Archiv für Juni 2010
OLG Köln: Sammlung von Werbeadressen ist Geschäftsgeheimnis
Das OLG Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 05.02.2010 (Az. 6 U 136/09) entschieden, dass eine mehrere hundert Adressen umfassende regional gegliederte Sammlung von Personendaten und Einrichtungen, die je mindestens einen Werbebrief eines Unternehmens erhielten, ein Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG darstellt – auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten zu Kunden wurden.
Zum Sachverhalt:
Der Geschäftsführer der Beklagten ist ein ehemaliger Mitarbeiter der Klägerin. Im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei der Beklagten wurde eine Datei mit Serienbriefen und Adressdaten der Klägerin gefunden und beschlagnahmt. Die Kundendaten wurden von der Beklagten auch benutzt, was die Klägerin für rechtswidrig erachtete, da es sich ihrer Ansicht nach um interne Geschäftsgeheimnisse handelte. Die Klägerin erwirkte sodann beim LG Köln eine einstweilige Verfügung, die der Beklagten eine weitere Verwendung der beschlagnahmten Daten untersagte.
Die hiergegen gerichtete Berufung wies nun das OLG Köln zurück. Die Kölner Richter stellten fest, dass die Übernahme und Verwendung der Kundenadressen durch einen ehemaligen Mitarbeiter rechtswidrig sei: So handele es sich bei einer Sammlung von Daten mit Personen und Einrichtungen, die einen Werbebrief der Klägerin erhielten, um eine mit dem laufenden Geschäftsbetrieb der Klägerin zusammenhängende Tatsache. Diese Datei sei nur einem sehr begrenzten Mitarbeiterkreis bekannt gewesen und hätte nach dem Willen des Geschäftsführers auch geheim gehalten werden sollen. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Sammlung ausschließlich bereits bestehende oder auch mögliche Kunden enthalte. Maßgebend für die Feststellung der Sammlung als Geschäftsgeheimnis gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei, dass die Daten nicht ohne größeren Aufwand aus für die Allgemeinheit zugänglichen Quellen erstellt werden können und damit nicht offenkundig seien. Vorliegend sei für die Dateiauswahl darüberhinaus die bereits vorhandene oder potentielle Geschäftsverbindung zu berücksichtigen: Die Klägerin hatte bereits ersten Kontakt zu den betroffenen Personen und Einrichtungen aufgenommen.
Da die Beklagte die klägerische Vermutung, die mitgenommenen Daten bereits unbefugt benutzt zu haben, nicht widerlegen konnte, und auch Wiederholungsgefahr seitens der Gerichts angenommen wurde, urteilte das OLG Köln wie genannt.
Kommentar:
Nach ständiger Rechtsprechung können Kundendaten nach § 17 Abs. 1 UWG als Geschäftsgeheimnis geschützt sein (vgl. u.a. BGH GRUR 2006, 1044 – Kundendatenprogramm). Mit vorliegender Entscheidung können unter dem Begriff der „Kundendaten“ auch Werbedaten verstanden werden. D.h. es bedarf lediglich eines ersten (möglichweise nur einseitigen) Kontaktes. Ständige Geschäftsbeziehungen sind nach diesem Urteil nicht mehr notwendig, insbesondere da eine Werbedaten-Sammlung einen erheblichen Wert für ein Unternehmen ausmachen kann. Folglich sind zukünftig solche mitunter anspruchsvoll zusammengestellten Datensammlungen noch besser vor „Übernahmen“ geschützt.
Dem Unternehmer ist es dringend anzuraten, derartige Dateien generell als Geschäftsgeheimnis zu deklarieren, um einer unberechtigten Mitnahme so vorzubeugen.
KG Berlin: Zum Auskunftsanspruch eines Drehbuchautors gegenüber einem Fernsehsender wegen Nachvergütung
Das Berliner Kammergericht hat mit rechtskräftigem Urteil vom 24.02.2010 (Az. 24 U 154/08) entschieden, dass die im zeitlichen Umfeld einer Sendung erzielten Werbeerlöse regelmäßig keinen Anhaltspunkt für Auskunftsansprüche eines Drehbuchautors auf weitere Beteiligung gegenüber einem Fernsehsender nach § 32 a Abs. 2, Abs. 1 UrhG darstellen, weil sie regelmäßig keinen bestimmten Sendungen unmittelbar zugeordnet werden können (leicht abgewandelter Leitsatz 2 des Gerichts).
