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Archiv für März 2010

EuGH zu Google AdWords

Der EuGH hat durch Urteil vom 23.03.2010 entschieden, dass das Geschäftsmodell AdWords von Google grundsätzlich nicht gegen Markenrechte Dritter verstößt. Zwar liege eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr vor, aber nicht durch Google selbst, sondern nur durch die Kunden. Diese Benutzung wird Google nicht zugerechnet:

57      Diese Schlussfolgerung kann nicht durch den Umstand entkräftet werden, dass dieser Erbringer für die Benutzung der genannten Zeichen durch seine Kunden eine Vergütung erhält. Die technischen Voraussetzungen für die Benutzung eines Zeichens zu schaffen und sich diese Dienstleistung vergüten zu lassen, bedeutet nicht, dass deren Erbringer dieses Zeichen selbst benutzt. Soweit er seinem Kunden eine solche Benutzung ermöglicht hat, ist seine Rolle gegebenenfalls nach anderen Rechtsvorschriften als Art. 5 der Richtlinie 89/104 und Art. 9 der Verordnung Nr. 40/94, etwa den in Randnr. 107 des vorliegenden Urteils genannten, zu beurteilen.

58      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seitens des Erbringers des Referenzierungsdienstes keine Benutzung im Geschäftsverkehr im Sinne der Richtlinie 89/104 und der Verordnung Nr. 40/94 vorliegt.

Es sei Fallfrage und von dem Ursprungsgericht zu prüfen, ob die Herkunftsfunktion der Marke durch die Anzeige beeinträchtigt werde:

Wird in der Anzeige des Dritten suggeriert, dass zwischen diesem Dritten und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, wird auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.

90      Wird in der Anzeige das Bestehen einer wirtschaftlichen Verbindung zwar nicht suggeriert, ist sie aber hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Waren oder Dienstleistungen so vage gehalten, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer auf der Grundlage des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen kann, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder vielmehr mit diesem wirtschaftlich verbunden ist, wird ebenfalls auf eine Beeinträchtigung der herkunftshinweisenden Funktion zu schließen sein.

Wichtig sind dann die Ausführungen des Gerichts zu einer etwaigen Beeinträchtigung der Werbefunktion der Marke:

Hieraus ergibt sich, dass, wenn der Internetnutzer den Namen einer Marke als Suchwort eingibt, die Homepage und Werbe-Website des Inhabers dieser Marke in der Liste der natürlichen Ergebnisse erscheint, und zwar normalerweise an einer der vordersten Stellen dieser Liste. Infolge dieser Anzeige, die im Übrigen unentgeltlich ist, ist die Sichtbarkeit der Waren oder Dienstleistungen des Markeninhabers für den Internetnutzer gewährleistet, unabhängig davon, ob es dem Markeninhaber gelingt, eine Anzeige auch in der Rubrik „Anzeigen“ unter den Ersten zu platzieren. 

Dabei stellt sich die Frage, ob dies auch gelten soll, wenn der Markeninhaber aufgrund einer “schlechten” Suchmaschinenoptimierung seiner Seite es gerade nicht auf die erste Seite der normalen, kostenfreien Treffer von Google zu gelangen. Es liest sich aber so, als wenn dies nicht entscheidend sei.

Schließlich beschäftigt sich das Gericht noch  mit der allgemeinen Verantwortlichkeit von Google. Dazu muss das entsprechende nationale (vorlegende) Gericht weitere Fragen prüfen:

Daher ist zur Feststellung, ob die Verantwortlichkeit des Anbieters des Referenzierungsdienstes nach Art. 14 der Richtlinie 2000/31 beschränkt sein könnte, zu prüfen, ob die Rolle dieses Anbieters insofern neutral ist, als sein Verhalten rein technischer, automatischer und passiver Art ist und er weder Kenntnis noch Kontrolle über die weitergeleitete oder gespeicherte Information besitzt. 

Kommentar Dr. Graf: Das Urteil betrifft direkt nur die Verantwortlichkeit von Google für Anzeigeninhalte Dritter. Dennoch lassen sich Anhaltspunkte dafür erkennen, wie der EuGH in der noch offenen Vorlageverfahren zwischen Markeninhabern und den Anzeigenschaltern entscheiden könnte. So wird eine Beeinträchtigung der Werbefunktion auch dort zu verneinen sein und es entscheiden darauf ankommen, ob die Herkunftsfunktion der Marke durch die konkrete Gestaltung des Anzeigentextes beeinträchtigt wird. Davon kann aber generell nicht ausgegangen werden, solange die Marke im Text der Anzeige keine Erwähnung findet.

