Archiv für April 2010
BVerwG: Bonussystem BIS in Spielhallen unzulässig
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 31.03.2010 (Az. 8 C 12.09) entschieden, dass die behördliche Anordnung, ein in Spielhallen eingerichtetes Bonus- und Informationssystem (BIS) stillzulegen und abzubauen sei, rechtmäßig ist.
Zum Sachverhalt:
Es klagte die Betreiberin mehrerer Spielhallen, für welche sie ein Chipkartensystem zur Übermittlung von Boni und Informationen an ihre Kunden installieren ließ. Das System sieht vor, dem Kunden bei Besuch der Spielhalle eine Chipkarte auszuhändigen, auf welcher sein Name und seine Kunden- und Kennnummer der Spielhalle vermerkt werden. Für jedes Spiel erhält der Kunde nun einen Bonuspunkt, der über ein am Spielautomaten angebrachtes Gerät direkt auf der Chipkarte gutgeschrieben wird. Die somit im Laufe der Zeit gesammelten Punkte können sowohl zum Zahlen von Getränken während der Spielaktivitäten als auch beim Verlassen der Spielhalle bar eingelöst werden.
Nach Ansicht des BVerwG ist das „Bonus- und Informationssystem“ gemäß § 9 Abs. 2 SpielV verboten. Nach dieser Norm dürfe der Spielhallenbetreiber dem Kunden neben der möglichen Gewinnausgabe keine sonstigen Gewinnmöglichkeiten offerieren und auch keine Zahlungen oder andere finanziellen Vergünstigungen wie „Frei-Getränke“ durch ein solches Bonussystem ermöglichen.
LG München: ARD muss Grafikerin im Tatort-Vorspann nennen
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 24.03.2010 (Az. 21 O 11590/09) entschieden, dass zukünftig die Grafikerin als Urheberin des allseits bekannten Vorspanns des „Tatorts“ zu nennen ist.
Zum Sachverhalt:
Seit 40 Jahren läuft nun schon die beliebte Krimiserie „Tatort“ im deutschen öffentlich-rechtlichen Fernsehen. Der Vorspann ist stets mit der Augenpartie eines Opfers, dem Fadenkreuz und den Beinen eines davonlaufenden Täters gleich. Vor dem LG München klagte nun eine Grafikerin und Trickfilmerin gegen zwei ARD-Anstalten auf Anerkennung ihrer Urheberschaft am Vorspann. Sie möchte im Vorspann explizit als Urheberin genannt werden sowie eine zusätzliche finanzielle Entschädigung für die jahrzehntelange erfolgreiche Nutzung des Vorspanns erhalten. Anfänglich wirkte die Klägerin gegen Einmalvergütung iHv 1300 Euro am Vorspann mit. Zentrales, zu lösendes Problem des Münchener Rechtsstreits war die Frage, ob die Klägerin durch ihren Beitrag Urheberrechte am Vorspann erworben hat. So behauptete sie im Rahmen des Verfahrens, den Vorspann entwickelt und ausgearbeitet zu haben. Zudem stünden ihrer gering vergüteten Leistung vermutlich Einkünfte der ARD in vielfacher Millionenhöhe gegenüber. Immerhin liefe der „Tatort“ mittlerweile durchschnittlich mehr als einmal pro Tag in einem Programm der ARD oder des ORF. Sie habe daher gemäß urheberrechtlichem Beteiligungsgrundsatz Anspruch auf Nachvergütung. Im Übrigen dürfe der Vorspann nur dann gesendet werden, wenn sie als Urheberin ausdrücklich genannt werde. Entgegen der Aussagen der Klägerin bewerteten die Vertreter der ARD den Beitrag der Klägerin als eher untergeordnet.
Das Landgericht München I gab der Klage nun statt.
Das Gericht ist gemäß Pressemitteilung vom 25.03.2010, das über das Urteil vom 24.03.2010 berichtet, davon überzeugt, dass die Klägerin das Storyboard für den Vorspann geschrieben und die filmische Umsetzung mit geleitet hat. So konnte sich etwa der Schauspieler, dessen Augen, „abwehrende Hände“ und „weglaufende Beine“ im Vorspann zu sehen sind, sehr gut daran erinnern, wie er damals (vor etwa 40 Jahren) auf Geheiß der Klägerin wieder und wieder über den Flughafen in München-Riem rennen musste, ehe die Szene zur Zufriedenheit der Klägerin abgedreht war.
Noch ist das Urteil nicht rechtskräftig.
BGH: Verjährungsbeginn erst mit Kenntnis der (Un-)Wahrheit einer geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung
Der BGH hat mit Urteil vom 14.05.2009 (Az. I ZR 82/07) entschieden, dass die Verjährung eines Anspruches auf Unterlassung einer nicht erweislich wahren und geschäftsschädigenden Tatsachenbehauptung nicht beginnt, bevor der Gläubiger davon in Kenntnis ist, dass die behauptete Tatsache wahr bzw. unwahr ist. Ein anspruchsbegründender Umstand iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG ist das negative Tatbestandsmerkmal der Nichterweislichkeit der Wahrheit.
