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OLG Schleswig-Holstein zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads

Das Schleswig-Holsteiner OLG hat kürzlich mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) entschieden, dass bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 101 UrhG begründen kann.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikalbums inne hatte, das in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr der Provider mit der Begründung, ein „gewerbliches Ausmaß“ sei mit lediglich einem Album noch nicht erfüllt, verwehrte.

Das OLG bestätigte nun die Ansicht der Klägerin, wonach ihr der Provider den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers mitzuteilen habe. Es spiele für das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ dabei keine Rolle, wie viele Personen das Album bereits rechtwidrig im Zuge eines solchen Downloads erlangt hätten. Vielmehr komme es darauf an, dass hier eine Rechtsverletzung von besonderer Schwere vorliege, da das Album im urteilsrelevanten Veröffentlichungszeitraum vielfach online angeboten worden sei. Somit seien die Grenzen einer Nutzung im privaten Rahmen deutlich überschritten.

Kommentar

Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich § 101 UrhG. Dabei geht es um den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber den Providern. Derzeit werden aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von vielen Providern bereits entsprechende Daten gelöscht. Der Anspruch könnte daher zumindest vorläufig ins Leere laufen. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu § 97a II UrhG, also dazu, ob es sich um einen leichten Verletzungsfall nicht-gewerblichen Ausmaßes handelt, wenn ein ganzes Musikalbum veröffentlicht wird. Die Vorschrift ist anders auszulegen als § 101 UrhG. Dies wird auch von Prof. Hoeren (Uni Münster) so gesehen: das Anbieten eines ganzen Musikalbums schließt die Anwendbarkeit des § 97a UrhG nicht aus mit der Konsequenz, dass die Gebühren des Abmahnanwalts auf 100,00 EUR gedeckelt sind.

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