Archiv für August 2010
BGH: „Verlängerte Limousinen“- Zur Ermittlung der Eigenart eines Geschmacksmusters – Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe nicht vorausgesetzt
Rechtsnormen: Art. 6, 7, 8, 19, 74, 89 GGV
Der BGH hat mit Urteil vom 22.04.2010 (Az. I ZR 89/08) entschieden:
Für die Ermittlung der Eigenart iSv Art. 6 GGV ist maßgebliches Kriterium die Unterschiedlichkeit der Muster, die in einem Einzelvergleich mit bereits vorhandenen Mustern zu ermitteln ist. Eigentümlichkeit und Gestaltungshöhe sind nicht Voraussetzungen des Schutzes des Gemeinschaftsgeschmacksmusters.
(Leitsatz 1 des Gerichts)
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OLG Hamm: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für Handy-Verkaufssoftware („Apps“)
Rechtsnormen: §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312 c Abs. 1 BGB, § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB InfoV, § 1 Abs. 2 PAngV, § 5 Abs. 1 Nr. 1 ff. TMG
Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20.05.2010 (Az. I-4 U 225/09) entschieden, dass die für Onlineshops geltenden gesetzlichen Informationspflichten – wie bspw. der Hinweis auf das Widerrufsrecht – ebenso für Portale gelten, die mittels spezieller Software (so z.B. sog. „Apps“ für das „iPhone“) auf mobilen Empfangsgeräten oder in veränderter Form aufgerufen werden können.
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KG Berlin: Tatort-Schauspielerin Simone Thomalla muss Pressebericht über öffentlich geführten, handgreiflichen Streit mit Ex-Lebensgefährten dulden
Rechtsnormen: Art. 22, 23 KUG; §§ 823, 1004 BGB; Art. 1, 2, 5 GG; § 230 StGB
- Das KG Berlin hat mit Urteil vom 19.03.2010 (Az. 9 U 163/09) entschieden: Kommt es in einer über lange Zeit in bestimmter Art und Weise nach außen inszenierten und kommerzialisierten Paarbeziehung zu einer gewalttätigen Eskalation in der Öffentlichkeit, kann auch derjenige prominente Partner, der die Kontrolle nicht verloren hat, die Grenzen seines Erscheinungsbildes in der Öffentlichkeit nicht mehr selbst bestimmen; er muss sich das Verhalten des anderen zurechnen lassen. Die berechtigte Erwartung, nicht in den Medien abgebildet zu werden, kann die prominente Antragstellerin in dieser Situation nicht haben.
- Eine über den Informationsgehalt hinausgehende demütigende oder entwürdigende Darstellung, die der Betroffene nicht hinnehmen muss (vgl. KG, 14. Juli 2006, 9 U 228/05, juris Tz. 16 ff.), ist hier nach dem Gesamtkontext der Berichterstattung nicht gegeben.
(Leitsätze des Gerichts)
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OLG Köln: „Helmut Newton: SUMO“ – Irreführung durch Ankündigung eines veränderten Nachdrucks als Wiederauflage der Originalausgabe
Rechtsnorm: § 5 UWG
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 11.06.2010 (Az. 6 U 23/10) entschieden, dass in einer Verlagswerbung, die den Eindruck erweckt, ein seltenes und sehr wertvolles Buch werde bald kostengünstig als zum Original identischer Nachdruck angeboten, eine Irreführung des Verbrauchers liegen kann, wenn sich der Inhalt des angebotenen Buches vom Original tatsächlich unterscheidet.
Zum Sachverhalt:
Die Beklagte veröffentlichte 1999 in streng limitierter Auflage ein 398 Photographien von Helmut Newton umfassendes Buch mit dem Titel „SUMO“. Dieses Buch brach bezüglich Größe (50×70 cm), Gewicht (30 kg) und Preis (3000 DM) sämtliche bis dahin gekannten Rekorde. Zehn Jahre später legte sie nun ein neues Buch auf, dessen Inhalt und Ausmaße vom Original abwichen. So betrug die Größe nur noch 26,7×37,4 cm. Auch wurden 74 Bilder, die noch im Original veröffentlicht waren, durch 74 ähnliche Motive ersetzt. Ohne genauere Betrachtung unterscheidet sich die Version des Jahres 2009 vom Original lediglich durch ihr kleineres Format. Die Beklagte bewarb das neue Buch u. a. mit folgenden Aussagen:
“SUMO ist wieder da! SUMO ist wieder erhältlich!“
„Die Wiederauferstehung des teuersten Buches des 20. Jahrhunderts“
„Diese neue Ausgabe ist die Erfüllung eines Traums“
„Diese Ausgabe hat dieselbe DNA wie das Original“
Die Klägerin sah sowohl in der Aufmachung des Buches als auch in der Werbung eine Irreführung des Verbrauchers, da diesem eine nicht vorhandene inhaltliche Übereinstimmung vorgetäuscht werde.
Zunächst gab das Landgericht den Unterlassungsanträgen statt.
