Archiv für Mai 2010
OLG Hamm: Rechtsmissbräuchliche Massenabmahnungen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG – Hohe Abmahnungsanzahl (allein) kein zwingender Beweis
Das Oberlandesgericht Hamm hat kürzlich mit Urteil vom 18.04.2010 (Az. 4 U 223/09) entschieden, dass eine hohe Anzahl an Abmahnungen kein zwingender Beweis für eine Rechtsmissbräuchlichkeit ist. Allerdings lässt das Verhältnis zwischen Abmahntätigkeit und Firmen-Umsatz auf eine solche schließen.
Zum Sachverhalt:
Das OLG Hamm beschäftigte sich der Frage, wann eine Rechtsmissbräuchlichkeit im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG bei Abmahnungen vorliegt. In diesem Zusammenhang prüfte es die wirtschaftlichen Verhältnisse und dabei besonders den Firmenumsatz einer Gebrauchtwagenhändlerin. Nach eigenen Angaben erwirtschaftete die Händlerin jährlich einen Gewinn von etwa 150.000 Euro, demgegenüber stünde lediglich ein Kostenrisiko aus den Abmahnungen iHv 90.000 Euro.
Nach Ansicht des Gerichts sei eine Rechtsmissbräuchlichkeit iSd § 8 Abs. 4 gegeben, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruches sachfremde Ziele sind.
So führt das Gericht in seinem Urteil weiter aus:
Diese (sachfremden Ziele) müssen zwar nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, aber eindeutig überwiegen. Als typischen Beispielsfall eines sachfremden Motivs nennt das Gesetz ausdrücklich das Gebührenerzielungsinteresse. Dabei dient die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs vorwiegend dazu, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen. Von einem solchen Gebührenerzielungsinteresse ist auszugehen, wenn die konkreten Umstände des Einzelfalls aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers deutlich machen, dass der Gläubiger kein nennenswertes wirtschaftliches oder wettbewerbspolitisches Interesse an der Rechtsverfolgung haben kann und deshalb allein oder ganz überwiegend nur ein Gebühreninteresse verfolgt haben muss.
Diese Voraussetzung ergebe sich allerdings nicht allein aus einer hohen Anzahl an Abmahnungen, sondern könne sich auch aus einer hohen Anzahl an Wettbewerbsverstößen ergeben. Darüberhinaus müssten weitere hinzutreten, die die Missbräuchlichkeit der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs begründen können. Solch ein Umstand kann ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebs ebenso sein wie die Art und Weise der Rechtsverfolgung (vgl. Senat, MMR 2009, 865). Kommen solche Umstände bei einem Mitbewerber mit vielfachen Abmahnungen zusammen, liegt ein Missbrauch der an sich bestehenden Klagebefugnis im Bereich des Internethandels, wo es bekanntermaßen im Rahmen der Erfüllung der bestehenden Informationspflichten zu einer kaum überschaubaren Vielzahl von Wettbewerbsverstößen kommt, besonders nahe. Das gilt insbesondere dann, wenn die Abmahntätigkeit so umfangreich ist, dass sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu der gewerblichen Tätigkeit des Abmahnenden mehr steht. In einem solchen Fall hat sich die Abmahntätigkeit dann verselbständigt.
Weiter weist das Gericht auf einen für Abgemahnte interessanten Argumentationsansatz hin:
Insoweit ergibt sich etwas wie eine Wechselwirkung. Je größer die Zahl der Abmahnungen ist, umso eher ist das ein Indiz für ein missbräuchliches Verhalten (vgl. schon Köhler WRP 1992, 359, 361). In einem solchen Fall müssen dann umso weniger sonstige Umstände hinzukommen. Dagegen kann auch bei einer geringen Zahl von Abmahnungen oder im Extremfall auch schon bei einer einzigen Abmahnung auf einen Rechtsmissbrauch zu schließen sein, wenn ganz besonders gewichtige Umstände vorliegen, die auf sachfremde Motive schließen lassen.