Zum Sachverhalt:
Es klagte der Drehbuchautor zweier Folgen einer TV-Serie gegen einen privaten Fernsehsender. Der Kläger schrieb die Drehbücher bereits Ende der 90er Jahre und erhielt jeweils ein Pauschalhonorar, das aus Grund- und Buy-Out-Vergütung bestand. Nicht vorgesehen war ein Honorar für den Fall der wiederholten Sendungsausstrahlung. Durch den Vertrag erwarb der Sender die Nutzungsrechte zur Sendungsauswertung. Die beiden Folgen wurden nun mehrfach wiederholt ausgestrahlt.
Der Autor verlangte nun im Wege einer sogenannten Stufenklage Auskunft über die erzielten Werbeerlöse des Senders durch die Sendung. Anschließend macht er Ansprüche aus § 32 a UrhG auf weitere Beteiligung an den erzielten Einnahmen des Senders geltend.
Nachdem zunächst das Landgericht Berlin die Klage in erster Instanz abwies, gab das Kammergericht den klägerischen Anträgen nun teilweise statt: Demnach können Pauschalvergütungsvereinbarungen für Urheber zwar angemessen und damit nicht zwingend unzulässig sein, im vorliegenden Fall spreche aber die Vielzahl der Wiederholungen sowie die von öffentlich-rechtlichen Sendern in Vergleichsfällen gewährte Wiederholungsvergütung dafür, dass ein auffälliges Missverhältnis nach § 32 a UrhG vorliege. Demnach gebe es hinreichende Anhaltspunkte für einen Anspruch aus § 32a UrhG, was einen Anspruch nach § 242 BGB begründen könnte. Aber ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch aus der Treu und Glauben-Vorschrift gebiete auch Grenzen der Auskunftspflicht: Zwar habe der Autor ein berechtigtes Interesse, die Erlöse aus der Lizenzierung und sonstigen Verwertung zu erfahren, um seinen Nachvergütungsanspruch zu bemessen, allerdings erstrecke sich dieser Anspruch nicht auf die im Umfeld der Sendung erzielten Werbeeinnahmen. Laut Gericht stünden diese nicht in messbarem Zusammenhang mit der Ausstrahlung dieser beiden Folgen, sondern hingen von einer Vielzahl von Einzelfaktoren wie bspw. Marktanteil oder Senderwertschätzung ab.
Kommentar:
Mit vorliegendem Urteil bestätigen die Berliner Richter die heute gängige Rechtspraxis, Buy-Out-Honorare nicht grundsätzlich für unangemessen zu erklären, sondern eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Bei Buy-Out-Honoraren lässt sich der Verwerter (Vertragspartner des Urhebers) im Nutzungsvertrag gegen ein Pauschalhonorar sämtliche Nutzungsrechte einräumen, auch wenn der Verwerter im Einzelfall mit diesen Rechten in seiner Branche zunächst nichts anfangen kann.
Auch der BGH hatte sich kürzlich mit dieser Problematik zu beschäftigen und vertritt bzgl. der unbefugten Nutzung und Gewinnabschöpfung (vgl. BGH, Urt. v. 25.03.2010, Az. I ZR 122/08 und I ZR 130/08) eine andere Auffassung. In dieser Sache ging es um die Nutzung eines Videos des Todessprungs des ehemaligen Bundesministers Jürgen Möllemann: Ein Nachrichtensender und ein Internet-Portal nutzten das Video unbefugt. Der BGH gab dem auf die Bezifferung der Werbeerlöse gerichteten Antrag statt, da nach seiner Ansicht für die Gewinnermittlung eine konkrete Zuordnung zum unrechtmäßig genutzten urheberrechtlich geschützten Werk nicht notwendig war. Hierzu verweise ich auf meinen Beitrag vom 19.04.2010 (http://www.ra-dr-graf.de/blog/2010/04/19/bgh-unerlaubte-ausstrahlung-des-moellemann-todessprungvideos-kommt-sender-teuer-zu-stehen/).