Im Berufungsverfahren entschied das OLG Köln nun, das Urteil des Landgerichts sei dahingehend richtig, als die Werbeaussagen dem Verbraucher suggerieren, bei dem betroffenen Buch handele es sich um eine Neuauflage des Originalwerkes. So sei ein erhebliches Kaufkriterium die Vorstellung des Verbrauchers, mit dem angebotenen Band eine verkleinerte Version des Originals, die inhaltlich völlig mit dem 1999er Werk übereinstimmt, erwerben zu können. Im vorliegenden Fall seien nach Ansicht der Kölner Richter die Werbeaussagen somit geeignet, beim Verbraucher eine Fehlvorstellung hervorzurufen.
Hinsichtlich Angriffs der äußeren Form entschied das OLG nun aber anders als die Vorinstanz:
Richtig ist zwar, dass insbesondere die Gestaltung der Vorderseite und der Rücken des Schutzumschlages bei beiden Buchausgaben nicht einmal proportionale Abweichungen erkennen lässt; die verwendete Fotografie „Big Nude III“ sowie die in Versalien gehaltenen Namen von Fotograf und Verlag sind gleich. (…) Diese weitgehende Ähnlichkeit der Aufmachung begründet aber für sich allein nicht die Gefahr einer Irreführung der angesprochenen Verbraucher. (…)Dass potentielle Käufer des Bildbandes sich vorwiegend an der äußeren Aufmachung orientieren und ohne Rücksicht auf den konkreten Inhalt oder ergänzende Informationen eine nicht vorhandene Identität von Original und Neuausgabe unterstellen werden, liegt fern. Für ein isoliertes Verbot der Aufmachung unter Irreführungsaspekten fehlt es dann aber an einer sachlichen Grundlage.
Kommentar:
Das Urteil hat den Verlag dahingehend beeinflusst, dass er das neue Buch auf seiner Internetpräsenz inzwischen nicht mehr wie oben dargestellt, sondern als „Eine Hommage an das erfolgreichste Buch des 20 Jahrhunderts“ und als „Die „Volksausgabe“ von SUMO – endlich wieder erhältlich, in von June Newton überarbeiteter Ausgabe“ bewirbt.
BGH: „marions-kochbuch.de“ – Haftung des Betreibers einer kommerziellen Rezeptsammlung im Internet für Inhalte Dritter
Rechtsnormen: §§ 19a, 72 UrhG; §§ 7, 8, 10 TMG
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 166/07) entschieden:
Der Betreiber eines Internetportals, in das Dritte für die Öffentlichkeit bestimmte Inhalte (hier: Rezepte) stellen können, haftet für diese Inhalte nach den allgemeinen Vorschriften, wenn er die eingestellten Inhalte vor ihrer Freischaltung auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüft und sie sich damit zu Eigen macht. Dies gilt auch dann, wenn für die Nutzer des Internetportals erkennbar ist, dass die Inhalte (ursprünglich) nicht vom Betreiber, sondern von Dritten stammen. Ein Hinweis darauf, dass sich der Portalbetreiber die Inhalte zu Eigen macht, liegt auch darin, dass er sich umfassende Nutzungsrechte an den fremden Inhalten einräumen lässt und Dritten anbietet, diese Inhalte kommerziell zu nutzen.
(Leitsatz des Gerichts)
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BGH: „Restwertbörse“ – Nutzungsrecht an Fotos aus Sachverständigen-Gutachten nur mit dessen Einverständnis
Rechtsnormen: §§ 15 Abs. 2, 19a, 31 Abs. 5 S. 2, 72, 97 UrhG, § 242 BGB
Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 68/08) entschieden:
- Erstattet ein Sachverständiger im Auftrag eines Unfallgeschädigten ein Gutachten über den Schaden an einem Unfallfahrzeug, das dem Haftpflichtversicherer des Unfallgegners vorgelegt werden soll, ist der Haftpflichtversicherer grundsätzlich nicht berechtigt, im Gutachten enthaltene Lichtbilder ohne Einwilligung des Sachverständigen in eine Restwertbörse im Internet einzustellen, um den vom Sachverständigen ermittelten Restwert zu überprüfen.
- Der aus § 242 BGB hergeleitete Auskunftsanspruch wegen Verletzung eines Schutzrechts kann sich über die konkrete Verletzungshandlung hinaus auf Verletzungshandlungen erstrecken, die einen anderen Schutzgegenstand betreffen, wenn die Gefahr einer unzulässigen Ausforschung des Auskunftspflichtigen nicht besteht (Fortführung von BGH, 23. Februar 2006, I ZR 27/03, BGHZ 166, 233 Tz. 34 ff. - Parfümtestkäufe).
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Abmahnung Komlew und Königseder durch Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbh
Derzeit mahnen die Herren Komlew und Königseder als Urheber eines Werkes der Künstergruppe Monrose Internetnutzer wg. Filesharing ab, vertreten durch die Kanzlei Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Im vorliegenden Fall ging es um einen einzigen Song (kein ganzes Album). Trotz der Rechtsprechung des BGH vom 12.5.2010 (Sommer unseres Lebens) wird die Anwendbarkeit des § 97a II UrhG verneint. Es werden Schadensersatzansprüche im “vier- bis fünfstelligen Bereich” erwähnt sowie ein Kostenrisiko von 3.000,00 EUR. Zur Abgeltung wird ein geringerer Vergleichsbetrag angeboten.
Betroffene sollten sich vor Abgabe der Unterlassungserklärung, die gleichzeitig ein Anerkenntnis darstellt, beraten lassen.