Archiv für Juni 2010
BGH: Hermes-Werbung unzulässig – zur Irreführung bei Paketpreisvergleichen
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 19.11.2009 (Az. I ZR 141/07) entschieden:
1. Die Unvollständigkeit oder Einseitigkeit eines Preisvergleichs lässt dessen Objektivität i.S. des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG unberührt.
2. Ein im Rahmen vergleichender Werbung vorgenommener Preisvergleich ist irreführend, wenn sich die Grundlagen für die Preisbemessung nicht unwesentlich unterscheiden (hier: einerseits Abmessungen, andererseits Gewicht bei der Beförderung von Paketen und Päckchen) und der Werbende auf diese Unterschiede nicht deutlich und unmissverständlich hinweist.
(Leitsätze 1 und 5 des Gerichts)
Zum Sachverhalt:
Das Unternehmen Hermes Logistik, das Versanddienstleistungen in ihren „Hermes Paketshops“ anbietet, wurde von der Deutschen Post auf Unterlassen nebst Folgeansprüchen infolge einer Paketwerbung in ihren Shops aus dem Jahr 2005 verklagt. Mit dieser Werbung verglich Hermes die eigenen Preisen mit deren des Wettbewerbers. Demnach seien alle Preise der Beklagten in allen Preis- und Gewichtsklassen günstiger als die der Klägerin. Tabellarisch wurden alle Preise für Pakete der Kategorien S, M und L dargestellt. Die Deutsche Post vertritt die Auffassung, das Werbeplakat stelle wegen Irreführung und mangelnder Objektivität eine unzulässige vergleichende Werbung nach UWG dar; so werde der falsche Eindruck erweckt, Hermes sei durchweg günstiger als die Deutsche Post.
Der BGH sieht die Werbung als unlauter an: Zwar scheide ein Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG aus, da der Sachlichkeitsbegriff allein so zu verstehen sei, dass subjektive Wertungen ausgeschlossen seien. Eine Unsachlichkeit oder Unvollständigkeit eines Preisvergleichs lasse aber dessen Objektivität unberührt. Allerdings sei die Plakatwerbung irreführend: Die Grenze eines zulässigen Vergleiches sei überschritten, wenn der Vergleich den Eindruck vermittelt, es seien alle wesentlichen Eigenschaften einbezogen. Aufgrund bspw. unterschiedlicher Bemessungsgrundlagen für die Paketpreise sei dies hier gerade nicht der Fall. Außerdem sei das Plakat auch deswegen irreführend, da es den nicht zutreffenden Eindruck erwecke, dass die Hermes-Maßbeschränkungen auch für Paketsendung der Deutschen Post gelten würden.
Kommentar:
Durch den BGH werden sehr strenge Maßstäbe für Preisvergleiche in Werbungen angelegt: So sollen schon „nicht unwesentliche“ Unterschiede in den Preisgrundlagen eine Irreführung nach § 5 Abs. 3 UWG begründen.
Auswirken wird sich diese Entscheidung auf sehr viele Preisvergleiche (bspw. bei Internet- und Telefontarifen). In diesem Zusammenhang ist eine fundierte wettbewerbsrechtliche Beratung unabdingbar.
AG Bonn: Abofallen-Anwalt muss Rechtsanwaltskosten des unrechtmäßig Gemahnten zahlen
Das Amtsgericht Bonn hat mit Urteil vom 12.02.2010 (Az. 103 C 422/09) entschieden, dass das Verhalten eines „Abofallen-Anwalts“ eine zur Schadensersatzpflicht führende sittenwidrige vorsätzliche Schädigung des unrechtmäßig Abgemahnten darstellt und dieser somit einen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Rechtsanwaltskosten hat.
Zum Sachverhalt:
Der Beklagte Anwalt Schulze versendete ihm Auftrag eines „Abofallen-Unternehmens“ ein nachdrückliches Mahnschreiben an den Kläger, woraufhin dieser einen Rechtsanwalt einschaltete.
