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Archiv für März 2010

Musik-Nutzung für Werbezwecke: GEMA hat keine Vergütungsansprüche gegen eine Werbeagentur

Mit Urteil vom 10.06.2009 (Az. I ZR 226/06) hat der BGH entschieden, dass die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) nach den Berechtigungsverträgen von 2002 und 2005 nicht befugt ist, auch die urheberrechtlichen Nutzungsrechte für die Verwendung von Musikwerken für Werbezwecke wahrzunehmen. Diese Nutzung bleibt den berechtigten Urhebern vorbehalten.

Zum Sachverhalt:

Eine Werbeagentur, die im Auftrag ihrer Kunden Werbespots herstellt, veröffentlichte auf ihrer Internetseite zwecks Eigenwerbung einige Spots mit Musik, die sie komponieren ließ. Die GEMA forderte der Agentur daraufhin zur Anmeldung der Musikwerke auf. Die Werbeagentur war der Ansicht, die GEMA sei nicht berechtigt, von ihr wegen der Benutzung von Musikwerken zur Eigenwerbung Auskunft oder Vergütung zu verlangen und erhob daher negative Feststellungsklage beim zuständigen Landgericht. Diese wurde ebenso wie die Berufung beim OLG München abgewiesen. Letztinstanzlich bestätigte demgegenüber der BGH die Ansicht der Agentur und sieht kein Recht der GEMA zur Wahrnehmung von Nutzungsrechten hinsichtlich genannter Musikwerke und verweist in seiner Urteilsbegründung auf den konkreten Inhalt der Berechtigungsverträge zwischen den Urhebern und der GEMA. Demnach seien der GEMA lediglich folgende Rechte eingeräumt worden:

„Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text) in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art einzubringen.
Das Recht, Werke der Tonkunst (mit oder ohne Text), die in Datenbanken, Dokumentationssysteme oder in Speicher ähnlicher Art eingebracht sind, elektronisch oder in ähnlicher Weise zu übermitteln, einschließlich z.B. für mobile Internetnutzung und für Musiktauschsysteme.“

Demgegenüber sei als Ausnahme explizit genannt:

„Unberührt bleibt die Befugnis des Berechtigten, die Einwilligung zur Benutzung eines Werkes (mit oder ohne Text) zur Herstellung von Werbespots der Werbung betreibenden Wirtschaft, z.B. im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen) zu erteilen.“

Daraus schließt der BGH:

„Nach dem (…) Vertragszweck kann gleichfalls nicht angenommen werden, dass die Berechtigten der Beklagten (GEMA) das Recht zur Nutzung eingeräumt haben. Einem Wahrnehmungsvertrag liegt maßgeblich der Zweck zugrunde, der Verwertungsgesellschaft die Rechte zur kollektiven Wahrnehmung einzuräumen, deren individuelle Wahrnehmung dem einzelnen Urheberberechtigten nicht möglich ist, während dem Urheberberechtigten die Rechte verbleiben sollten, die er selbst verwerten kann. Der Urheberberechtigte ist durchaus dazu in der Lage und hat erhebliches Interesse daran, das Recht zur Nutzung seines Werkes zu Werbezwecken selbst wahrzunehmen. Die Werbung betrifft (…)  ein Marktgeschehen, das ein freies Aushandeln des im Einzelfall angemessenen Entgelts für die Werknutzung erlaubt. Es liegt daher im Interesse des Berechtigten, das Entgelt für die Werknutzung zu Werbezwecken selbst aushandeln zu können und nicht an die Tarifbestimmungen oder Verteilungsschlüssel der GEMA gebunden zu sein.“

Kommentar: Diese Entscheidung ist natürlich kein Freibrief z. B. für Werbeagenturen, fremde Musikwerke ohne Einwilligung des Urhebers zu nutzen. Diesem stehen sämtliche urheberrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz zu.

Heilmittelwerberecht: Hinweis auf Aufwandsentschädigung für Spender kein Wettbewerbsverstoß

Mit Urteil vom 30.04.2009 ( Az. I ZR 117/07) hat der BGH entschieden, dass der bloße Hinweis in der Wer­bung eines Blut­spen­de­diens­tes auf eine Auf­wands­ent­schädigung für die Spender, die sich am un­mit­tel­ba­ren Auf­wand ori­en­tiert (§ 10 Satz 2 Trans­fu­si­ons­ge­setz), nicht gegen das Wer­be­ver­bot nach § 7 Abs. 3 HWG verstößt (Leitsatz des Gerichts).

