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Archiv für Mai 2010

Neue Widerrufsbelehrung für Ebay und Onlineshops ab 21.06.2010

In der Vergangenheit sind vermutlich Tausende von Shopbetreibern und Ebay-Anbietern wegen der 14-Tage/Monatsfrist und wegen der Wertersatzklausel abgemahnt worden. Dementsprechend existieren auch viele Unterlassungserklärungen und einstweiligige Verfügungen. Hintergrund war, dass bei Ebay aufgrund des technischen Ablaufs eine Belehrung nicht vor bzw. bei Vertragsabschluss möglich ist und deshalb statt der 14-Tage die Monatsfrist für die Ausübung des Widerrufs gilt. Auch Wertersatz kann für bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme nicht verlangt werden.

Ab 11.06.2010 gilt nun eine neue Widerrufsbelehrung, deren Textmuster im Gegensatz zur alten die Vereinbarung der 14-Tagefrist und die Verpflichtung zum Wertersatz ermöglicht. Vorteil für die Verwender des neuen Musters ist zudem, dass dieses Gesetzescharakter besitzt, während die alte Belehrung nur auf einer Verordnung beruhte. Diese Verordnung konnte von Gerichten dann immer noch für wettbewerbswidrig erklärt werden, das Gesetz nicht mehr. Damit drohen bei Verwendung des aktuellen Musters keine Abmahnungen mehr. Wichtig bleibt jedoch weiterhin, das Muster richtig umzusetzen, da dort immer noch an bestimmten Stellen variable Textstellen vorhanden sind, die auf den individuellen Einzelfall abzustimmen sind.
Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für Ebay- und Onlineshopbetreiber?

  1. Es muss eine Umstellung auf das neue Muster erfolgen, da die alten Vorschriften der BGB-InfoV abgeschafft wurden und sich entsprechende Vorschriften im EGBGB finden. Mit anderen Worten: das alte Muster verweist ab dem 11.6.2010 ins Leere, da es keine Übergangszeit gibt! Alte Widerrufsbelehrungen könnten daher als wettbewerbswidrig eingestuft werden.
  2. Kompliziert wird es, wenn wegen früherer (damals nach der Rechtsprechung berechtigter) Abmahnungen bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben wurde bzw. eine einstweilige Verfügung ergangen ist. Ggfs. muss die alte Unterlassungserklärung (der Unterlassungsvertrag) gekündigt werden bzw. ein entsprechender Antrag bei Gericht gestellt werden. Dazu ist eine eingehende Bestandsaufnahme der “Vorgeschichte” notwendig.

Ebay- oder Onlineshopbetreibern ist daher anzuraten, sich rechtzeitig um diese Rechtsänderung zu kümmern. Denn wenn tatsächlich noch Schritte wegen bereits bestehender Unterlassungserklärung oder einstweiliger Verfügung bestehen, muss dafür genügend Zeit eingeplant werden.

Abmahnung der Firma BS-Moebel Ltd. durch Rechtsanwälte Frauenheim Enzmann & Coll.

Der Kanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung der Firma BS-Moebel Ltd., , 69 Hampton Street, Birmingham, vertreten durch die Rechtsanwälte Frauenheim, Enzmann & Coll. vor. Abgemahnt werden angebliche fehlerhafte Angaben zur Widerrufsbelehrung, zur Belehrung von Eingabefehlern und zum TKG (Textilkennzeichnungsgesetz). Der Streitwert wird mit 20.000,00 EUR angegeben mit sich daraus ergebenden Gebühren i. H. v. 859,80 EUR netto angegeben, um dann sogleich ein Angebot zur Zahlung von 350,00 EUR zur Erledigung zu unterbreiten.
Auffällig ist, dass die Abmahnung vom 21.4.2010 stammt, aber erst knapp einen Monat später zugestellt wurde. Der Poststempel datiert über eine Woche nach dem Datum der Abmahnung. In der Abmahnung selbst wird dann auch nicht – wie sonst üblich – ein konkretes Datum zur Abgabe der Unterlassungserklärung genannt, sondern “sieben Tage ab Zugang des Schreibens”.