Auf den Fall übertragen führt das Gericht dann weiter aus:
Stark für ein besonderes Gebührenerzielungsinteresse spricht hier aber schon, dass die Zahl der Abmahnungen in einem begrenzten Zeitraum in keinem vernünftigen wirtschaftlichen Verhältnis mehr zu den geschäftlichen Verhältnissen und insbesondere dem Umsatz der Antragstellerin in Zusammenhang mit dem Vertrieb von Gebrauchtwagen steht.(…) Das allein durch die Abmahnwelle verursachte Kostenrisiko ist aber gerade auch im Verhältnis zum möglichen Gewinn in der fraglichen Zeit so hoch, dass damit ein erhebliches wirtschaftliches Problem für die Antragstellerin begründet wurde, das ein wirtschaftlich vernünftig denkender Wettbewerber kaum eingegangen wäre. Das gilt umso mehr, als die Antragstellerin schwerpunktmäßig gegen Wettbewerbsverstöße vorgegangen ist, die dem abgemahnten Mitbewerber der Antragstellerin gegenüber keinen besonderen Wettbewerbsvorteil verschaffen konnten.
Kommentar:
Das OLG Hamm hat sehr genau herausgearbeitet, unter welchen Umständen von einer rechtsmissbräuchlichen Massenabmahnung auszugehen ist. Dabei spielte auch hier wieder das Verhältnis zwischen dem Kostenrisiko der vielen Abmahnungen und dem Gewinn eine entscheidende Rolle. Besonders hervozuheben ist das Argument, wonach eine zeitlich begrenzte Abmahnwelle und die sich daraus ergebenden Kosten nicht dem Gewinn des Gesamtjahres gegenüberzustellen sind, sondern dem Gewinn in dem jeweiligen Zeitraum der Abmahnwelle. Dadurch kommt man natürlich viel eher zur Annahme eines wirtschaftlich völlig unvernünftigen und letztlich rechtsmissbräuchlichen Abmahnverhaltens. Außerdem differenziert das Gericht im Hinblick auf den geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch. Ein Verstoß gegen Gesetzesnormen, der nicht automatisch zu einem Wettbewerbsnachteil führt, soll eher für Rechtsmissbrauch sprechen als z. B. bei den Fällen einer wettbewerbsrechtlichen (“sklavischen”) Nachahmung, also immer dort, wo die wirtschaftlichen Interessen des Abmahners direkt betroffen sind. Das halte ich für eine durchaus nachvollziehbare Argumentation. Denn sie lässt tatsächlich Rückschlüsse auf die Motivation (Gebühreninteresse) des Abmahners zu.
BGH: Bildersuche bei Google keine Urheberrechtsverletzung
Der Bundesgerichtshof hat vor wenigen Tagen mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 69/08) entschieden, dass der Internetdienstleister Google wegen einer Urheberrechtsverletzung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn urheberrechtlich geschützte Werke in Vorschaubildern (Thumbnails) ihrer Suchmaschine wiedergeben werden.
Zum Sachverhalt:
Die Internetsuchmaschine der Firma Google ermöglicht eine textgesteuerte Bildsuchfunktion. Durch Eingabe von Suchbegriffen lassen sich weltweit Bilder suchen, die Dritte in diesem Zusammenhang online veröffentlicht haben. Verkleinert werden von Google gefundene Bilder in einer Trefferliste abgebildet (sogenannte Thumbnails). Durch eine Verlinkung gelangt man schließlich an die Bilder in Originalgröße auf den gefundenen Seiten. Google durchsucht in regelmäßigen Zeitabständen das Internet nach neuen Abbildungen und speichert diese zur Vorschau auf ihren Servern, um dem Internetnutzer die Suche zu vereinfachen.