EuG: „Thai Silk“ – Keine Verwechselungsgefahr bei ähnlichen Pfauen-Abbildungen
Das Gericht der Europäischen Union (EuG) hat mit Urteil vom 21.04.2010 (Az. T-361/08) entschieden, dass ein Element einer Marke, das grundsätzlich einem anderen Markenzeichen ähnlich ist, ohne Weiteres noch keine Verwechslungsgefahr begründet. So reicht eine begriffliche Ähnlichkeit nicht aus, wenn die ältere Marke aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht und sie keine besondere Verkehrsgeltung inne hat.
Zum Sachverhalt:
Es klagten gemeinschaftlich das Textilien vertreibende Unternehmen „Peek & Cloppenburg“ und dessen Lieferant „van Graaf“ gegen das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) zum Zwecke des Verbots der Marke „Thai Silk“. Sowohl die Marke des klagenden Unternehmens („van Graaf“) als auch die beklagte Marke enthalten in ihren Symbolen je einen nach rechts ausgerichteten Pfau. Zusätzlich enthält die beklagte Marke den Wortbestandteil „Thai Silk“ und ein das Bildzeichen umgebendes Oval. Beide waren für den Textilbereich angemeldet, allerdings in unterschiedlichen Nizza-Klassen.
Die 8. Kammer des EuG wies die Klage nun ab. Zwar sei die Klage zulässig, allerdings unbegründet. Es könne keine Verletzung iSd Art. 8 Abs. 1 lit. B VO (EG) 40/94 der Gemeinschaftsmarkenverordnung festgestellt werden. Die Zeichen seien visuell nicht ähnlich. Die schematische Pfauendarstellung in der älteren Marke („van Graaf“) stünde nach Ansicht des Gerichts der sehr stilisierten Darstellung („Thai Silk“) fern. Auch eine begriffliche Ähnlichkeit (beide Marken als Pfauen) sei nur schwach ausgeprägt. Zwar bestehen beide Zeichen aus dem Element einer Tierdarstellung, allerdings werde – wenn überhaupt – nur indirekt der gleiche Sinngehalt übermittelt.
Auch die vom Gericht festgestellte Identität der Waren sei zum Hervorrufen einer Verwechselungsgefahr nicht geeignet. Das Gericht verweist in diesem Zusammenhang auf die „SABEL“-Entscheidung des EuGH (GRUR 1998, 387) und stellt fest, dass eine bloße begriffliche Ähnlichkeit nicht ausreicht, wenn die ältere Marke keine besondere Verkehrsgeltung hat und darüberhinaus aus einem wenig verfremdeten Phantasiebild besteht.
BGH: „WM 2010“ / „Südafrika 2010“ – FIFA unterliegt im Rechtsstreit mit Ferrero bezüglich WM-Marken
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 12.11.2009 (Az. I ZR 183/07) entschieden, dass Art. 12 Abs. 1 GG dem Veranstalter eines Sportturniers das Recht zur wirtschaftlichen Verwertung der Veranstaltung verschafft, dies aber keinen Schutz jeglicher wirtschaftlicher Nutzung, der auf die Sportveranstaltung Bezug nimmt, begründet. Darüberhinaus kann das Gericht den Schutzumfang einer eingetragenen Marke selbstständig festlegen.
Zum Sachverhalt:
Veranstalter der aktuell in Südafrika stattfindenden Fußball-Weltmeisterschaft ist der Welt-Fußballverband, die „FIFA“. In diesem Zusammenhang sieht sie sich zur alleinigen wirtschaftlichen Verwertung ihres Turniers berechtigt. Nachdem der Genussmittelproduzent „Ferrero“ beim DPMA unterschiedliche Wort- und Bildmarken eintragen ließ, die wie bspw. „WM 2010“ und „Südafrika 2010“ deutliche Bezüge zum anstehenden Fußballturnier aufwiesen, verklagte die FIFA Ferrero auf Rücknahme bzw. Löschung der Marken. Die FIFA bezog sich in diesem Zusammenhang auf ihre eingetragenen Marken wie bspw. „South Africa 2010“. Ferner machte sie wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Titelschutzrechte geltend.