Ferner wird keine deutsche Adresse der Ltd. angegeben. Eine Vollmacht fehlt ebenso.

Wie und wo die Firma BS-Moebel Ltd. selbst Möbel im Internet anbietet, wird nicht mitgeteilt.
Vor Abgabe einer etwaigen Unterlassungserklärung sollte daher deren Erforderlichkeit überprüft werden.

LG Berlin: Online-Handel: Empfehlungsmarketing („Tell-a-Friend“-Werbung) bei zusätzlicher Werbung des Homepagebetreibers unzulässig

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 18.08.2009 (Az. 15 S 8/09) entschieden, dass derjenige Online-Händler, der in seinem Shop eine sogenannte „Tell-a-Friend“-Funktion anbietet, mit deren Hilfe Kunden einen E-Mail-Versand an beliebige Dritte auslösen können, indem sie lediglich eine E-Mail-Adresse eingeben müssen, für die versandten Mails wenigstens als Mitstörer haften müssen. Mindestvoraussetzung dieser Rechtsanwendung ist, dass der Händler dem werbenden Kunden finanzielle Anreize für den Versand bietet.

Zum Sachverhalt:

Der Betreiber eines „Shopping Clubs“ bot seinen registrierten Mitgliedern eine „Tell-a-Friend“-Funktion an, die den Versand einer E-Mail mit vorformuliertem (Werbe-)Text an eine E-Mail-Adresse nach deren Eingabe durch das Mitglied ermöglichte. Der Text beinhaltete u.a. den Hinweis, es handele sich beim vorliegenden Online-Shop um „Deutschlands Nr. 1 Shopping-Club mit bis zu 70% günstigeren Preisen bei Mode- und Lifestyle-Produkten“. Nach Erhalt einer solchen E-Mail ließ ein Empfänger den Shopping-Club abmahnen. Dieser gab jedoch keine Unterlassungserklärung ab und sah sich im Recht. Das AG Berlin-Mitte beanstandete die Empfehlungs-Mail und betrachtete sie infolge ihres werbenden Charakters als rechtswidrig. Der Shop-Betreiber hafte als Mitstörer, wenn er vorformulierte Einladungen auf seiner Homepage bereitstelle, die lediglich der Eingabe einer E-Mail-Adresse durch einen Bestandskunden zum Versand bedürfen. Darüberhinaus verlocke den Bestandskunden die Gewährung eines Kaufgutscheins, der einen finanziellen Vorteil nach sich zieht, zusätzlich, nicht nur Freunde, sondern beliebige Adressen einzutragen. Hiergegen legte der Shopping-Club-Betreiber Rechtsmittel ein.

Nun weist das Landgericht Berlin die streitenden Parteien mit Beschluss vom 18.08.2009 darauf hin, dass es beabsichtige, die Berufung mangels Erfolgsaussichten zurückzuweisen, woraufhin der Beklagte seine Berufung zurücknimmt.

Das LG sieht im Versenden einer derartigen Einladungsmail deutlich werbenden Charakter. Auch eine Deklarierung des Textes als persönliche Nachricht eines „Freundes“ ändere hieran grundsätzlich nichts. Auch das Argument, dass der Shopping-Club keine Möglichkeit zur Überprüfung jeder einzelnen E-Mail-Adresse habe, lässt das Gericht nicht gelten. Die Intention des Shops sei es, Neukunden zu akquirieren. Hierzu bediene er sich der Werbung durch von Bestandskunden gegen Vergütung gelieferte Adressen. Der Versand der Mails sei darüberhinaus direkt vom Unternehmen initiiert und technisch vorbereitet worden.

