der Eintragung, sodass schließlich der Domain-Name „www.reifen.eu“ eingetragen würde. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens ist Benelux-Markeninhaber der Marke „Reifen“. Nach seiner Ansicht hätten die Sonderzeichen der schwedischen Marke nicht entfallen dürfen, sondern transkribiert werden müssen. So führe der Versuch der Klägerin, die Transkriptionsregel der EG-VO 874/2004 zu umgehen, zu einer Bösgläubigkeit der Registrierung des Domain-Namens. Mangels eindeutiger Ausführung hinsichtlich der Bösgläubigkeit im Katalog des Art. 21 Abs. 3 EG-VO 874/2004 klagte klagte die Klägerin des Ausgangsverfahrens gegen die schiedsgerichtliche Entscheidung . Der zuständige öOGH legte in diesem Zusammenhang dem EuGH den Fall zur Vorabentscheidung vor.

Der EuGH stellt nun fest, dass der Katalog der Bösgläubigkeitsfälle gemäß Art. 21 Abs. 3 EG-VO 874/2004 nicht abschließend ist.

Das Gericht führt aus:

„Für die Beurteilung der Frage, ob ein bösgläubiges Verhalten im Sinne von Art. 21 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung Nr. 874/ 2004 vorliegt, hat das nationale Gericht alle im Einzelfall erheblichen Faktoren und insbesondere die Umstände, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, sowie die Umstände, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe”. eu” registriert wurde, zu berücksichtigen.

Was die Umstände betrifft, unter denen die Eintragung der Marke erwirkt wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu benutzen, für den der Schutz beantragt wurde,

- die Gestaltung der Marke,

- die Tatsache, dass die Eintragung einer großen Zahl von anderen Marken, die Gattungsbegriffen entsprechen, erwirkt wurde, und

- die Tatsache, dass die Eintragung der Marke kurz vor Beginn der gestaffelten Registrierung von Namen der Domäne oberster Stufe”. eu” erwirkt wurde.

Was die Umstände betrifft, unter denen der Name der Domäne oberster Stufe”. eu” registriert wurde, hat das nationale Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

- die missbräuchliche Verwendung von Sonderzeichen oder Interpunktionszeichen im Sinne des Art. 11 der Verordnung Nr. 874/ 2004 zum Zweck der Anwendung der in diesem Artikel festgelegten Übertragungsregeln,

- die Registrierung in der ersten Phase der gestaffelten Registrierung gemäß der Verordnung Nr. 874/ 2004 auf der Grundlage einer Marke, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erlangt wurde, und

- die Tatsache, dass eine große Zahl von Anträgen auf Registrierung von Domänennamen, die Gattungsbegriffen entsprechen, eingereicht wurde.“

Allerdings hält der EuGH die Entfernung von Sonderzeichen mit semantischem Gehalt anstelle ihrer Transkription für zulässig.

Kommentar:

Vorliegende Entscheidung des obersten europäischen Gerichts stellt klar, dass der Katalog der Bösgläubigkeitsfälle nicht abschließend ist. Darüber hinaus stellt es fest, dass die Transkription von Sonderzeichen mit semantischem Gehalt nicht zwingend ist und dass sich die Bösgläubigkeit nicht aus dem Domain-Namen selbst ergeben muss.

Bereits vorher waren unter Verwendung von Sonderzeichen verschiedene Städtenamen und Begriffe als Marke angemeldet worden, um diese als Grundlage für einen Domain-Namen zu verwenden (bspw. „ox&ford, „Barc&Elona” oder „LI&VE”). Hier entschieden die Schiedsgerichte uneinheitlich. So wurde teilweise vertreten, die Registrierung erfolgte rechtens. Teilweise wurde aber auch ein Verstoß gegen die EG-VO 874/2004 bejaht.

Nun stellt der EuGH abschließend fest: Trotz Zulässigkeit der Entfernung der Sonderzeichen kann Bösgläubigkeit wegen Umgehung der Registrierungsregeln vorliegen.

VG Gießen: Maximal drei Spielautomaten in Gaststätten außerhalb von Spielhallen zulässig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat mit Urteil vom 18.08.2010 (Az. 8 K 4083/09.GI, noch nicht rechtskräftig) entschieden, dass die Aufstellung von mehr als drei Geldspielautomaten in zusammenhängenden Gaststätten unzulässig ist.

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