Zum Sachverhalt:
Beide Verfahrensparteien sind Hersteller von Obstbränden. Die Beklagte teilte einem Fachverband für Spirituosen mit, sie habe chemische Tests durchgeführt, die eindeutig nachgewiesen hätten, dass die Obstbrände der Klägerin einen erhöhten Methylalkoholanteil aufwiesen. Im Mai 2005 erfuhr die Klägerin von den Aussagen und beauftragte selbst ein chemisches Labor zur Untersuchung ihrer Obstbrände. Die Ergebnisse dieser Untersuchung, die einen Methylalkoholanteil deutlich unter den gesetzlichen Grenzwerten zeigten, wurden der Klägerin im Juli 2005 zugestellt. Mitte Dezember 2005 erhob die Klägerin schließlich Klage auf Unterlassen dieser nachgewiesen falschen Äußerung. Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung einer Verjährung des Unterlassungsanspruches ab.
Der BGH stellte mit seinem Urteil nun fest, dass der Unterlassungsanspruch der Klägerin gemäß § 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 8 Hs. 1 UWG nicht verjährt sei. Die gesetzliche Verjährungsfrist von sechs Monaten beginne gemäß § 11 Abs. 2 UWG, wenn der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Entscheidend sei hier, wann die Klägerin von den Umständen Kenntnis erlangt habe, die den Anspruch auf Unterlassung der fraglichen Behauptung begründen. Nach Ansicht des BGH reicht die Kenntnis des Schreibens allein nicht. Ein weiterer anspruchsbegründender Umstand iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG sei die Nichterweislichkeit der Wahrheit der Äußerung. Die Kenntnis dieses Umstandes ist nach BGH-Meinung für den Verjährungsbeginn maßgeblich, wenn konkrete Anhaltspunkte für Einwendungen des Anspruchsgegners und somit an der Begründetheit des Anspruches bestehen. Die Verjährungsfrist begann daher erst im Juli 2005.
Kommentar:
Vorliegende BGH-Entscheidung enthält eine zentrale Klarstellung für die Verjährung wettbewerbsrechtlicher Ansprüche: Auch vom Antragsgegner zu beweisende Tatsachen können anspruchsbegründende Umstände iSd § 11 Abs. 2 Nr. 2 UWG sein, von deren Kenntnis der Verjährungsbeginn abhängt. Voraussetzung für die Anwendung ist, dass konkrete Anhaltspunkte für Einwendungen des Anspruchsgegners bestehen und nahe liegen muss, dass dieser sich auf die Einwendungen beruft.
eBay: BGH zur Zulässigkeit eines Haftungsausschlusses für Mängel
Der BGH hatte sich in den vergangenen Monaten mit dem Problem des Haftungsausschlusses ines gewerblichen Verkäufers für Mängel beim Internetauktionshaus eBay zu beschäftigen. Mit seinem brandaktuellen Urteil vom 31.03.2010 (Az. I ZR 34/08) hat der BGH entschieden, dass ein Verkäufer iSd §§ 3, 4 Nr. 11 UWG unlauter handelt, wenn er Verbrauchern online Waren unter Ausschluss einer Gewährleistung für Mängel anbietet.
Zum Sachverhalt:
Es klagte die Käuferin eines Telefons gegen einen bei eBay registrierten gewerblichen Verkäufer, der im November 2005 dort ein gebrauchtes Telefon unter Ausschluss einer Gewährleistung zum Kauf anbot. Problematisch war der Sachverhalt darüberhinaus dadurch, dass die Käuferin tatsächlich eine Mitbewerberin des Beklagten ist, die das Telefon lediglich über ihre private/allgemeine Nutzerkennung erwarb.
Der BGH entschied nun, dass das Angebot des Beklagten sich auch an Verbraucher und nicht nur an Gewerbetreibende richtete, obwohl dieser im Angebot darauf hinwies, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen.
In seiner Pressemitteilung vom 31.03.2010 begründet der BGH seine Entscheidung:
Der Beklagte hatte zwar darauf hingewiesen, nur an Gewerbetreibende zu verkaufen. Er hatte den Hinweis aber nicht unzweideutig erteilt und keine Vorkehrungen getroffen, dass nur Gewerbetreibende Gebote abgaben. Gegenüber Verbrauchern konnte der Beklagte einen Gewährleistungsausschluss nach §§ 474, 475 BGB nicht wirksam vereinbaren. Der gleichwohl in seinem Angebot bei eBay vorgesehene Gewährleistungsausschluss stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, weil der Beklagte dadurch einer gesetzlichen Vorschrift iSv § 4 Nr. 11 UWG zuwidergehandelt hat. Damit hat der BGH auch die Streitfrage entschieden, ob neben Verbänden auch Mitbewerber gegen die Verwendung unzulässiger Vertragsklauseln vorgehen können.