Zum Sachverhalt:

Die streitenden Parteien betreiben Blutspendedienste, die dafür werben, Blut zu spenden. Das gespendete Blut wird dann zu Blutprodukten aufbereitet und weiter verkauft. Der beklagte Blutspendedienst schaltete Ende 2005 eine Anzeige, in der es unten in einem grau unterlegten Block heißt: „Übrigens: der spendenden Person kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden, die sich an dem unmittelbaren Aufwand je nach Spendenart orientieren soll (Transfusionsgesetz § 10,2)“. Die Klägerin beanstandete die Anzeige wegen des enthaltenen Hinweises auf Zahlung einer Aufwandsentschädigung. Die Beklagte machte demgegenüber geltend, es handele sich bei dem der Anzeige enthaltenen Hinweis lediglich um eine sachliche Information, von der keine Anlockwirkung auf mögliche Blutspender ausginge. Das LG sowie das Berufsgericht verurteilten die Beklagte. Die Revision vor dem BGH hatte dagegen Erfolg. Für das Gericht ist der Hinweis auf die Aufwandsentschädigung zwar als Werbung einzustufen, aber trotz des in § 7 Abs. 3 HWG ausgesprochenen Werbeverbots mit Rücksicht auf Art. 12 Abs. 1 GG zulässig.

Der BGH begründet sein Urteil damit, dass der Gesetzgeber nicht zuerst die Qualität des Transfusionsgutes wolle, welche infolge einer Werbung mit finanziellen Anreizen möglicherweise z.B. durch Drogenabhängige, die zur Blutspende angelockt würden, verschlechtert werden könnte. Vielmehr solle einer Kommerzialisierung des Transfusionswesens entgegenwirkt werden. Im Übrigen sei die streitige Werbeanzeige nicht als „übertrieben reklamehaft“ zu beurteilen.

BGH: Haftungsfalle Preissuchmaschinen

Ganz aktuell hat der BGH zu Preissuchmaschinen ein wichtiges wettbewerbsrechtliches Urteil erlassen. Danach müssen Onlineshopbetreiber, die bei Preissuchmaschinen wie ciao, idealo ect. teilnehmen, bei Preiserhöhungen aufpassen.

Der Sachverhalt ist ganz einfach: Der Onlineshopbetreiber hat seinen Preis für ein bestimmtes Produkt, das auch in einer Preissuchmaschine gelistet ist, hochgesetzt. Er hat den Suchmaschinenbetreiber hierüber zeitgleich informiert. Nur die Umsetzung dort dauerte etwas länger, so dass in der Preissuchmaschine eine zeitlang noch der alte, günstigere Preis angezeigt wurde. Die Vorinstanzen urteilten noch unterschiedlich. Während das Landgericht Berlin hierin keinen Wettbewerbsverstoß sah, wurde dieser vom Kammergericht Berlin bejaht. Der BGH hat die Entscheidung des KG bestätigt, also einen Verstoß ebenfalls angenommen. Argument: der Verbraucher erwarte höchstmögliche Aktualität. Hier ein Zitat aus der Pressemitteilung des BGH:

Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer Preissuchmaschine angebotenen Waren zu dem dort angegebenen Preis erworben werden können, und rechnen nicht damit, dass die dort angegebenen Preise aufgrund von Preiserhöhungen, die in der Suchmaschine noch nicht berücksichtigt sind, bereits überholt sind. Die Irreführung der Verbraucher wird auch durch den Hinweis “Alle Angaben ohne Gewähr!” in der Fußzeile der Preisvergleichsliste nicht verhindert. Durch einen Klick auf diesen Hinweis öffnet sich ein Fenster mit einem weiteren Text, aus dem sich ergibt, dass “eine Aktualisierung in Echtzeit … aus technischen Gründen nicht möglich [ist], so dass es im Einzelfall insbesondere hinsichtlich der Verfügbarkeit bzw. der Lieferzeit von Produkten zu Abweichungen kommen kann”.

Insbesondere liege auch eine spürbare Beeinträchtigung vor (vgl. § 3 Abs. 1 UWG).

Die Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Sobald diese veröffentlicht sind, werde ich an dieser Stelle darüber berichten.