Kommentar:

Die bisherige Rechtsprechung wurde durch vorliegendes Urteil nicht grundlegend geändert. Auch bisher war der Versand von Empfehlungs-Nachrichten allenfalls in engen rechtlichen Grenzen möglich. Allerdings lässt dieses Urteil ein vollständiges Verbot solcher Nachrichten nicht erkennen. Dem Händler ist dringend anzuraten, dass die Empfehlungs-Nachricht möglichst als direkte E-Mail des Empfehlers und unter Einschluss dessen E-Mail-Adresse verschickt wird. Nie darf die E-Mail einen klar vorformulierten Werbetext des Shops beinhalten. Lediglich dem Empfehler sollte die Option gegeben werden, einen eigenen „Empfehlungstext“ zu verfassen. Inhaltlich sollte sich eine solche E-Mail ohne zusätzliche Werbung auf die Existenz des Shops beschränken.

BGH: Zur Zulässigkeit von flexiblen Preisangaben in Reisekatalogen – Costa del Sol

Der BGH hat mit Urteil vom 29.04.2010 (Az. I ZR 23/08) entschieden, dass ein „tagesaktuelles Preissystem“, bei dem sich der Reiseveranstalter in seinem Prospekt für die Zeit bis zur Buchung Flughafenzu- und –abschläge von bis zu 50 Euro für jede Flugstrecke vorbehält, nicht gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt.

Zum Sachverhalt:

Da das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt, wird auf die aktuelle Pressemitteilung Nr. 92/2010 des BGH verwiesen.

Der Reiseveranstalter TUI wurde von der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs wegen mutmaßlichen Verstoßes gegen Wettbewerbsrechts infolge der Preisangaben in einem ihrer Prospekte verklagt. Im beanstandeten Prospekt verweis TUI unter anderem darauf, dass sich der Reisepreis je nach Buchungszeitpunkt und Abflughafen um bis zu 50 Euro erhöhen oder ermäßigen könne. Die möglichen Zu- oder Abschläge könnten tagesaktuell beim zuständigen Reisebüro erfragt werden.  Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs sah einen Verstoß gegen Preisrecht, da der Verbraucher dem Prospekt keinen für den Reiseveranstalter verbindlichen Reisepreis entnehmen könne. Die ersten Instanzen urteilten unterschiedlich: Das LG Hannover verurteilte die TUI antragsgemäß (Urt. v. 05.09.2007 – Az. 23 O 156/06), das Berufungsgericht OLG Celle wies die Klage demgegenüber ab (Urt. v. 24.01.2008 – 13 U 180/07, nachzulesen in VuR 2008, 223).

Der BGH bestätigte nun die Rechtsprechung des OLG Celle. Nach Ansicht des BGH ist die beanstandete Werbung wenigstens nach der seit 01.11.2008 geltenden Fassung des § 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB-InfoV zulässig. Ein hier vorliegender Preisvorbehalt ermögliche Reiseveranstaltern bei katalogbasierten Angeboten eine entscheidend größere Preisflexibilität. Diese besteht bereits ohne Weiteres bei Internetangeboten. Die TUI hat sich im gerügten Prospekt lediglich eine Preisänderung in beschränktem Ausmaß (50 Euro mehr oder weniger) und nur hinsichtlich der Flughafengebühren vorbehalten. Zusätzlich wurde nach Ansicht des BGH auf den Umstand, dass sich der endgültige Reisepreis noch vor der Buchung ändern könne, mit ausreichender Deutlichkeit hingewiesen.

Die Vorschrift § 4 Abs. 2 BGB-InfoV in seiner geltenden Fassung:

Die in dem Prospekt enthaltenen Angaben sind für den Reiseveranstalter bindend. Er kann jedoch vor Vertragsschluss eine Änderung erklären, soweit er dies in dem Prospekt vorbehalten hat. Der Vorbehalt einer Preisanpassung ist insbesondere aus folgenden Gründen zulässig:

1. aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Prospektes,

2. wenn die vom Kunden gewünschte und im Prospekt ausgeschriebene Pauschalreise nur durch den Einkauf zusätzlicher Kontingente nach Veröffentlichung des Prospektes verfügbar ist.