Das Gericht stellte nun fest, dass „davon auszugehen ist, dass er (RA Schulze) im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht.“
Weiter führt das Gericht aus: „Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar, das allein dem Zweck der Bereicherung des Mandanten bzw. der eigenen Bereicherung dient und mit dem der Rechtsanwalt gleichzeitig die Entstehung eines Schadens bei dem Adressaten der Zahlungsaufforderung jedenfalls billigend in Kauf nimmt.“
Bezüglich der Hinzuziehung eines Rechtsanwalt durch den Kläger urteilt das Gericht: „Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts durch den Kläger im Anschluss an die Mahnung durch den Beklagten war auch erforderlich iSd § 249 BGB. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass sich der Kläger nicht zunächst selbst an den Beklagten richtete. Der Kläger sah sich bereits einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung ausgesetzt, mit der gleichzeitig gerichtliche Schritte angedroht wurden. Schon aus Gründen der Waffengleichheit war es dem Kläger zuzugestehen, sich seinerseits anwaltlichen Beistand zu holen.“
Das Gericht ließ eine Berufung gegen das Urteil nicht zu. Der Beklagte hat allerdings Gehörsrüge gem. § 321 a ZPO erhoben.
Keine Kündigung des Unterlassungsvertrages (Vertragsstrafenerklärung) bei Änderung der Instanzrechtsprechung
Der BGH hat in seiner Entscheidung VI ZR 52/09 vom 9.3.2010 seine bisherige Rechtsprechung zur Kündbarkeit von Vertragsstrafenversprechen, also Unterlassungsverträgen fortgeführt. Im entschiedenen Fall ging es um einen presserechtlichen Unterlassungsanspruch einer inhaftierten RAF-Terroristin, über ein Verlag mit Foto berichtet hatte. Daraufhin wurde der Verlag von der Terroristin abgemahnt und auf Unterlassung in Anspruch genommen. Im Rahmen der Abmahnung wurde auf einstweilige Verfügungen des LG Berlin verwiesen, die die Klägerin dort in gleichen Fällen gegen andere Verlage erwirkt hatte. Nun gab der abgemahnte die Unterlassungserklärung ab. Danach wurden aber die anderen einstweiligen Verfügungen vom LG Berlin aufgehoben. Das nahm der abgemahnte Verlag zum Anlass, den Unterlassungsvertrag zu kündigen. Daraufhin klagte die Terroristin auf Feststellung, dass die abgegebene Unterlassungserklärung wirksam sei und auch die gezahlten Abmahnkosten nicht zu erstatten sind.
Der BGH gab der Klägerin Recht. Wie schon in den Grundsatzentscheidungen “Altunterwerfung I” und “Altunterwerfung II” lässt der BGH eine Änderung der Instanzrechtsprechung nicht ausreichen, um die Unterlassungserklärung zu kündigen. Dies sei nur bei einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, BVerfG, EuGH ect.) oder bei Gesetzesänderungen möglich. Der Unterlassungsvertrag solle bei zweifelhafter Rechtslage eine eindeutige Regelung treffen, die in der Regel später nicht mehr ausgehebelt werden könne.
Kommentar: Der Verlag hätte es auf den Erlass einer einstweiligen Verfügung ankommen lassen müssen und dann evtl. sogar in die Berufung gehen müssen. Dieses Beispiel zeigt, dass nicht vorschnell Unterlassungserklärungen abgegeben werden sollten.
Rechtlich zulässig ist die Aufnahme von Bedingungen in die Unterlassungserklärung, nämlich: “…. vorbehaltlich einer Gesetzesänderung oder einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung”.
In letzer Zeit besonders relevant wurde die Frage der Kündbarkeit des Unterlassungsvertrages im Zusammenhang mit der Änderung der Widerrufsbelehrung. Insbesondere kann inzwischen auch bei Ebay-Verkäufen wirksam die 2-Wochen-Frist genutzt werden. Vorher hatten jedoch viele Online-Händler bereits entsprechende Unterlassungserklärungen abgegeben. Da es sich um eine Gesetzesänderung handelt, kann der Vertragsstrafenvertrag insoweit gekündigt werden. Weitere Hinweise dazu finden sich hier.
AG Marburg: Versuchter Betrug durch Abofalle Opendownload; Portal muss unrechtmäßig Gemahntem Rechtsanwaltskosten erstatten
Das Amtsgericht Marburg hat mit Urteil vom 08.02.2010 (Az. 91 C 981/09) entschieden, dass einem unrechtmäßig Gemahnten ein außerprozessualer Kostenerstattungsanspruch gem. § 823 Abs. 2 iVm §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23 StGB zusteht.