Quelle: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=DE&Submit=Submit&numaff=C-236/08

Dank für den Hinweis auf das Urteil an Prof. Hoeren, Uni Münster

Medienrecht: Allgemeinverfügung zur Untersagung von Werbung für Sportwetten im Internet zulässig

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG NRW) entschied mit Beschluss vom 19.01.2010 (Az. 13 A 841/09), dass eine Allgemeinverfügung, die Werbung für Sportwetten im Internet verbietet, öffentlich bekannt gegeben werden darf. Wenn sich eine landesweit zuständige Behörde für die öffentliche Bekanntgabe der Allgemeinverfügung ihres Veröffentlichungsorgans (Internetpräsenz) bedient, entspricht die Bekanntgabe der gebotenen „Ortsüblichkeit“.

Zum Sachverhalt:

Die Klägerin beantragte vor dem OVG NRW die Zulassung auf Berufung des Urteils des VG Minden vom 18.02.2009 (Az. 7 K 146/07), das nun mit Beschluss des OVG bestätigt wurde. Streitgegenstand war das Problem der Auslegung der Voraussetzungen des § 41 Abs. 3 und Abs. 4  VwVfG NRW. Insbesondere galt es zu klären, was unter „untunlich“ und einer „ortsübliche Bekanntmachung“ zu verstehen ist. Hierzu für das Gericht aus:

Nach dieser Vorschrift (§ 41 VwVfG NRW) darf eine Allgemeinverfügung auch dann öffentlich bekannt gemacht werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist. „Untunlich“ ist eine Bekanntgabe an die Beteiligten, wenn die individuelle Bekanntgabe wegen der Natur des in Frage stehenden Verwaltungsakts nicht möglich oder jedenfalls mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre, etwa weil nicht mit Sicherheit feststellbar ist, wer betroffen ist. Der Umstand allein, dass die Bekanntgabe an eine große Zahl Betroffener einen erheblichen Aufwand verursachen würde, reicht nicht aus. Ausgehend hiervon war die individuelle Bekanntgabe der Allgemeinverfügung untunlich. Die Erfassung des gesamten, in Frage kommenden durch die Allgemeinverfügung betroffenen Personenkreises dürfte mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden gewesen sein. Das Internet ist ein weltweit reichendes Medium, dementsprechend sind in Nordrhein-Westfallen Internetseiten aus der gesamten Welt abrufbar. Insofern dürfte es für die Beklagte selbst mit größtmöglichem Verwaltungsaufwand nahezu ausgeschlossen gewesen sein, zunächst die im Geltungsbereich der Allgemeinverfügung für unerlaubte Sportwetten im Internet Werbenden festzustellen, sodann diejenigen herauszufiltern, die Internetanbieter mit Sitz in Nordrhein-Westfalen sind und diese zudem auch noch individuell zu benachrichtigen. Dem steht auch die Argumentation der Klägerin nicht entgegen, die Beklagte habe unmittelbar nach Ablauf der in der Allgemeinverfügung angeordneten Frist zur Einstellung der Werbung durch Erlass des Zwangsgeldfestsetzungsbescheids gezeigt, dass sie keinerlei Schwierigkeiten gehabt habe, die Klägerin als gegen die Allgemeinverfügung Verstoßende festzustellen. Die Klägerin übersieht, dass der Beklagten diese Feststellung deswegen ohne Probleme möglich war, weil die Klägerin zuvor, nämlich am 29. Juni 2006, Widerspruch gegen die Allgemeinverfügung erhoben hatte. Erst daraufhin war die Beklagte auf die Klägerin aufmerksam geworden, konnte diese wegen ihres Links zur Webseite von Unibet als gegen die Anordnung in der Allgemeinverfügung Verstoßende individualisieren und den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid vom 19. Juli 2006 gegen die Klägerin als Adressatin richten.

LG Hamburg: Ordnungsgeld gegen Rapidshare wegen wiederholter Urheberrechtsverletzung zahlen

Mit Beschluss vom 09.03.2010 (Az. 308 O 536/09) hat das LG Hamburg entschieden, dass der 1-Click-Hoster Rapidshare wegen erneuter Urheberrechtsverletzung ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zu zahlen hat.