BGH: Zeitungsvertrieb über Verkaufsboxen („Stumme Verkäufer“) grundsätzlich zulässig; Verkaufsmethode des Axel Springer-Verlages verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Der BGH hat mit Urteil vom 29.10.2009 (Az. I ZR 180/07) entschieden, dass der Zeitungsvertrieb über ungesicherte Verkaufsboxen („Stumme Verkäufer“) selbst dann nicht wettbewerbswidrig ist, wenn eine erhebliche Verlustquote durch Diebstahl zu erwarten ist. Es liegt keine allgemeine Marktbehinderung vor; darüberhinaus wird die Entscheidungsfreiheit des Kaufinteressenten nicht wettbewerbswidrig beeinflusst.

Zum Sachverhalt:

Es klagten die Berliner Zeitungsverlage, die die „Berliner Zeitung“, den „Berliner Kurier“ und den „Tagesspiegel“ herausgeben gegen die Axel Springer AG, die in Berlin bezogen auf die verkauften Exemplare über einen Marktanteil von 50% verfügt und ihre Tageszeitung „Welt Kompakt“ verstärkt über ungesicherte Verkaufshilfen zum Preis von 0,70 Euro/Stück absetzen will. Unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH, GRUR 1996, 778 – „Stumme Verkäufer I“) halten die Kläger dieses Verkaufsgebaren für übertriebenes Anlocken und allgemeine Marktbehinderung, mithin wettbewerbswidrig. Die Kläger begründeten ihre Ansicht mit der zu erwartenden Diebstahls- und Schwundquote von etwa 60%, was zu einer faktisch kostenlosen Abgabe der Zeitung führe. Die beklagte Axel Springer AG gestand im Zuge einer Unterlassungserklärung den Klägern lediglich zu, auf jedem Automaten den Hinweis über dem Kaufpreis „und der Diebstahl wird verfolgt, Kontrolleure im Einsatz“ anzubringen und regelmäßige Kontrollen durchzuführen. Nun entschied der BGH, die Grenze nach § 4 Nr. 1 UWG sei erst dann überschritten, wenn die Rationalität der Nachfrage vollständig in den Hintergrund tritt. In diesem Zusammenhang sei es fernliegend, dass Kunden, die die Möglichkeit ausnutzen, Zeitungen zu entwenden, allein deshalb beim zukünftigen entgeltlichen Erwerb von Zeitungen nicht mehr rational zwischen der einen oder anderen entscheiden würden. Darüberhinaus bedürfe ein solches kriminelles Verbraucherverhalten (Diebstahl) keinen wettbewerbsrechtlichen Schutz.

Damit gibt der BGH seine frühere strenge Rechtsprechung auf.

Auch eine allgemeine Marktbehinderung sei im konkreten Fall nicht gegeben. Dennoch hält die höchstrichterliche Rechtsprechung an einer allgemeinen Marktbehinderung für andere Fälle fest: Ein Wettbewerbsverstoß liege dann vor, wenn für sich genommen zwar nicht unlauteres, aber immerhin bedenkliches Wettbewerbsverhalten allein oder in Verbindung mit gleichartigen Maßnahmen von Mitbewerbern die ernstliche Gefahr begründet, dass der auf der unternehmerischen Leistung beruhende Wettbewerb in erheblichem Maße eingeschränkt wird. In Fortsetzung seiner Urteile „20 Minuten Köln“ und „Zeitung zum Sonntag“ zu rein anzeigenfinanzierten Gratiszeitungen verneint der BGH dies auch für vorliegenden Fall. Wettbewerbsrecht gewähre demnach keinen Bestandsschutz. Die Pressefreiheit unterscheide nicht nach der Finanzierungsart der Zeitung. Daher würden selbst „Gratis-Verteilaktionen“ von kostenpflichtigen Zeitungen keinen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht bedeuten. Erst wenn eine dauerhafte Zeitungsabgabe unter Selbstkostenpreis erfolge, sei der Fortbestand des Wettbewerbs gefährdet.

Kommentar:

Verlage müssen mit diesem Urteil „Stumme Verkäufer“ anderer Verlage nun grundsätzlich dulden. Vorliegendes Urteil beschränkt sich nicht nur auf Medien- und Presseprodukte, sondern lässt sich auf alle anderen Waren unter der Voraussetzung, dass keine abweichende Spezialnorm einschlägig ist, anwenden.