Entgegen der klägerischen Auffassung verneint nun abschließend auch der BGH (nachdem bereits das OLG Hamburg Ansprüche verneinte) Markenansprüche der FIFA. Obwohl ein Gericht eingetragenen Marken ihre Schutzfähigkeit nicht vollends absprechen könne, habe es aber die Möglichkeit, den Schutzbereich eigenständig zu bestimmen. Begriffe wie die eingetragene Marke „South Africa 2010“ seien übliche Sprachbezeichnungen für Sportereignisse. Daher habe das OLG Hamburg in seinem vorinstanzlichen Urteil völlig zu Recht den FIFA-Marken einen engen Schutzbereich zugewiesen. Demnach können bereits geringe Unterschiede wie bei der lediglich in die deutsche Sprache übersetzten Version der Marke „South Africa 2010“ eine Verwechselungsgefahr beseitigen.
Auch mögliche Ansprüche aus Wettbewerbsrecht verneint der Senat, da der Verbraucher weder dahingehend irritiert werde, dass er den Markeninhaber (Ferrero) fälschlicherweise für einen Turniersponsor halte, noch werde die FIFA, die selbst Inhaberin einer Vielzahl an Marken ist, an der Eintragung weiterer Marken gehindert. Somit lasse sich ein Untersagungsanspruch aus § 3 Abs. 1 UWG nicht bestätigen.
Kommentar:
Vorliegendes Urteil bestätigt die bisherige BGH-Rechtsprechung zur Verwertung von Werberechten hinsichtlich Sportveranstaltungen. Schon im Vorfeld der „deutschen“ Weltmeistermeisterschaft 2006 stellte der BGH fest, dass Bezeichnungen wie „WM 2006“ und „Fußball WM 2006“ als Kennzeichen von Produkten mit Turnierbezug die Unterscheidungskraft fehlt (vgl. GRUR 2006, 850). Angesichts dieses Urteils verneinte das BPatG die Eintragungsfähigkeit der von Ferrero angemeldeten Marke „WM 2010“. Hinsichtlich des Umgangs mit Verletzungen noch bestehender Marken ist dargestelltes Urteil besonders wichtig: Fehlt ein unterscheidungskräftiger Wortzusatz wie bspw. „FIFA“, dürfen die zuständigen Gerichte den Schutzbereich der angegriffenen Marke auf ein Mindestmaß herabsetzen – mit der Folge, dass der Markeninhaber lediglich noch gegen eine identische Wortübernahme vorgehen kann. Ausdrücklich spricht der BGH somit dem Veranstalter ein Monopol auf jegliche wirtschaftliche Verwertung eines Ereignisses ab.
VGH Bayern: bild.de-Fußball-Managerspiel darf als Glücksspiel verboten werden
Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Beschluss im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vom 13.04.2010 (Az. 10 CS 10.453) entschieden, dass das von www.bild.de betriebene Online-Fußball-Managerspiel „Super-Manager“ als Öffentliches Glücksspiel nach § 3 GlüStV verboten werden darf.
Zum Sachverhalt:
Die Veranstalterin eines online-Fußballmanagers legte Beschwerde gegen den Verbotsbeschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 23.02.2010 ein. Zuvor untersagte ihr bereits die Regierung von Mittelfranken mit Bescheid vom 30.09.2009 den weiteren Betrieb dieses Spiels und legte für Zuwiderhandlungen ein Zwangsgeld iHv EUR 50.000 fest.
Nun bestätigte auch der Bayrische Verwaltungsgerichtshof die vorherigen Entscheidungen.
Doch warum?