Zum Sachverhalt:
Der Kläger wurde durch den Rechtsanwalt Olaf Tank im Auftrage des Internetportals www.opendownload.de abgemahnt. Das AG Marburg beschäftigte sich nun mit dem Handeln der Internetseite Opendownload und des beauftragten Rechtsanwalts Olaf Tank. Es stellte fest, dass
die Aufmachung des Internetportals (…) und der Art und Weise wie der Interessent auf die dargebotenen Inhalte zugreifen kann, eine konkludente Täuschung (ist), um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. (…) Bei der Anpreisung der Produkte der Beklagten Opendownload liegt die Täuschungshandlung darin, dass sie auf das Vorstellungsbild des Kunden insoweit einwirkt, dass er bei ihr Programme herunterladen kann, die kostenfrei sind. (…) Der Kunde, der auf die Beschaffung des für sich gewünschten bzw. notwendigen Programms fokussiert ist, wird an anderer Stelle dazu gebracht, einen Abonnementvertrag über 24 Monate zum Preis von monatlich 8,- Euro abzuschließen, um den Vorgang des kostenlosen Herunterladens zu vollziehen. Dieses Beigeschäft ist für einen durchschnittlichen Internetnutzer so weit weg von seinem ursprünglichen Wunsch, auf den er fokussiert ist, so dass er den Abschluss des am Rand angepriesenen Beigeschäfts nicht sachgerecht realisiert bzw. realisieren kann. (…) sodass beim derartigen Vorgehen von einer sogenannten Abo-Falle gesprochen werden muss.
Weiter führt das Gericht hinsichtlich eines möglichen öffentlichen Interesses an diesem Fall aus:
Dass es sich bei dem Nutzungsverhalten des Klägers um keinen Einzelfall handelt, zeigt auch das in diesem Zusammenhang stehende öffentliche Interesse. So warnt beispielsweise das Bundesministerium der Justiz vor einschlägigen „Abonnementfallen“ im Internet (…). Der von Opendownload erregte Irrtum war darauf angelegt, auf Seiten des Klägers einen Vermögensschaden herbeizuführen. Da der Kläger jedoch mit Hilfe seines Rechtsanwalts bereits den Vermögensschaden abwenden konnte, ist allenfalls von einem Betrug im Versuchsstadium auszugehen.
Bezüglich der Tätigkeit des außerdem beklagten Rechtsanwalts Tank urteilt das Gericht:
Der Beklagte Tank musste als Rechtsanwalt und Organ der Rechtspflege erkennen, dass er eine offensichtliche Nichtforderung für Opendownload geltend macht. Es kann ihm nicht verborgen geblieben sein, bei der Bearbeitung der Vielzahl von gleichartigen Fällen, dass Opendownload den potentiellen Kunden auf das kostenlose Herunterladen von Programmen fokussiert, um am Rand den auf weiteren Seiten unaufmerksamen Kunden in ein Abonnement mit zweifelhaftem Wert zu verstricken. Dass ein derartiges Vorgehen von der Rechtsordnung nicht erwünscht ist, hätte dem Anwalt offenkundig sein müssen.
Abschließend stellt das Gericht zusammenfassend fest:
Bei der Geltendmachung solcher Forderungen für Mandanten handelt es sich um Beihilfe zum versuchten Betrug, vgl. AG Karlsruhe 9 C 93/09. Die Belastung der Klägerseite mit Anwaltskosten, die durch die außergerichtliche Abwehr dieser Forderung entstanden sind, stellt einen adäquat kausal verursachten Schaden dar, den die Beklagten zu erstatten haben.
Kommentar: Der BGH sieht für denjenigen, der mit einer unberechtigten Forderungen konfrontiert wird und zu deren Abwehr einen eigenen Rechtsanwalt einschaltet, unter bestimmten Bedingungen einen Kostenerstattungsanspruch der dabei anfallenden Anwaltskosten vor. Voraussetzung ist entweder eine schuldhafte Vertragsverletzung oder ein Anspruch auf gesetzlicher Grundlage. Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf einen gesetzlichen Schadensersatzanspruch abgestellt.