BVerfG: Preisauszeichnungspflicht auch für teuren Schmuck; (Mode-)Schmuck keine Antiquität

Das Bundesverfassungsgericht hat vor Kurzem durch Beschluss vom 15.03.2010 (Az. 1 BvR 476/10) entschieden, dass die in § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV verankerte Regel, nach welcher im Schaufenster ausgestellte Antiquitäten sowie Sammlungsstücke und Kunstgegenstände nicht preislich ausgezeichnet werden müssen, nicht gegen die Verfassung (konkret: Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) verstößt. Aufgrund einer unterschiedlichen Angebots- und Nachfragesituation zwischen Schmuck- und bspw. Antiquitätenhandel kann eine ungleiche Behandlung gerechtfertigt sein.

Zum Sachverhalt:

Die Schmuck, Uhren und Accessoires vertreibende Beschwerdeführerin, die ihre Ware im Schaufenster auslegte, war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck im Zuge einer rechtlichen Gleichbehandlung ebenfalls in die Ausnahmekategorie nach § 4 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. 7 Nr. 1 PAngV einzuordnen sei und zeichnete ihre Ware daher nur teilweise mit Preisen aus. Sie wurde in der Folge von einem Wettbewerbsverein wegen Verstoßes gegen die Preisauszeichnungspflicht auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die Vorinstanzen bestätigten den Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 4 Abs. 1 PAngV und begründeten ihre Ansicht damit, die von der Beschwerdeführerin präsentierte Ware falle nicht unter den Ausnahmetatbestand nach § 9 Abs. 7 Nr. 1, da es sich nicht um Unikate, sondern um serienmäßig gefertigte Stücke handele. Eine Differenzierung zwischen Schmuck- und Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG. Das BVerfG hat die Verfassungsbeschwerde nun nicht zur Entscheidung angenommen und mangels hinreichender Substantiierung für unzulässig erklärt. Hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG stellt das BVerfG zwar fest, dass eine Ungleichbehandlung bestimmter Personengruppen vorliege und hier zudem zu berücksichtigen sei, dass die Preisauszeichnungspflicht in die Berufsausübungsfreiheit eingreife (vgl. auch BVerfG, GRUR 1984, 276). Allerdings seien die Unterschiede verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. So bestimmen sich die Werte bspw. für Kunstgegenstände in einem erheblichen Maße nach subjektiven Kriterien, wodurch das Interesse des Verbrauchers nach einer Ermöglichung eines optimalen Preisvergleiches nur erheblich eingeschränkt vorhanden sein dürfte. Demgegenüber werde der Wert von (Mode-)Schmuckstücken in einem weit stärkeren Maße durch den Materialwert bestimmt. Dieser ermögliche weit eher einen objektiven Preisvergleich. Darüberhinaus bestünden laut BVerfG entscheidende Unterschiede in Art und Kaufkraft der einschlägigen Kundenkreise.

Kommentar:

Hinsichtlich der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bei Personengruppen bleibt das BVerfG bei seiner bisherigen Rechtsprechung: Es fordert gravierende Unterschiede, die Ungleichbehandlungen rechtfertigen. Auf die Verfassungswidrigkeit des § 4 Abs. 1 PAngV zu setzen, ist daher nicht erfolgversprechend.

BGH Grundsatzurteil zur Abmahnung Filesharing und offenen W-LAN

Heute hat der BGH eine Grundsatzentscheidung (Urteil vom 12. Mai 2010 – I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) zur Haftung von privaten Betreibern eines W-LAN Netzwerkes für Urheberrechtsverletzungen getroffen. Eine äußerst positive Entscheidung für Betroffene dieser Abmahnungen, die jährlich sicherlich im sechsstelligen Bereich versandt werden. Es ging dabei um die Frage, ob man als normaler Internetanschlussinhaber für das Herunterladen oder Hochladen von urheberrechtlich geschützen Dateien (Musiktitel, Filme, Hörbücher ect.) durch Dritte verantwortlich ist. Wenn also Fremde auf das Netzwerk von Außen zugreifen, weil dieses nicht ausreichend durch ein Paßwort bzw. eine sichere Verschlüsselung gesichert ist.

