Archiv für August 2009
Abmahnung John Thompson Productions e.K. durch Schulenberg & Schenk
Es handelt sich um Filesharing-Abmahnung. Mandanten wird das Anbieten einer Filmdatei über ein Peer-to-Peer-Netzwerk vorgeworfen. Streitwert 30.000,00 EUR, Anwaltskosten gut 1000,00 EUR, dazu Ermittlungskosten von 300,00 EUR (werden nicht belegt). Es wird ein “Vergleichsangebot” unterbreitet zur Zahlung von gut 1.500,00 EUR.
Ansatzpunkte für eine Verteidigung:
- Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung zur Minimierung des Prozessrisikos
- Hinweis auf § 97 a II UrhG zur Minimierung der Abmahnkosten
Lassen Sie sich beraten und geben Sie auf keinen Fall ungeprüft die vorgefertigte Unterlassungserklärung ab.
Abmahnung wegen Preissuchmaschine
Mit Urteil vom 16. Juli 2009 – I ZR 140/07 – hat der BGH entschieden, dass bei Angeboten in Preissuchmaschinen (“froogle.de” ect.) gleich auf den ersten Blick die Versandkosten erkennbar sein müssen. Es reiche nicht aus, dass diese Angaben nach einem Klick auf das Angebot erscheinen. Begründet hat der BGH dies laut Pressemitteilung nachvollziehbar wie folgt:
Bei Preisangaben in Preisvergleichslisten müsse der Verbraucher auf einen Blick erkennen können, ob der angegebene Preis die Versandkosten enthalte oder nicht. Denn die Aussagekraft des Preisvergleichs, der üblicherweise in einer Rangliste dargestellt werde, hänge von dieser wesentlichen Information ab. Unter diesen Umständen sei es nicht ausreichend, wenn der Interessent erst dann, wenn er sich mit einem bestimmten Angebot näher befasse, auf die zusätzlich anfallenden Versandkosten hingewiesen werde.
Kommentar Dr. Graf: Eine verbraucherfreundliche, vernünftige Entscheidung des BGH. Allerdings bietet sie auch Material für neue Abmahnungen. Shopbetreibern ist dringend anzuraten, die Darstellung ihrer Anzeige in den Preissuchmaschinen auf die Angabe von Versandkosten zu überprüfen. Im Falle einer Abmahnung sollte in jedem Fall geprüft werden, ob diese rechtmäßig ist. Häufige Ansatzpunkte für eine Verteidigung: Rechtsmissbrauch wg. überwiegendem Gebührenerzielungsinteresse, überhöhter Streitwert. Die Rechtsprechung ist hier in letzter Zeit deutlich sensibler geworden.
OLG Celle zur Einbeziehung von AGB
In einem Beschluss des OLG Celle 24.07.2009 – 13 W 48/09 – ging es um die Frage, wie Allgemeine Geschäftsbedingungen wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Es ging um eine Gerichtsstandsvereinbarung. Für den Fall von entscheidender Bedeutung, da evtl. das unzuständige Gericht angerufen wurde. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass es um einen Vertrag mit einer im europäischen Ausland befindlichen Firma ging. Dann sollen nach Auffassung des OLG strengere Regeln gelten als nach der sonst im Verkehr zwischen Unternehmen in Deutschland:
Soweit im deutschen unvereinheitlichten Recht im Verkehr zwischen Unternehmen die in Bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen dagegen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme hat (BGHZ 117, 190, 198. 149, 113, 118 m. w. Nachw.), ist diese den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nach Treu und Glauben treffende Erkundigungspflicht auf den internationalen Handelsverkehr nicht in gleicher Weise übertragbar (BGHZ 149, 113, 118). In Anbetracht der erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen nationalen Klauselwerken und der fehlenden Differenzierung bei der Anwendung des CISG zwischen Kaufleuten und Nichtkaufleuten (§ 1 Abs. 3 CISG) widerspräche es dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations und Informationspflicht der Parteien, dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen aufzubürden (BGHZ 149, 113, 118 f.).
Kommentar Dr. Graf: Im “Normalfall”, wenn also Verträge zwischen in Deutschland ansässigen Firmen geschlossen werden, reicht der Verweis auf abrufbare Internet-AGB aus, um diese wirksam in den Vertrag einzubeziehen. Diesen Fall betrifft das Urteil also nicht. Problematisch an den verwendeten AGB war auch der immer wieder zu findende Hinweis: “Es gilt deutsches Recht” – ein grober Fehler, weil dann auch das UN-Kaufrecht gilt.
Abmahnrisiken für Onlineapotheken
Auch Onlineapotheken haben derzeit mit Abmahnungen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts zu kämpfen. Die Konkurrenz beäugt sich untereinander. Apotheken haben z. T. schwierige rechtliche Anforderungen zu erfüllen. Besonders abmahnträchtig sind folgende Problembereiche:
- Impressum: Einhaltung der Pflichtangaben gem. § 5 TMG
- Unzulässige krankheitsbezogene Werbung gem. § 12 Abs. 1 Nr. 1 LFGB
- Werbung mit wissenschaftlich nicht erwiesenen Wirkungen gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2 LFGB
- Arzneimittel-Warnhinweisverordnung (AMWarnV): Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Alkoholmengenangaben
- Belehrungs- und Hinweispflichten nach dem Fernabsatzrecht, §§ 312 c, 312 d, 312 e, 355 BGB: insbesondere Widerrufsrecht, Preisangaben (PreisangabenVO)
Rechtsprechung zur Werbung für Nahrungsergänzungsmittel
Besonders kritisch ist die Abgrenzung mit Aussagen zur Wirkung von Nahrungsergänzungsmitteln:
- Werbung mit “Entgiftung” unzulässig, mit “Entschlackung” wohl zulässig, vgl. LG Nürnberg-Fürth, Urteil v. 17.07.2007, 7 O 4055/07
- Der Begriff “Beschwerden” deutet auf Krankheit hin. Werbung damit nach § 12 I Nr. 1 LFBG unzulässig, vgl. OLG Hamburg, Urteil v. 19.2.2009 – 3 U 1/07
Auch Dritte, die selbst keine Nahrungsergänzungsmittel anbieten, müssen sich mit der Problematik der unzulässigen krankheitsbezogenen Werbung für Nahrungsergänzungsmittel beschäftigen:
- Kammergericht Berlin, Urteil vom 22.05.2009, Az. 5 U 90/06: Pflicht zur Distanzierung eines Moderators von Aussagen eines Anrufers, der krankheitsbezogene Angaben zu einem NEM macht
Die Bedeutung der Health Claims Verordnung wird in einem Urteil des LG Berlin vom 3.1.2008 – 52 O 122/07 – erläutert.