OLG Düsseldorf: Zur Zulässigkeit heimlicher Filmaufnahmen in einer Arztpraxis
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit seinem rechtskräftigen Urteil vom 08.03.2010 (Az. I-20 U 188/09) entschieden, dass eine Person, von der heimlich Filmaufnahmen gefertigt wurden, keinen generellen Anspruch gegen ein Presseorgan auf Unterlassung erneuter heimlicher Aufnahmen hat. Darüberhinaus ist nach Ansicht des OLG die Anfertigung von Aufnahmen dem Grundsatz nach zulässig, wenn deren Veröffentlichung ohne Einwilligung des Betroffenen zulässig ist.
Zum Sachverhalt:
Verklagt wurde ein Rundfunkunternehmen, das Mitte 2009 die Fernseh-Reportage „Gedopt am Arbeitsplatz“ ausstrahlte: Eine Reporterin hatte sich zuvor als vermeintliche Patientin durch den klagenden Arzt Psychopharmaka verschreiben lassen. Sie nahm das Beratungsgespräch heimlich mit einer Kamera auf. Gefilmt wurden neben dem eigentlichen Arzt-Patienten-Gespräch auch der Empfangsbereich der Praxis sowie das Treppenhaus. Bereits vorgerichtlich verpflichtete sich das Rundfunkunternehmen, Aufnahmen, in denen der Arzt erkennbar ist, nicht zu veröffentlichen.
Mit der Klage rügte der Arzt eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und bezüglich der Tonaufnahmen auch eine Strafbarkeit gem. § 201 StGB (Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes). Demgegenüber vertritt das Rundfunkunternehmen die Auffassung, die Aufnahmen im grundrechtlich geschützten Rahmen einer Recherchetätigkeit der Presse gem. Art. 5 Abs. 1 GG angefertigt zu haben.
Das OLG Düsseldorf entschied nun, den Antrag des Arztes zurückzuweisen. Es hat bereits Zweifel am Vorliegen der sog. Dringlichkeit (also anstatt einer “normalen” Klage eine einstweilige Verfügung zu erlassen):
Schließlich bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob die Ton- oder Bildaufnahme einer Person ohne ihr Einverständnis einen unzulässigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt stets der umfassenden Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem durch die Presse- und Rundfunkfreiheit geschützten Informationsbedürfnis der Allgemeinheit (OLG Frankfurt a.M., a.a.O.). Diese rechtliche Beurteilung sollte nicht ohne Not in einem Verfahren erfolgen, in dem der Rechtsweg zum Bundesgerichtshof nicht gegeben ist. Der Antragsgegnerin würde jedenfalls zeitweise eine Beschränkung ihres journalistischen Arbeitens aufgegeben. Das involvierte Interesse der Allgemeinheit kann bei einer Verletzung nachträglich nicht geschützt werden, während jedenfalls bei schwerwiegenden Persönlichkeitsverletzungen dem Antragsteller Schadensersatz zustehen kann.
Außerdem sieht es keinen Verfügungsgrund, also überhaupt keine materielle Anspruchsgrundlage. Der Kläger habe nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend dargelegt, dass er wiederholt mit heimlichen Aufnahmen rechnen müsse.
Der Antragsteller hat keinen so weit gehenden Anspruch auf Unterlassung heimlicher Bildaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG bzw. heimlicher Tonaufnahmen aus entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB und § 201 StGB.
Beide Ansprüche setzen im Ergebnis jeweils eine umfassende Abwägung des tangierten allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Antragstellers gegen das durch die Presse- und Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG geschützte Informationsinteresse der Allgemeinheit voraus. In der Sache begehrt der Antragsteller – auch wenn sich sein Antrag auf die konkrete Verletzungsform bezieht – die Unterlassung kerngleicher Verletzungshandlungen, weil eine völlig identische Wiederholung tatsächlich unmöglich ist. Ein derart weitgehender Unterlassungsanspruch besteht jedoch nicht.