Zum Sachverhalt:

Bereits im Oktober 2009 erging gegen Rapidshare eine einstweilige Verfügung, wonach dem Unternehmen verboten sei, bestimmte Musikdateien online und damit öffentlich zugänglich zu machen. Wenig später bemerkte die Klägerin, dass die untersagten Dateien an anderer Stelle erneut zum Download angeboten wurden; sie beantragte daraufhin die Festsetzung eines Ordnungsgeldes. Diesem Antrag folgte nun das Landgericht.

Das Schweizer Unternehmen muss nun ein Ordnungsgeld iHv EUR 1500,- zahlen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung mit einem Organisationsverschulden der Firma. Demnach reiche es nicht aus, dass das Unternehmen seinen Mitarbeitern der „Abuse-Abteilung“ die Anweisung gebe, alle neu eingestellten Inhalte Dritter auf verbotene Dateien hin zu überprüfen oder entsprechende Wortfilter beim upload einzusetzen, sondern vielmehr gelte im Urheberrecht ein besonderer verschärfter Sorgfaltsmaßstab. Es könne nicht dargelegt werden, dass ausreichende Maßnahmen ergriffen wurden, um wiederholte Urheberrechtsverletzungen auszuschließen.

Kommentar:

Die Höhe des Ordnungsgeldes ist recht milde ausgefallen. Das Gericht geht scheinbar davon aus, dass sich Rapidshare zukünftig an Verfügungen und Verbote halten werde. Generell ist mit dem Beschluss ein höherer Arbeits- und damit Kostenaufwand für das Unternehmen verbunden.

Zuständigkeit deutscher Gerichte für Klage gegen Internetveröffentlichung der New York Times

Mit aktuellem Urteil vom 02.03.2010 (Az. VI ZR 23/09) hat der BGH entschieden, dass die deutschen Gerichte für eine Klage wegen Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch einen im Internet abrufbaren Artikel international zuständig sind. Voraussetzung sind aber deutliche Bezüge des Textes nach Deutschland.

Zum Sachverhalt:

Auf Unterlassen klagte ein in Deutschland lebender Mann gegen die Verlegerin der „The New York Times“ und den in New York wohnhaften Autor eines Mitte 2001 im Internetauftritt der Zeitung veröffentlichten Artikels. Der Kläger sah sich durch den Artikel in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Nun hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entschieden, dass die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gemäß § 32 ZPO hier vorliegt.

In seiner Pressemitteilung vom 02.03.2010 nennt der BGH folgende Gründe für seine Entscheidung:

Nach § 32 ZPO ist für Klagen aus unerlaubten Handlungen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist. Begehungsort der deliktischen Handlung ist dabei sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort. Der Erfolgsort der vom Kläger behaupteten Persönlichkeitsrechtsverletzung liegt in Deutschland, weil dort der Eingriff in das geschützte Rechtsgut droht. Der angegriffene Artikel weist einen deutlichen Inlandsbezug auf, der ein erhebliches Interesse deutscher Internetnutzer an seiner Kenntnisnahme nahe legt. In dem angegriffenen Artikel wird der in Deutschland wohnhafte Kläger namentlich genannt. Ihm werden unter Berufung auf Berichte europäischer Strafverfolgungsbehörden Verbindungen zur russischen Mafia nachgesagt. Es wird behauptet, seine Firma in Deutschland sei ausweislich der Berichte deutscher Strafverfolgungsbehörden Teil eines Netzwerkes des internationalen organisierten Verbrechens und dem Kläger sei die Einreise in die USA untersagt. Bei dieser Sachlage liegt es nahe, dass der Artikel im Inland zur Kenntnis genommen wurde oder wird. Bei der „The New York Times“ handelt es sich um ein international anerkanntes Presseerzeugnis, das einen weltweiten Interessentenkreis ansprechen und erreichen will. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war und ist die Online-Ausgabe der Zeitung auch in Deutschland abrufbar. Deutschland ist im Registrierungsbereich des Online-Portals ausdrücklich als „country of residence“ aufgeführt. Im Juni 2001 waren nach den Feststellungen des Berufungsgerichts 14.484 Internetnutzer registriert, die Deutschland als Wohnsitz angegeben hatten.