Gegen diese Praxis klagte nun eine bildende Künstlerin, die eine eigene Internetseite unterhält, auf der sie Abbildungen ihrer Werke darstellt. So wurden Anfang 2005 bei Eingabe ihres Namens als Google-Suchbegriff Abbildungen ihrer Werke als Thumbnails angezeigt. Die Künstlerin klagte auf Unterlassen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab: Nach Ansicht des Landgerichts handelte Google zwar widerrechtlich und verstoße gegen Urheberrecht, eine Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sei aber gemäß § 242 BGB (Treu und Glauben) rechtsmissbräuchlich. Nun wies abschließend auch der BGH die Revision der Künstlerin ab. So ging der BGH gar davon aus, dass durch Google bereits keine Urheberrechtsverletzung stattgefunden habe.
Der BGH benennt in seiner Pressemitteilung Nr. 93/2010 folgende Entscheidungsgründe:
Der zuständige Senat geht zwar nicht davon aus, dass die Künstlerin durch ihr Verhalten eine ausdrückliche oder stillschweigende rechtsgeschäftliche Erklärung abgegeben und damit Google ein Recht zur Nutzung ihrer Werke als Vorschaubilder im Rahmen der Bildersuche eingeräumt hat. Der in der Wiedergabe in Vorschaubildern liegende Eingriff in das Recht der Klägerin, ihre Werke öffentlich zugänglich zu machen (§ 19a UrhG), ist jedoch gleichwohl nicht rechtswidrig, weil die Beklagte dem Verhalten der Klägerin (auch ohne rechtsgeschäftliche Erklärung) entnehmen durfte, diese sei mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche der Suchmaschine einverstanden. Denn die Klägerin hat den Inhalt ihrer Internetseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht, ohne von technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Abbildungen ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen in Form von Vorschaubildern auszunehmen.
Praxishinweis:
Der BGH gibt zusätzlich mit seinem Urteil einen Praxishinweis:
Für andersgelagerte Fälle, in denen die von der Suchmaschine aufgefundenen und als Vorschaubilder angezeigten Abbildungen von dazu nicht berechtigten Personen in das Internet eingestellt worden sind, käme gemäß aktueller Rechtsprechung des EuGH (so Urt. v. 23.3.2010, Az. C-236/08 bis C-238/08 Tz. 106 ff. – Google France/Louis Vuitton) eine Haftung des Suchmaschinenbetreibers nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr zwar in Betracht, die sei aber stets abhängig von der Kenntnis der Rechtswidrigkeit der von ihm gespeicherten Information.
Kommentar:
Konsequenz dieser BGH-Rechtsprechung ist zunächst ein größerer Arbeitsaufwand für diejenigen, die ihre Werke im Internet zwar zur Schau stellen, jedoch Googles Bildersuche von der Verwendung ausschließen möchten: Es müssen die notwendigen technischen Voraussetzungen getroffen werden, die eine Veröffentlichung in allgemeinen Suchmaschinen ermöglichen. Darüberhinaus muss eine Erfassung durch den Google Bildersuchservice technisch verhindert werden, da sonst ein Verlust der gezielten Kontrolle der eigenen Werke droht. Durch vorliegendes Urteil muss der Bilderurheber die Verwendung durch Google dulden, solange er seine Werke im Internet darstellt und er keine technischen Möglichkeiten zum Schutz seiner Bilder – wie z.B. durch eine mögliche Anpassung des Quelltextes – veranlasst.
Achtung bei Angeboten auf Eintragungen in Registern: Angebotsfalle
Jeder, der Eintragungen oder Umschreibungen in öffentlichen Registern vornimmt, kann davon betroffen sein: eine offiziell wirkende Mitteilung über eine Eintragung/Aktualisierung der Daten. Klingt auf den ersten Blick gar nicht unvernünftig. Schließlich möchte man als Unternehmen im Handelsregister oder Markenregister mit den richtigen Daten erfasst sein. Gerne werden bei diesen Anschreiben Begriffe wie “Offerte”, “Kosten”, “Eintragung/Veröffentlichungsbeitrag”, “Sonderzuschläge und Abschläge”, “Hinterlegung” verwendet. Beigefügt ist auch gleich ein entsprechender Zahlschein. Und schon ist er da: der Irrtum, man würde eine offizielle Gebühr bezahlen. In Wahrheit geht es um einen mehr oder weniger unbedeutsamen Eintrag auf einer Internetseite. Nur im Kleingedruckten zu erkennen, gut versteckt. Gezahlt wird dann leider auch oft. Dabei geht es um Beträge im drei- bis vierstelligen Bereich.