Die Veranstalterin (www.bild.de) bot Interessierten gegen Zahlung einer Teilnahmegebühr iHv EUR 7,99 die Teilnahme an Ihrem Mangerspiel an. In diesem Zusammenhang konnten die Teilnehmer eine eigene Fußballmannschaft im Rahmen eines zuvor für alle Teilnehmer gleich ausgewiesenen Budgets zusammenstellen. Die Spieler wurden dabei entsprechend ihres aktuellen Marktwertes ausgewiesen. Von Spieltag zu Spieltag bewertete nun eine Expertenjury die einzelnen Spieler und verteilte leistungsabhängige Noten, die wie bspw. auch gelbe und rote Karten sowie Tore und Assists in Punkte umgerechnet wurden. Dem am Saisonende Führenden wurde dabei ein Gewinn iHv EUR 100.000,- zugesichert. Insgesamt sollten Gewinne iHv etwa 300.000,- ausgespielt werden. Der VGH subsumiert dieses Managerspiel nun unter den Tatbestand des Glücksspiels und bestätigt die Möglichkeit des staatlichen Glücksspielverbots nach § 3 GlüStV. Demnach sei der Erfolg größtenteils von Zufällen abhängig. Lediglich marginal könne der Teilnehmer das Ergebnis durch eigene Geschicklichkeit beeinflussen. Angesichts spekulativer Ereignisverläufe wie bspw. dem tatsächlichen Einsatz des Spielers am Spieltag oder der folgenden Leistungsbewertung mit subjektiven Kriterien der „Experten-Jury“ sei der Spielverlauf kaum einschätzbar. Den Teilnehmern werde darüberhinaus ein erhebliches Entgelt (knapp 8 Euro) abverlangt. Insgesamt sei dieses Spiel dem bekannten TOTO-Spiel nicht allzu unähnlich.
Im Ergebnis werden daher die vorangegangenen Ansichten durch den VGH bestätigt.
OLG Köln: Partnerprogramm-Anbieter haftet nicht immer für Affiliates als Erfüllungsgehilfe
Das Oberlandesgericht Köln hat mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 12.02.2010 (Az. 5 U 169/09) entschieden, dass die Betreiber von Internetseiten im Rahmen eines Affiliate-Konzepts („Publisher“) keine Erfüllungsgehilfen des Anbieters („Merchant“) gemäß § 278 BGB sind, sondern lediglich Beauftragte des Anbieters. Relevanz hat diese Entscheidung hinsichtlich abgegebener Unterlassungserklärungen des Merchants.
Zum Sachverhalt:
Die Inhaberin der Marke „CCCP“ klagte gegen Anbieter (Merchant) der Internetseite www.affili.net. In diesem Zusammenhang stellte er Werbepartnern (Affiliates) Werbemittel zur Verfügung, die diese gegen Bezahlung auf Provisionsbasis auf Ihrer Internetpräsenz verwenden sollten. 2006 verpflichtete sich der Beklagte, das Anbieten von Kleidungsstücken mit dem Zeichen CCCP zu unterlassen. Bereits kurz vorher forderte er seine Affiliates auf, jede Werbung für „CCCP-Produkte“ zu unterlassen. Dennoch wurden weiterhin Produkte beworben, sodass Anfang 2009 Klage erhoben wurde. Nun entschied das OLG Köln, dass kein Fehlverhalten des Merchants erkennbar sei. Grundsätzlich könne die Benutzung von Abbildungen mit dem „CCCP“-Zeichen zwar einen Verstoß gegen Verpflichtungen aus der Unterlassungserklärung begründen, ein Verschulden sei aber nicht erkennbar. Durch seine schriftliche Aufforderung an seine Affiliates habe der Merchant seine Pflichten erfüllt und könne somit nicht als Erfüllungsgehilfe iSd § 278 BGB betrachtet werden. Eine weitere Verwendung der Symbole auf Affiliates könne ihm nicht zugerechnet werden. Erst wenn die Affiliates nach seiner Unterlassungserklärung neu geschaltet worden wären, könnte man von schuldhaftem Verhalten ausgehen. Dies sei hier nicht der Fall.