Das OLG führt die Rechtsprechung des BGH zur Berichterstattung im privaten Bereich fort. So verneint es wie auch der BGH einen generellen Anspruch auf vorbeugenden Schutz vor (Bild-)Veröffentlichungen. Darüberhinaus sei eine tatsächliche Wiederholung des beanstandeten Vorfalls quasi unmöglich. Zusätzlich verweist das OLG auf § 23 KUG. Ausdrücklich wird nach dieser Norm unter bestimmten Voraussetzungen eine Bildveröffentlichung auch ohne Einwilligung des Betroffenen erlaubt. Auch Tonmitschnitte seien im Wege einer analogen Anwendung nicht anders zu bewerten. Bezüglich des mit der Klage thematisierten § 201 StGB führt das Gericht aus:
„Keine andere Bewertung ergibt sich in Bezug auf die gefertigten Tonaufnahmen. Zwar ist die heimliche Fertigung von Tonaufnahmen nach § 201 StGB – anders als nach § 201a StGB bei Bildnissen – stets strafbar. Jedoch weist bereits die Formulierung des Tatbestandes, nach der – nur – das unbefugte Fertigen solcher Aufzeichnungen verboten ist, darauf hin, dass in diesem Bereich besonders häufig Rechtfertigungsgründe vorliegen werden (Hoyer in SK-StGB, 7. Aufl. 56. Lfrg. § 201 StGB Rn. 34; Fischer StGB, 56. Aufl., § 201 Rn. 9). Hier kommt insbesondere eine Rechtfertigung durch Bejahung eines überwiegenden Interesses bei der Güter- und Interessenabwägung in Betracht (Fischer a.a.O. Rn. 11).“
Daher lehnt das Gericht auch diesbezüglich einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch ab.
Kommentar:
Problemlos ist das Anfertigen von Bildaufnahmen dann, wenn eine Einwilligung des Betroffenen nach § 22 KUG vorliegt oder eine solche nach § 23 Abs. 1 KUG erlaubt ist. Unmöglich ist eine Veröffentlichung von Bildaufnahmen ohne Einwilligung, wenn „berechtigte Interessen des Abgebildeten“ iSv § 23 Abs. 2 KUG vorliegen. Generell gilt es festzuhalten, dass heimlich angefertigte Aufnahmen im privaten Bereich generell unzulässig sind. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber gerade nicht um Material aus der Privatsphäre, sondern um Aufnahmen, die den Betroffenen im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zeigen. Das OLG folgt daher wie genannt der bisherigen kerngleichen Rechtsprechung des BGH.
BPatG: „Quantec“ und „Quanten“ – keine Verwechselungsgefahr
Das Bundespatentgericht hat mit Beschluss vom 12.03.2010 (Az. 28 w (pat) 81/09) entschieden, dass die Wortmarke „Quantec“ als ersichtliche Abwandlung des bzgl. Produkten und Dienstleistungen der Medizin schutzunfähigen Wortes „Quanten“ lediglich über einen geringen Schutzwert verfügt.
Aus Rechtsgründen bestehe keine Verwechselungsgefahr zwischen den beiden Wortmarken.
Zum Sachverhalt:
Der Begriff „Quanten“ wurde als Wortmarke für Waren und Dienstleistungen wie medizinische Apparate und medizinische Dienstleistungen eingetragen. Die Inhaberin der Wortmarke „Quantec“, einer älteren Marke, widersprach der Eintragung, woraufhin die Markenstelle die angegriffene Marke wieder löschte. Gegen das Löschen legte die Widerspruchsgegnerin Beschwerde beim BPatG ein und berief sich in diesem Zusammenhang auf einen zu geringen Schutzumfang der Widerspruchsmarke.
Das BPatG hebt mit seinem Beschluss nun den Beschluss des DPMA auf und weist den Widerspruch der „Quantec“-Inhaberin zurück. Es begründet seine Entscheidung mit einer rechtlich nicht vorhandenen Verwechselungsgefahr zwischen beiden Wortmarken. Obwohl beide Unternehmen gleiche oder wenigstens sehr ähnliche Produkte und Dienstleistungen anböten und vom Wortlaut her eine Markenähnlichkeit vorliege, müsse bei der rechtlichen Prüfung der „Aspekt, dass das Markenwort „Quanten“ in der Praxis regelmäßig gedanklich um weitere Wortelemente ergänzt werden wird“ bedacht werden. „Hierbei handelt es sich jeweils nur um die Anfügung glatt beschriebener Sachbegriffe, die sich für den Verkehr im Zusammenhang mit den verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen aufdrängend und deshalb ohne weiteres Nachdenken gedanklich hinzugefügt werden“. Daher entscheidet das Gericht:
Aus dem beschreibenden und damit markenrechtlich schutzunfähigen Bedeutungsgehalt des Begriffs „Quanten“ ergibt sich ein entsprechend eng zu bemessender Schutzumfang der Widerspruchsmarke (…). Aus der Widerspruchsmarke können deshalb (…) keine Verbietungsrechte gegen die jüngere Marke geltend gemacht werden, sodass eine unmittelbare Verwechselungsgefahr zwischen den beiden Streitmarken somit bereits aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. (…) Die Widersprechende kann zur Verfolgung ihres Begehrens nur auf das Löschungsverfahren verwiesen werden.