Hat man als Betroffener Chancen, das Geld zurück zu bekommen? Durchaus! Die Erfahrung zeigt, dass entweder schon die außergerichtliche Aufforderung ausreicht oder spätestens nach Klageeinreichung gezahlt wird. Unter voller Kostenübernahme durch die Gegenseite. Wichtig ist nur, rechtzeitig zu reagieren und die entsprechende Anfechtungserklärung abzugeben.
BVerfG: Zitate aus E-Mails fallen unter Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 07.04.2010 (Az. I BvR 2477/8) entschieden, dass die Veröffentlichung von Zitaten aus einer E-Mail unter die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit fällt. Ein zivilrechtliches Verbot eines solches Zitats ist daher nicht ohne Weiteres möglich.
Zum Sachverhalt:
Der Betreiber einer Internetseite, auf der er eine Onlinezeitung publizierte, beabsichtigte dort einen Artikel eines Autors zu veröffentlichen, der einen Rechtsstreit thematisierte, in dem er (der Autor) auf Veröffentlichungsunterlassen eines Buches in Anspruch genommen wurde. Daher fragte der Internetseitenbetreiber schriftlich bei dem rechtanwaltlichen Vertreter des Klägers in der Unterlassungssache an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto zwecks Veröffentlichung verwenden dürfe. Ausdrücklich widersprach der Rechtanwalt unter Androhung rechtlicher Schritte einer Veröffentlichung eines Bildes seiner Person. Im Anschluss veröffentlichte der Seitenbetreiber den Artikel des Autors und kommentierte sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Rechtsanwalts, darüberhinaus merkte er an, der Rechtsanwalt „habe ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zur Glosse des Autors nicht freigeben wollen“. Darüberhinaus gab er den Inhalt der E-Mails wörtlich wieder.
Daraufhin nahm der Rechtsanwalt den Seitenbetreiber vor dem LG Berlin auf Unterlassen in Anspruch, den das LG mit Urteil vom 05.06.2007 unter Hinweis auf eine Anspruchsgrundlage aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 iVm § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB bejahte.
Nun hob das Verfassungsgericht mit Beschluss das Urteil wieder auf gab es zur erneuten Entscheidung zurück.
Hierzu nennt es folgende Gründe:
„Soweit das Landgericht darauf abhebt, dass der Kläger „öffentlich vorgeführt“ werde, mag dies als Bezugnahme auf die Rechtsfigur der Prangerwirkung zu verstehen sein. (…) Ihre Anwendung auf den vorliegenden Fall ist jedoch nicht nachvollziehbar begründet. Die Urteilsgründe lassen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach sich ziehen könnte, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt ist.“
Bezüglich der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Interesse der Öffentlichkeit nennt das BVerfG:
„Vielmehr gewährleistet das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn die Gerichte dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt haben, weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.“
OLG Köln: „Kalk Lady“ – Bei Insolvenz des Lizenznehmers fällt das Nutzungsrecht an den Urheber zurück
Das OLG Köln hat mit Urteil vom 13.11.2009 (Az. 6 U 67/09) entschieden, dass das einer Handelsgesellschaft eingeräumte ausschließliche und unbeschränkte Nutzungsrecht mit deren Erlöschen an den Urheber zurückfällt. Über ein Leistungsschutzrecht kann dessen Inhaber allerdings rückwirkend für die Vergangenheit nur mit schuldrechtlicher, nicht mit dinglicher Wirkung verfügen.