 

Kommentar:

Dieses Urteil gibt denjenigen, die unrechtmäßig durch ausländische Medien öffentlich (im weltweiten Internet) in Misskredit gebracht wurden, die Möglichkeit auch im Inland rechtliche Schritte hiergegen einzuleiten. Aufwendige Auslandsverfahren bleiben den potentiellen Klägern damit erspart.

Unterschiedliche Meinungen zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads (§ 101 UrhG)

Das LG Bielefeld hat mit Beschluss vom 20.03.2009 (Az. 4 OH 49/09) entschieden, dass es keiner doppelten Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung eines urheberrechtlichen Auskunftsanspruches nach § 101 Abs. 2 UrhG bedarf. Ein gewerbliches Ausmaß der Verletzungshandlung gemäß § 101 Abs. 1 UrhG ist demnach nicht die Voraussetzung einer Drittauskunft nach § 101 Abs. 2 UrhG.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Verwertungsrechte an Filmen inne hatte, die in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurden. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr das Gericht zusprach, da bereits das Bereithalten nur eines Films eine offensichtliche Urheberrechtsverletzung darstelle. Einzige Voraussetzung des urheberrechtlichen Auskunftsanspruches gegen Dritte sei eine gewerbsmäßige Erbringung von Dienstleistungen für rechtsverletzende Tätigkeiten, die ein Access-Provider durch Verschaffung des Zugangs zum Internet gewerbsmäßig erbringe. Eine Verletzungshandlung in gewerblichem Ausmaße sei aber nicht erforderlich, da es dem Rechteinhaber häufig erst nach Erhalt der Auskunft über die Identität des Rechteverletzers möglich sei, das konkrete Ausmaß der Rechteverletzung bestimmen zu können.

Weiterhin geht das Gericht auf das Merkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ nach § 101 Abs. 1 ein. Nach Ansicht der Bielefelder Richter erscheint das Zurverfügungstellen lediglich einer einzelnen Datei, auch wenn diese in gepackter Form z.B. ein komplettes Album enthält, nicht die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des „gewerblichen Ausmaßes“, da nicht zwingend davon ausgegangen werden könne, dass die Vornahme der Rechteverletzung „zwecks Erlangung eines unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils“ erfolge.

Ähnlich äußerte sich auch das LG Köln mit Beschluss vom 30.04.2009 (Az. 9 OH 388/09). Dem Gericht genüge für die Feststellung einer Rechteverletzung in gewerblichem Ausmaß die alleinige öffentliche Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes durch „file-sharing“ nicht. Ob eine Rechteverletzung eine „gewerbliches Ausmaß“ erreiche, sei stets anhand einer Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.

Inzwischen hat das OLG Schleswig-Holstein mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) anders entscheiden. Demnach kann bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ begründen, vgl. Blog-Beitrag vom 19.03.2010.

Den unterschiedlichen Meinungen der Gerichte kann man entnehmen, dass es dringend einer höchstrichterlichen Grundsatzentscheidung bedarf.

OLG Schleswig-Holstein zum gewerblichen Ausmaß eines P2P-Downloads

Das Schleswig-Holsteiner OLG hat kürzlich mit Beschluss vom 05.02.2010 (Az. 6 W 26/09) entschieden, dass bereits das Bereitstellen nur eines Musikalbums in einer P2P-Tauschbörse ein „gewerbliches Ausmaß“ im Sinne des § 101 UrhG begründen kann.

Zum Sachverhalt:

Es klagte eine Musikfirma, die die ausschließlichen Nutzungsrechte eines Musikalbums inne hatte, das in einer P2P-Tauschbörse zum Download angeboten wurde. Die Firma machte daraufhin gegenüber dem Accessprovider ihren urheberrechtlichen Auskunftsanspruch geltend, den ihr der Provider mit der Begründung, ein „gewerbliches Ausmaß“ sei mit lediglich einem Album noch nicht erfüllt, verwehrte.