Praxistipp: Auch ohne Vorliegen der Entscheidungsgründe kann es nur eine Konsequenz aus diesem Urteil für Shopbetreiber geben: wenn es zu Preiserhöhungen kommt, müssen diese vorab der Suchmaschine mitgeteilt und von dieser auch umgesetzt werden. Die Umsetzung ist zu überprüfen, bevor der Preis tatsächlich auch im Onlineshop umgestellt werden kann. Die Suchmaschinenbetreiber werden jetzt wahrscheinlich Mittel und Wege finden, dies softwaretechnisch unkompliziert zu unterstützen. Denn sonst müssten Shopbetreiber viel Zeit in die Kontrolle der Preiserhöhung investieren, gerade bei häufig wechselnden Preisen und einem großen Produktangebot. Eigentlich sollte dies automatisiert erfolgen können. Natürlich können Preise in den Shops jederzeit herabgesetzt werden. Denn dann liegt kein Wettbewerbsvorteil vor, wenn in der Suchmaschine noch nicht der niedrigere, aktuelle Preis angezeigt wird.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 56/2010 zum Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 123/08

OLG Hamburg zur 40 EUR-Klausel

Topaktuell herrscht eine rege Diskussion und offenbar auch Abmahntätigkeit im Zusammenhang mit der 40,00 EUR-Klausel bei Verkäufen über Onlineshops oder Ebay, also im Fernabsatz. Grundsätzlich ist es zulässig, dem Kunden die Kosten der Rücksendung aufzuerlegen bei einem Warenwert bis zu 40,00 EUR. Darüber muss auch entsprechend im Rahmen der Widerrufsbelehrung belehrt werden. Die Frage ist nur, ob damit diese Pflicht zur Übernahme der Kosten auch mit dem Kunden wirksam vereinbart wird. Oder muss darüber noch einmal gesondert in den AGB eine Klausel eingefügt werden? Die Instanzgerichte haben unterschiedlich entschieden. Jetzt erging das erste OLG-Urteil. Danach reicht die Angabe im Rahmen der Widerrufsbelehrung nicht aus:

Der gesamte § 5 ist vollständig fett gedruckt und hebt sich daher von dem übrigen Regelungsgefüge eindeutig ab. Aufgrund dieser drucktechnischen Maßnahme erkennen die angesprochenen Verkehrskreise, dass dieser Abschnitt nicht mit den übrigen Regelungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gleichzusetzen ist, sondern eine Sonderrolle einnimmt. Angesichts der Überschrift “WIDERRUFSRECHT” entnimmt der angesprochene Verbraucher dieser optischen Darstellung naheliegend die Deutung, dass mit diesem Paragraphen von dem Anbieter das gesetzliche Widerrufsrecht des Verbrauchers zum Bestandteil seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemacht worden ist und dieser hierauf – seiner gesetzlichen Verpflichtung entsprechend – besonders hinweist. Für ein derartiges Verständnis sprechen unter anderem auch die auffälligen Pflichtangaben zu dem Anbieter (Name, Anschrift, Kommunikationsmittel) sowie der Hinweis “Widerrufsfolgen”, der Belehrungs-, nicht Vereinbarungscharakter hat.

Praxishinweis: Die erste OLG-Entscheidung zur 40-EUR-Klausel führt zu der Empfehlung, in den AGB in einem gesonderten Hinweis außerhalb der Widerrufsbelehrung auf die Pflicht zur Kostentragung ausdrücklich hinzuweisen. Keinesfalls ist von der Verwendung der Klausel insgesamt abzuraten. Die Kosten der Rücksendung können bei niedrigpreisigen Artikeln durchaus einen relevanten Kostenfaktor für den Händler darstellen. Erst wenn eine abweichende BGH-Entscheidung vorliegt, könnte man auf eine gesonderte Belehrung in den AGB verzichten.

OLG Hamburg, Beschluss vom 17.02.2010, Az. 5 W 10/10

BGH und Zimtkapseln

Die Abgrenzung zwischen Arzneimitteln und Lebensmitteln ist entscheidend für den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln. Leider geht die Rechtsprechung häufig eher von einem Arzneimittel als von einem frei verkäuflichen Lebensmittel aus. Dadurch werden teilweise durchaus sinnvolle Produkte vom Markt ferngehalten.