Zum Sachverhalt:
Im Auftrag einer Werbeagentur machte im Jahr 1997 ein Berufsfotograf ein Foto für eine Werbekampagne einer GmbH, die 9 Jahre später aus dem Handelsregister infolge Insolvenz gelöscht wurde. Wegen eines ungeklärten Nutzungsrechtsverhältnisses bot der Fotograf 2008 der Werbeagentur das unbeschränkte Nutzungsrecht an dem Lichtbild „noch einmal“ und rückwirkend für die Vergangenheit an. Die Agentur ging auf das Angebot ein.
Das OLG Köln macht nun deutlich, dass die Vertragsparteien darin frei seien, untereinander schuldrechtliche Vereinbarungen auch für die Vergangenheit zu treffen. Demgegenüber sei aber eine Übertragung der dinglichen, gegenüber jedermann wirkenden, Nutzungsrechte für die Vergangenheit nicht möglich. Die Agentur sei somit erst mit Zustandekommen der Vereinbarung mit dem ursprünglichen Rechteinhaber Inhaberin der Nutzungsrechte an dem Foto geworden.
Kommentar:
Vorliegende Entscheidung des OLG Köln bestätigt die Rechtsprechung zum Rückfall der Nutzungsrechte an den Urheber bei Insolvenz des Lizenznehmers. So entschied bereits 1994 das OLG München (OLG München, NJW-RR 1994, 1478): Wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens das übertragene Nutzungsrecht nicht verwertet, fällt es automatisch an den Urheber zurück. Allerdings dürfte anders zu entscheiden sein, wenn bereits vor der Insolvenz des Lizenznehmers das Nutzungsrecht wirksam unterlizenziert wurde. So entschied vor kurzem der BGH in seiner „Reifen Progressiv“-Entscheidung (FD-GewRS 2009, 290122), dass urheberrechtliche Unterlizenzen unabhängig von der Hauptlizenz sind.
BGH: Internet-System-Vertrag ist Werkvertrag; Vorleistungspflicht des Kunden über AGB zulässig
Durch Urteil vom 4.3.2010 (Az. III ZR 79/09) hat der BGH entschieden, dass ein “Internet-System-Vertrag” als Werkvertrag einzustufen ist. Diese Einstufung ist für Fragen der Gewährleistung bei Nicht- oder Schlechterfüllung von großer Bedeutung. Denn nur wenn ein Werkvertrag besteht, schuldet das eingeschaltete Unternehmen, die Internetagentur, einen Erfolg. Bei dem dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Vertrag war folgendes Bestandteil: Recherche und Registrierung einer Internet-Domain, Erstellung von Text- und Bildmaterial, Gestaltung und Programmierung einer Internetpräsenz nach individuellen, speziellen Vorgaben, Hosting und Hotline.
Die Gewährleistung der Abrufbarkeit der Website des Kunden im Internet, die Beschaffung und Registierung der Internetdomain, die Pflege von Software zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und Beseitigung von Störungen spreche für die Annahme eines Werkvertrages.
Per AGB war das monatliche Entgelt in Höhe von 120,00 EUR im Voraus zu zahlen. Dies ist nach Auffassung des BGH zulässig, da es dafür sachliche Gründe gebe. Der Anbieter erbringe nämlich bereits am Anfang der Vertragslaufzeit (die auf 36 Monate festgelegt war) den überwiegenden Teil seiner Vertragspflichten. Außerdem stelle die monatliche Zahlung einen erheblichen buchhalterischen Aufwand dar. Zudem habe der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht, wenn im ersten Vertragsjahr Mängel aufträten.
Der BGH hat auf zahlreiche verschiedene IT-Verträge Bezug genommen und sich mit deren rechtlicher Einordnung beschäftigt. Die Rechte der Kunden wurden durch die Einordnung als Werkvertrag bzw. Werklieferungsvertrag gestärkt. IT-Dienstleister können Vorleistungsklauseln bzgl. der Vergütung nunmehr relativ unbedenklich einsetzen.