Das OLG bestätigte nun die Ansicht der Klägerin, wonach ihr der Provider den Namen und die Anschrift des Rechteverletzers mitzuteilen habe. Es spiele für das Tatbestandsmerkmal des „gewerblichen Ausmaßes“ dabei keine Rolle, wie viele Personen das Album bereits rechtwidrig im Zuge eines solchen Downloads erlangt hätten. Vielmehr komme es darauf an, dass hier eine Rechtsverletzung von besonderer Schwere vorliege, da das Album im urteilsrelevanten Veröffentlichungszeitraum vielfach online angeboten worden sei. Somit seien die Grenzen einer Nutzung im privaten Rahmen deutlich überschritten.

Kommentar

Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich § 101 UrhG. Dabei geht es um den Auskunftsanspruch von Urhebern gegenüber den Providern. Derzeit werden aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von vielen Providern bereits entsprechende Daten gelöscht. Der Anspruch könnte daher zumindest vorläufig ins Leere laufen. Nicht geäußert hat sich das Gericht zu § 97a II UrhG, also dazu, ob es sich um einen leichten Verletzungsfall nicht-gewerblichen Ausmaßes handelt, wenn ein ganzes Musikalbum veröffentlicht wird. Die Vorschrift ist anders auszulegen als § 101 UrhG. Dies wird auch von Prof. Hoeren (Uni Münster) so gesehen: das Anbieten eines ganzen Musikalbums schließt die Anwendbarkeit des § 97a UrhG nicht aus mit der Konsequenz, dass die Gebühren des Abmahnanwalts auf 100,00 EUR gedeckelt sind.

Datenschutzrecht: Abbildung von Gebäuden im Internet ohne Zustimmung möglich

Mit seinem aktuellen Urteil vom 13.01.2010 (Az. 28 O 578/09) hat das LG Köln entschieden, dass die Veröffentlichung von Abbildungen eines Wohnhauses im Internet keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Eigentümers bzw. Bewohners darstellt, wenn  dem Betrachter des Internetangebotes letztlich nicht mehr dargeboten wird, als demjenigen, der selbst durch die Straße geht oder fährt. Im Übrigen darf der Name der Bewohner des Hauses nicht erkennbar sein.

Zum Sachverhalt:

Nach nicht erfolgreicher anwaltlicher Abmahnung klagte die Miteigentümerin eines Hauses in Köln gegen das Internetportal „Bilderbuch Köln“, über dessen Angebot ihr Haus mit drei Bildern samt Adresse veröffentlicht wurde. Die Klägerin begründete, „die geschehene Abbildung ihres Wohnhauses in dieser Weise verletze sie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, da hier ihre Privatadresse nebst Bebilderung ihrer Wohn- und Eigentumsverhältnisse veröffentlicht werde. Hierdurch sehe sie sich in ihrer Privatsphäre und ihrem Sicherheitsinteresse stark beeinträchtigt.  Für das Gericht war für die Klärung einer Persönlichkeitsrechtsverletzung entscheidend, ob der Betroffene nach den konkreten Gegebenheiten die begründete und für Dritte erkennbare Erwartung hegen dürfe, dass seine privaten Verhältnissen den Blicken der Öffentlichkeit entzogen blieben und von ihr nicht zur Kenntnis genommen werden (so BVerG NJW 2006, 2836, 2837) und ob durch die Veröffentlichung in diese so geschaffene Privatsphäre eingedrungen und das Recht der betroffenen Peron auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung ihrer persönlichen Lebensumstände beeinträchtigt werden dürfe (vgl. BGH GRUR 2009, 1089, 1090). Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung eines Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung nur das wiedergebe, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liege (BVerfG NJW 2006, 2836, 2837). Wegen einer möglichen Datenschutzverletzung stellt das Gericht fest, dass der Einzelne keine absolute, uneingeschränkte Herrschaft über „seine“ Daten habe; denn er entfalte seine Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft. In dieser stelle die Information, auch soweit sie personenbezogen sei, einen Teil er sozialen Realität dar, der nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. (…) Deshalb müsse der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls oder überwiegenden Rechtsinteressen Dritter getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt sei  (BGH NJW 2009, 2888, 2891). Unter Berücksichtigung dieser Kriterien habe die Klägerin die Speicherung der streitgegenständlichen Informationen hinzunehmen.

Kommentar:

Das erste Urteil mit Bezug zur aktuellen Google-Streetview-Problematik, auch wenn es sich nicht direkt damit beschäftigt, sondern mit www.bilderbuch-koeln.de. Dort stammen die Bilder von verschiedenen Internetnutzern, und es wird Google-Maps eingesetzt.