OLG Köln: Schwarz-Weiß-Fassung „farbiger Lichtbilder“ im Beschlusstenor einer einstweiligen Verfügung ausreichend
Das OLG Köln hat mit Beschluss vom 01.09.2009 (Az. 6 W 85/09) entschieden, dass es für eine wirksame Zustellung einer einstweiligen Verfügung genügt, die Ausfertigung der Urschrift des Verfügungsbeschlusses in einer schwarz-weißen Fassung zuzustellen, wenn hierdurch die Ermittlung des Verbotsumfangs nicht behindert wird.
Zum Sachverhalt:
Die Klägerin erwirkte vor dem LG Köln eine einstweilige Verfügung, mit der es dem Klagegegner untersagt wurde, bestimmte Fotos zu veröffentlichen. Der Verbotstenor der Verfügung bezog sich auf eine Anlage, in der die Fotos farbig abgebildet und dem Beschluss beigefügt wurden. Allerdings wurde dem Beklagten lediglich eine Ausfertigung mit schwarz-weißer Anlage zugestellt. Später erklärten beide Parteien den Streit für beendet. Nun war über die Kosten zu entscheiden. Diese sah das Landgericht bei der Klägerin. Es vertrat die Auffassung, die einstweilige Verfügung hätte aufgehoben werden können, weil innerhalb der Vollziehungsfrist keine mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung des Beschlusses dem Beklagten zugestellt worden sei.
Nun hob das OLG den Beschluss der ersten Instanz auf und stellte fest, dass für eine wirksame Zustellung geringfügige Abweichungen vom Original unschädlich seien. Es komme vielmehr darauf an, dass der Verfügungsschuldner den Inhalt des Verbots und der Beschwer erkennen kann. Lediglich schwerwiegende Abweichungen führten daher zu einer Unwirksamkeit der Zustellung. Zwar könne eine farbige Zustellung im Einzelfall notwendig sein, im vorliegenden Fall sei eine solche allerdings nicht erforderlich gewesen. Die schwarz-weiße Version ermögliche es dem Betrachter in hinreichender Weise, festzustellen, auf welche Fotos sich die Verfügung bezieht.
Kommentar:
Mit vorliegendem Urteil wendet sich das OLG Köln ausdrücklich gegen die bisherige Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte, die in einer solchen Zustellung eine wesentliche Abweichung von der Urschrift sehen, die zu einer Formnichtigkeit führt – so z.B. das OLG Hamburg und das OLG Frankfurt a.M. Die Richter aus der Domstadt begründen ihre andere Ansicht damit, dass der BGH keine schwerwiegenden Mängel sieht, wenn lediglich einzelne Buchstaben in der Abschrift unlesbar waren (vgl. NJW-RR 2005, 1658).
Für einen Antragsteller gilt Folgendes zu festzuhalten: Um mögliche Schwierigkeiten bei der rechtlichen Beurteilung zu vermeiden, sollte dem Antrag bereits eine Schwarz-Weiß-Version des betroffenen Bildes beigefügt werden (so muss das Gericht keinen Bezug auf einen farbige Version nehmen). Alternativ solle der Antragsteller dem Antrag eine elektronische Version auf einem Datenträger beifügen, wodurch das Gericht dann die farbige Version der Verfügung beifügen kann. Der sicherste Weg ist natürlich, immer das zuzustellen, was auch Gegenstand der einstweiligen Verfügung (Beschluss oder Urteil) ist.