Jetzt erging eine positive Entscheidung des BGH zu Zimtkapseln, welche ein gegenteiliges Urteil des OLG Hamm aufhob. Zimt wird nachgesagt, den Blutzuckerspiegel positiv zu beeinflussen. Offenbar gibt es dazu auch entsprechende wissenschaftliche Nachweise. Die angebotenen Zimtkapseln enthielten 1 g Zimt, Dosierungsempfehlung: 3 Kapseln täglich. Das entspricht einer Menge, die bei der Zubereitung von Speisen auch üblicherweise verwendet werde. Nicht entscheidend ist die pharmakologische Wirkung des Zimt. Daher handele es sich bei den Kapseln um Lebensmittel und nicht um ein Arzneimittel.
BGH (und auch EuGH – GRUR 2009, 790 – “BIOS Naturprodukte) erkennen damit eine Selbstverständlichkeit an: Nahrungsmittel haben eine pharmakologische und auch physiologische Wirkung. Das macht Sie aber nicht gleich zu Arzneimitteln im Sinne des Gesetzes (§§ 2, 21 AMG). Was mit der “normalen” Ernährung über Nahrungsmittel aufgenommen werden kann, stellt kein Arzneimittel dar. Ob der normale, durchschnittliche Verbraucher tatsächlich jeden Tag Zimtprodukte esse, sei nicht entscheidend. So ist der Verbraucher nicht gezwungen, ständig Zimt in Lebensmitteln zu konsumieren, sondern kann seinen Bedarf auch über entsprechende Kapseln decken.

BGH, Urteil vom 14.01.2010 – I ZR 138/07

BGH: Wertersatzklausel und Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Viele Online- oder Ebay-Händler stellen sich die Frage, für die von ihnen angebotene Ware das Widerrufsrecht gilt. Dabei geht es insbesondere um “speziell” angefertigte Ware. In § 312d IV BGB sind mehrere Ausnahmen geregelt. Hier geht es um “Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Verhältnisse zugeschnitten sind“. Natürlich kann man dann oftmals darüber streiten, ob eine Ware derart spezifiziert ist oder nicht. So hat der BGH bereits vor einiger Zeit entschieden, dass eine Sache, die aus vorgefertigten Serienbauteilen zusammengefügt wird, die ohne Beeinträchtigung der Substanz mit geringem Aufwand wieder getrennt werden können, nicht darunter fallen. Muss man nun im Rahmen der AGB oder der Widerrufsbelehrung derartige Ausschlüsse konkret bei jedem einzelnen Artikel angeben? Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH reicht es aus, wenn eine Auflistung der gesetzlich normierten Ausnahmetatbestände des § 312d IV BGB erfolgt. Es muss nicht jeder einzelne Artikel kenntlich gemacht werden, BGH Urteil des VIII. Zivilsenats vom 9.12.2009 - VIII ZR 219/08. In dieser Entscheidung hat sich der BGH im übrigen noch mit weiteren Klauseln der Widerrufsbelehrung beschäftigt.

Eine weitere wichtige Bedeutung dieser Entscheidung ergibt sich im Zusammenhang mit der Wertersatzklausel. Von mancher Seite wird mit Blick auf den EuGH empfohlen, zum Wertersatz gar keine Angaben mehr zu machen. Das steht im krassen Widerspruch zur BGH-Entscheidung. Danach muss eine vollständige Belehrung über die Wertersatzpflicht erfolgen. Man sollte also keineswegs vom amtlichen Muster abweichen, andernfalls setzt man sich der Gefahr von Abmahnungen aus.

Abmahnung International Warehouse GmbH

Der Anwaltskanzlei Dr. Graf liegt eine Abmahnung eines Ebay-Händlers durch die International Warehouse GmbH in Schwerte vor. Bemängelt werden im Rahmen der AGB Angaben zu einer CE-Zertifizierung, unzureichende Angaben zu Garantiebedingungen, Widerrufsbelehrung (Frist, Telefonnummer für Ausübung des Widerrufsrechts). Streitwert: 10.000,00 EUR.

Auch dieses Beispiel zeigt, dass es immer noch Ebay-Händler gibt, die mit veralteten oder nicht auf die Besonderheiten bei Ebay angepassten Widerrufsbelehrungen agieren. Auch die anderen Punkte stellen keine Überraschungen dar, sondern lassen sich durch eine vernünftige Prüfung in den Griff bekommen.