Relativ viele Entscheidungen beschäftigen sich mit Verstößen gegen Vertragsstrafen. Hintergrund: der Anbieter möchte die verbotene Aussage “retten” und versucht diese umzuformulieren. Die Parteien streiten dann darüber, ob die neue Aussage von der Vertragsstrafe erfasst wird oder nicht:
- OLG Brandenburg, Urteil v. 9.10.2007 – 6 U 46/07: eigene Aussagen und Zitate aus der Zeitschrift “Test” werden gleichgesetzt. Linderung und Prävention von Krankheiten ebenso: Verstoß wurde bejaht. Was der Zeitschrift Test redaktionell erlaubt ist, darf noch lange nicht für die eigene Werbung übernommen werden.
- LG Berlin, Urteil v. 3.1.2008 – Az. 52 O 122/07: Auch Werbung mit Angaben, die sich nicht direkt auf die Beseitigung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten durch das beworbene Produkt beziehen, sondern nur den Eindruck von Eigenschaften der Vorbeugung, Behandlung und Heilung erwecken, ist gem. § 12 LFBG unzulässig. Angaben zur Verhütung von Mangelerscheinungen sind zwar zulässig. Es darf dann aber keine Bezugnahme auf eine durch das Mittel zu beseitigende Mangelerscheinung erfolgen.
- OLG Hamm, Az. 4 U 1/09, siehe Blogeintrag
Grundsatzentscheidung des BGH zur Haftung des Domaininhabers
Am 30. Juni 2009 erging ein Grundsatzurteil des BGH (VI ZR 210/08) zu der Frage, inwieweit ein Domaininhaber für die Inhalte haftet, die der Betreiber der von ihm gepachteten Domain dort veröffentlicht oder veröffentlichen lässt. Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Haftung des Domaininabers prinzipiell in Betracht komme – und zwar als sogenanter Störer. Genauso wie ein Vermieter neben dem Mieter könne ein Verpächter neben dem Pächter in Anspruch genommen werden. Der Verpächter habe die Möglichkeit, sich über den Pachtvertrag Einfluss auf die Domain zu sichern. Letztlich könne er bei fortbestehenden Rechtsverletzungen sogar eine Trennung der Website von der Domain vornehmen. Da der Störerbegriff jedoch sehr weit sei, müsse eine Einschränkung der Haftung über die Notwendigkeit einer Verletzung von Prüfungspflichten erfolgen. Eine Vorabprüfungspflicht des Domaininhabers für fremde Inhalte gebe es nicht. Wenn der Domaininhaber allerdings Kenntnis von der Rechtsverletzung (es ging um eine schwere Persönlichkeitsverletzung) erhalte, werde die Prüfungspflicht aktiviert. Wenn der Domaininhaber dann weiter untätig bleibe, hafte er als Störer.
Kommentar Dr. Graf:
Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung zur Haftung für fremde Rechtsverletzungen. Die z. T. in der Rechtsprechung des BGH aufgetretene Tendenz, die Störerhaftung durch eine Ausweitung der “direkten” deliktischen Haftung als Täter oder Teilnehmer aufzugeben, wurde nicht fortgesetzt.
Praktische Konsequenz für Domaininhaber: sie sollten bei Beschwerden von Dritten auf jeden Fall prüfen, ob der Domaininhaber zur Löschung des Inhalts aufzufordern ist. Diese Aufforderung muss ggfs. auch durchgesetzt werden. Dafür sollte sich der Domaininhaber durch entsprechende Gestaltung des Domainpachtvertrages die notwendigen rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten vorbehalten.
Neue Entscheidung zu Stadtplänen
Das Amtsgericht Ravensburg hat mit Urteil vom 07.07.2009 – 5 C 471/09 – eine Entscheidung zum Streitwert bei Verletzung von Urheberrechten an Stadtplänen gefällt. Das Gericht sieht eine große Nachahmungsgefahr darin, dass die Urheberrechte auch von anderen Dritten verletzt werden. Aus diesem Grunde bemisst es den Streitwert einer auf Unterlassung gerichteten gerichtlichen Verfügung auf 10.000,00 €. Diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Kommentar Dr. Graf:
Die Entscheidung reiht sich in eine Vielzahl von ähnlich gelagerten Fällen ein. Schon bislang hat die Rechtsprechung Streitwerte bis zu 10.000,00 € zugrunde gelegt. Der Webseitenbetreiber haftet primär, kann eventuell aber seine Internetagentur in Regress nehmen, falls diese den Stadtplanausschnitt eigenmächtig und ohne Rücksprache auf die Internetseite gesetzt hat.