Archiv für August 2010
LG Hamburg: GEMA-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt
Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das Landgericht Hamburg den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen.
Es wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2010 verwiesen.
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Aktuelle Gegnerliste per 30.08.2010
Seit der letzten Gegnerliste vom 23.06.2009 sind weitere Gegner dazu gekommen:
- DigiProtect GmbH
- John Thompsen Production e.K.
- K & K Logistics
- Stockfood GmbH
- BeatStore professional audio gear
- Uptunes GmbH
- Tasa, Matthew
- Eshuis, Pfeifer u. Reuter
- A & F Trademark
- J.M.H. Trademark Inc.
- Premium Software GmbH
- Premium Content GmbH
- Content Services Ltd.
- PM-International AG
- Biossenz, Malte Minnemann
- Industrie- und Gewerbezentralregister/Zentrale
- Allgemeines Datenregister
- Ballinas-Olsson, Peifer u. Reuter
- Ferchichi (Bushido)
- Zentropa Entertainments23 ApS
- Internationale Warehouse GmbH
- Superstar Entertainment GmbH & Co KG
- Tele München
- Constantin Film Verleih GmbH
- Llano GmbH
- MIG-Film
- Webmido GmbH
- Fingerhut Haus GmbH & Co Kg
- Euro Video Bildprogramm GmbH
- Ministry of Sound Recordings (Germany ) GmbH
- Unilever N.V.
- LED-Lighting Int. Ltd. & Co KG
- Avenso
- Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH
- Hitmix Music Agentur
- Lenz (Rechtsanwalt)
- Antassia GmbH
- Corbes GmbH
- Mediendienst GmbH
- GSDR GmbH
- Trak Music GnbR
- Homburg, Dieter
- Wolter u. Baker
- Fokus Gewinnverlag
- Modellbahnshop Stuttgart Silke Jaise & Markus Henning GbR
- Puaka Video Production GmbH
BGH: Kein staatshaftungsrelevanter Richtlinienverstoß durch Nichtbeteiligung der Sendeunternehmen am Vergütungsaufkommen
Rechtsnormen: Art. 340 AEUV; Art. 2 lit. e, 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG; §§ 87 Abs. 4, 54 UrhG; §§ 543, 544 ZPO
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.06.2010 (Az. III ZR 140/09 (KG)) entschieden, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 4 UrhG vom Vergütungsaufkommen der Geräte- und Leerträgervergütung (§ 54 Abs. 1 UrhG) keinen qualifizierten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs darstellt. (bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)
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LG Nürnberg-Fürth: Satire-Zeichen „Storch Heinar“ darf weiterhin verwendet werden
Rechtsnormen: §§ 4, 14 MarkenG ; §§ 4 Nr. 7, 5 Abs. 2, 8 UWG; Art. 5 Abs. 3 GG
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit aktuellem Urteil vom 11.08.2010 (Az. 3 O 5617/09) entschieden, dass das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden darf. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“; auch werden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Diesen Beitrag weiterlesen »
BPatG: „Froschkönig“ als Wortmarke für Schmuck nicht eintragungsfähig
Rechtsnorm: § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
Das Bundespatentgericht hat kürzlich mit Beschluss vom 16.06.2010 (Az. 28 W (pat) 123/09) entschieden, dass Motive aus der Märchenwelt gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Markeneintragung ausgeschlossen sind, wenn sie geeignet sind, ein wesentliches Merkmal der in Rede stehenden Waren zu benennen.
Zum Sachverhalt:
Es führte die Inhaberin der Wortmarke „Froschkönig“, die für Waren der Klasse 14, insbesondere „… Juwelierwaren, Schmuckwaren, Uhren und Zeitmessinstrumente“, eingetragen wurde, Beschwerde gegen einen Löschungsbeschluss der Markenabteilung des DPMA infolge eines Löschungsantrages des Beschwerdegegnerin. Das DPMA begründete seine Löschungsentscheidung damit, dass es sich bei der angegriffenen Marke um eine beschreibende und freihaltebedürftige Angabe handele und diese somit schutzunfähig im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sei.
Nun weist das BPatG mit vorliegendem Beschluss die Beschwerde der Markeninhaberin zurück. Um dem Allgemeininteresse an der freien Verwendbarkeit Rechnung zu tragen und den Verbleib eines ausreichenden Gestaltungsspielraums sicherzustellen, müssten Zeichen wie die Bezeichnung der allgemein bekannten Märchenfigur „Froschkönig“ von der Eintragung ausgeschlossen sein.
Der angegriffenen Marke stand somit zum Eintragungszeitpunkt das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen, das aktuell noch fortbesteht.
Kommentar:
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist eine Marke von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, die im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geographischen Herkunft, der Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen kann. Entscheidend für die Frage, wann ein Motiv zur Bezeichnung der jeweiligen Waren geeignet ist, sind dabei die Vorprägung und die Bezeichnungsgewohnheiten der relevanten Verkehrskreise. Absolute Schutzhindernisse stehen einem Markenschutz von Roman- bzw. Märchenfiguren auch zukünftig erst dann entgegen, wenn die Bekanntheit der Figur die Bezeichnungsgewohnheiten der Verkehrskreise bereits derart vorgeprägt hat, dass mit den Assoziationen des Verkehrs zugleich auch die relevanten Waren bezeichnet werden können (so auch BGH, Urt. v. 05.12.2002, Az. I ZB 19/00, NJW 2003, 1867-1869 – „Winnetou“).
OLG Brandenburg zu typischen Rechtsproblemen beim Oldtimerkauf
Welche Probleme der Käufer eines Oldtimers bei dessen Erwerb bekommen kann, zeigt das Urteil des OLG Brandenburgs vom 1.7.2008 – Az. 6 U 120/07 – exemplarisch auf.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wollte einen BMW 502 V8 kaufen, der von dem Beklagten bei “mobile.de” wie folgt beworben wurde: „Einer der wenigen guten Super V8. Zustand 3, Polster neu, neue Bremse Atege, verzinkte Schwellerleisten müssen neu verchromt werden.“ Diesen Beitrag weiterlesen »
BPatG: „Schützt was gut ist“ als Werbeslogan eintragungsfähig
Rechtsnormen: § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG
Das Bundespatentgericht hat durch Beschluss vom 31.05.2010 (Az. 29 W (pat) 506/10) entschieden, dass der Werbeslogan „Schützt was gut ist“ für Verpackungen und Lebensmittel eintragungsfähig ist. So stehe ihm kein Schutzhindernis, insbesondere kein Hindernis wegen fehlender Unterscheidungskraft, entgegen.
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