Kommentar:
Wann haftet der Merchant für Fehlverhalten des Affiliates? Es ist genau zu prüfen, ob der Merchant als Beauftragter oder als Erfüllungsgehilfe agiert. Nach aktueller BGH-Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 07.10.2009, Az. I ZR 109/06) werden Affiliates als Beauftragte iSd § 14 Abs. 7 MarkenG und § 8 Abs. 2 UWG angesehen. In diesem Zusammenhang haftet der Merchant für fast jedes Fehlverhalten des Affiliates. Dabei geht es um Fälle der gesetzlichen Haftung wie Markenverletzungen oder Wettbewerbsverstöße. Demgegenüber ist vertragliche Haftung (Verwirkung der abgegebenen Vertragsstrafen-/Unterlassungserklärung) zu prüfen, wenn sich der Affiliate als Erfüllungsgehilfe betätigt. Dies ist der Fall, wenn sich der Merchant Affiliates bedient, um seine vertraglichen Pflichten zu erfüllen. Im vorliegenden Fall verneinte der Kölner Senat eine Haftung als Erfüllungsgehilfe.
OLG Köln: Fanseite www.dsds-news.de darf von Privatperson betrieben werden
Das Oberlandesgericht Köln hat mit rechtskräftigem Urteil vom 19.03.2010 (Az. 6 U 180/09) entschieden, dass eine Privatperson eine Internetseite unter www.dsds-news.de betreiben darf.
Zum Sachverhalt:
Unter der Domain www.dsds-news.de betrieb der Beklagte eine Internetseite mit Inhalten zu der ebenso unter der Bezeichnung „DSDS“ bekannten RTL-Fernsehreihe „Deutschland sucht den Superstar“. Die Klägerin stellte nun den Antrag auf Unterlassen und Löschung des Domainnamens. Erstinstanzlich war die Klage erfolgreich. Bezüglich der Verurteilung zum Verzicht auf die Domain www.dsds-news.de greift der Beklagte nun das vorinstanzliche Urteil an.
Das OLG Köln gab der Berufung statt. Weder aus §§ 14, 15 MarkenG noch aus § 12 BGB stehe der Klägerin ein Recht zu, dass der Beklagte auf die Domainregistrierung verzichten müsse. Ein markenrechtlicher Domainverzichtsanspruch wegen Verwechselung mit dem geschützten Zeichen „DSDS“ komme demnach erst dann in Betracht, wenn jede Belegung der unter dem Domainnamen betriebenen Internetseite notwendig die Voraussetzung einer Kennzeichenverletzung gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3, § 15 Abs. 2 MarkenG erfülle. Vorliegend sei dies nicht der Fall. Ohne Kennzeichnungsrechtsverletzung sei der Vertrieb von Waren einer anderen Branche oder aber der Betrieb einer Fanseite (wie hier) denkbar.
Auch eine Namensanmaßung gemäß § 12 BGB bestätigt das Gericht nicht. Demnach könne hier offenbleiben, ob der Beklagte die streitige Domain unbefugt nach § 12 BGB nutze und mithin eine Zuordnungsverwirrung entstehe, da wenigstens die zusätzliche Voraussetzung einer Verletzung schutzwürdiger Interessen der Klägerin nicht erfüllt sei. Schließlich habe die Klägerin die Domain www.dsds.de für sich registrieren lassen. Somit werde sie gerade nicht vom Nichtberechtigten vom Gebrauch eines eigenen Namens als Domain rechtswidrig abgehalten.
Kommentar:
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Anspruch auf Löschung einer Domain nur in Betracht, wenn wegen der überragenden Bekanntheit des Zeichens jede denkbare Nutzung der Domain Unterlassungsansprüche wegen unlauterer Ausnutzung des guten Rufs des Zeichens auslösen würde.
Bezüglich der Auswendung des § 12 BGB grenzt sich vorliegendes Urteil von der bisherigen BGH-Rechtsprechung (www.maxem.de, Urteil vom 26.06.2003, Az. I ZR 296/00) ab. In diesem Rechtsstreit war der Kläger durch die Registrierung der Seite www.maxem.de am Gebrauch des eigenen Pseudonyms „Maxem“ gehindert worden. Eine derartige Ausschlusswirkung ergebe sich im „dsds“-Fall gerade nicht, da die Klägerin über eine eigene Domain verfüge.
Generell entspricht das vorliegende Urteil der allgemeinen Rechtsprechungstendenz, Domainlöschungsansprüche nur in Ausnahmefällen zu bestätigen. Im Rahmen eines möglichen Verfahrens ist es daher unabdingbar, detailliert und substantiiert vorzutragen, weswegen der Kläger ein eigenes Domainnutzungsinteresse hat.