Quelle: Pressemitteilung des BGH
Gegenmaßnahmen des Abgemahnten
Am 23.04.2010 werde ich im Rahmen der Frühjahrstagung des Norddeutschen Verbandes der Fachanwälte für Gewerblichen Rechtsschutz einen Vortrag zum Thema “Gegenmaßnahmen des Abgemahnten” halten. Wie ich gehört habe, ist die Veranstaltung gut nachgefragt. Es wird dabei um Fragen der Zulässigkeit von Gegenabmahnungen, Kostenerstattung für die Abwehr von unberechtigten Abmahnungen, Schutzschriften ect. gehen. Dabei werden insbesondere aktuelle Gerichtsentscheidungen zu diesen Themen einfließen. Die Veranstaltung findet im Hotel Louis C. Jacob in Hamburg statt – so wie die bisherigen und wohl auch zukünftigen Veranstaltungen unseres Fortbildungsvereins.
OVG Bremen: Verkauf von Fußballtrikots mit Sponsor „bwin“ keine unerlaubte Werbung
Das OVG Bremen hat mit Urteil vom 23.03.2010 (Az. 8 C 12.09) entschieden, dass der Verkauf von Trikots, die mit dem Emblem eines in Deutschland nicht konzessionierten Wettanbieters bedruckt sind, keine unerlaubte Glücksspielwerbung darstellt.
Zum Sachverhalt:
Ein Bremer Warenhaus verkauft u.a. Fußballtrikots der Vereine Real Madrid und AC Mailand, auf denen sich das Emblem des in Gibraltar konzessionierten Wettanbieters „bwin“, der jeweils Hauptsponsor der beiden Fußballvereine ist, befindet. Dem Warenhausinhaber wurde mit einer Ordnungsverfügung vom 04.09.2009 gegen Zwangsgeld iHv 1000 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt, die Trikots zum Verkauf anzubieten, da das Stadtamt Bremen den Verkauf dieser Bekleidungsstücke als unerlaubte Werbung ansah. Das zuständige VG Bremen setzte mit Beschluss vom 15.10.2009 die sofortige Verfügungsvollziehung aus, da es die Ermessenserwägungen des Stadtamtes bemängelte, grundsätzlich jedoch die Auffassung der Unzulässigkeit teilte.
Im Ergebnis bestätigte das OVG Bremen nun die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Somit dürfen die Trikots weiterhin zum Verkauf angeboten werden. Das Oberverwaltungsgericht vertritt aber entgegen der ersten Instanz die Auffassung, es gebe bereits im Ansatz keinen Anlass zum behördlichen Einschreiten.
So führt das Gericht in seiner Pressemitteilung vom 26.03.2010 aus:
Werbung betreibt nur, wer gezielt den Absatz von Waren oder Dienstleistungen fördern will. Das ist beim Verkauf von Fußballtrikots nicht der Fall. Es handelt sich hierbei um sogenannte Fansportartikel. Vergleichbare Trikots werden auch von zahlreichen anderen Fußballvereinen angeboten. In keinem Fall geht es dem Warenhaus darum, Werbung für die jeweiligen Vereinssponsoren zu machen. Allein soll die Nachfrage nach entsprechenden Artikeln befriedigt und dadurch ein Verkaufserlös erzielt werden. Das stellt keine unerlaubte Werbung dar.
OLG München: Kündigung Girokonto einer betrügerischen Abofallen-Anwältin
Nach der Rücknahme der Berufung im Rahmen eines Termins am 09.03.2010 vor dem OLG München (Az. 5 U 3352/09) ist das Urteil des LG München I vom 12.05.2009 (Az. 28 O 398/09) rechtskräftig.
Das LG München I entschied seinerzeit, dass die Sparkasse nicht verpflichtet ist, ein Rechtsanwaltskonto einer Mahnanwältin fortzuführen.
Zum Sachverhalt:
Das Münchner LG I wies am 12.05.2009 die Klage einer bekannten Rechtsanwältin auf Feststellung des Fortbestandes des Girovertrages ab. Die Anwältin führte das Konto, um die gegenüber mehreren Kunden eines Internetportals geltend gemachten Mahngebühren für ihre anwaltliche Tätigkeit entgegennehmen zu können. Die Sparkasse kündigte den Girovertrag im September 2008 aufgrund einer Vielzahl negativer Zuschriften und Fernsehberichten und sah bei Fortsetzung der Geschäftsbeziehung einen gravierenden Imageschaden für ihr Unternehmen.
Die Pressemitteilung des OLG München vom 25.03.2010 geht näher auf die Gründe des Urteils des LG München I ein:
Das LG München I begründete sein Urteil mit der Erfüllung des objektiven Tatbestandes des Betruges infolge des Einforderns der Rechtsanwaltsgebühren gegenüber den Empfängern der Mahnschreiben. Für das Gericht ergab sich die Gewissheit, dass die Anwältin mit dem Internetanbieter vereinbarte, ihre Vergütung nach einer Testphase pauschal für das Gesamtmandat aufgrund des tatsächlichen Zahlungseingangs abzurechnen. Darüberhinaus habe die klagende Anwältin von Beginn an nicht in der Absicht gehandelt, in den Einzelmandaten ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie nun aber in den einzelnen Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend macht, ohne in diesem Zusammenhang auf ihre Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetanbieter hinzuweisen, habe sie jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen „Kunden“ sei ihr ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt wenigstens den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Sparkasse zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt hat.