Die schlechte Nachricht zuerst: Eine Haftung des Anschlussinhabers auf Unterlassung besteht auch in diesem Fall. Er bestehe eine Pflicht zu angemessenen Sicherheitsmaßnahmen gegen den Zugriff Dritter auf das W-LAN. Der Anschlussinhaber kann daher abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert werden.

Die gute Nachricht: Die Haftung als Störer auf Unterlassung besteht nur, wenn keine Sicherung des W-LAN in Form des marktüblichen Standards zum Zeitpunkt der Einrichtung des Routers besteht. Wenn also ein Router im Jahre 2006 eingerichtet wurde, muss dieser nicht ständig auf den aktuellen Sicherheitsstand gebracht werden. Das könne man von Privatpersonen nicht verlangen. Das bedeutet ganz klar, dass in diesen Fällen noch nicht einmal ein Anspruch auf Unterlassung und Zahlung von Anwaltsgebühren besteht.
Gute Nachricht Nr. 2: Das Gericht lehnt Ansprüche auf Schadensersatz ab. Die Musikindustrie und deren Rechtsanwälte machen nämlich – oftmals im Wege eines Pauschalbetrages incl. Anwaltskosten – Schadenseratz i. H. v. mehreren hundert EUR geltend. Dem schiebt der BGH einen Riegel vor. Schadensersatz (in Form einer sog. fiktiven Lizenzgebühr) könne nicht verlangt werden. Zitat aus der heutigen Pressemitteilung:

Eine Haftung als Täter einer Urheberrechtsverletzung hat der Bundesgerichtshof verneint, weil nicht der Beklagte den fraglichen Musiktitel im Internet zugänglich gemacht hat. Eine Haftung als Gehilfe bei der fremden Urheberrechtsverletzung hätte Vorsatz vorausgesetzt, an dem es im Streitfall fehlte.

Vorsatz wird man nur im absoluten Ausnahmefall annehmen können. Daher besteht grundsätzlich keine Schadensersatzverpflichtung für fremde Zugriffe. Bei eigenem Handeln des Anschlussinhabers sieht dies natürlich anders aus.
Gute Nachricht Nr. 3: die Abmahngebühren sind auf 100,00 EUR gedeckelt. Der BGH geht also davon aus, dass die Vorschrift des § 97a II UrhG anzuwenden ist. Das überrascht allerdings nicht, da es hier nur um einen einzelnen Musiktitel ging. Wie die Sache bei einem Album oder mehreren Titeln ausgegangen wäre, bleibt offen. Dazu können die Urteilsgründe vielleicht Anhaltspunkte geben, die aber noch nicht vorliegen. Aber wie bereits gesagt: wenn das W-LAN ausreichend, also marktüblich gesichert ist, müssen auch diese Gebühren nicht bezahlt werden.

Fazit:

Es könnte also durchaus sein, dass das gesamte Abmahnungsgeschäftsmodell Filesharing mehr oder weniger in sich zusammenbricht. Daher ist es jetzt umso wichtiger, nicht voreilig eine bzw. die vorformulierte Unterlassungserklärung aus der Abmahnung abzugeben, ohne sich vorher anwaltlich beraten zu lassen.

Probleme bereitet dieses Urteil allerdings den kommerziellen Betreibern offener WLAN (“Hotspots“). Diese sehen sich weiterhin Abmahnungen auf Unterlassung ausgesetzt. Außerdem sind dort die Anwaltskosten der Abmahnung nicht auf 100,00 EUR begrenzt, da es dort um gewerblich genutzte Netzwerke geht. Daran könnte nur eine Registrierungs- und Auweisungspflicht der Teilnehmer etwas ändern. Ob dies technisch umsetzbar ist, muss abgewartet werden.