Archiv für Juni 2009
BGH zu Meinungsforen im Internet
Gestern hat der BGH über die Zulässigkeit eines Meinungsforums zur Lehrerbewertung (www.spickmich.de) entschieden (VI ZR 196/08). Über den Fall wird derzeit in der Presse viel berichtet, so dass ich auf die Darstellung des Sachverhalts verzichte. Einzelheiten ergeben sich im übrigen aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH.
Welche praktische Bedeutung geht von dem Urteil für Meinungsforen im Internet aus? Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Keineswegs ist es so, dass vom BGH Meinungsäußerungen im Internet “freigegeben” und pauschal für zulässig erklärt wurden. Immer muss eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ob und worüber von ihm von Dritten berichtet wird) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Internetnutzers (hier: Bewertung des Lehrers durch den Schüler) vorgenommen werden. Jedenfalls unzulässig sind Schmähungen und Beleidigungen. Wichtig ist auch die vom Gericht vorgenommene Abgrenzung zwischen dem rein privaten Bereich und der beruflichen Sphäre des Betroffenen. Der Privatbereich genießt weitergehenden Schutz als der berufliche oder geschäftliche Bereich. Über Unternehmen kann daher in einem weiteren Rahmen berichtet werden als über Privatpersonen. Es kommt also noch auf den Inhalt der Informationen an, die im Portal veröffentlicht werden. Auch die Frage, ob das Portal Zugangsbeschränkungen aufweist, kann entscheidend sein.
Wichtig ist also festzuhalten, dass von dem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus kaum Rückschlüsse auf andere Fälle gezogen werden können. Und dies gilt voraussichtlich auch selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Neue Gegnerliste, Stand 23.06.2009
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1625/06 – ist geklärt, dass die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig ist. Das Gericht hat anerkannt, dass es ein Informationsinteresse von Mandanten gibt, über welche Erfahrung eine Kanzlei bzw. ein Rechtsanwalt verfügt.
Es folgt eine – nicht abschließende – Liste von Gegnern. Es ging dabei insbesondere um wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, geschmacksmusterrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Angelegenheiten. Mit Blick auf diese Gegner erfolgte eine Beratung und/oder außergerichtliche und/oder auch gerichtliche Vertretung der Mandantschaft. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren.
Gegnerliste (alphabetisch sortiert, Stand: 12.01.2009)
1 & 1 Internet AG
aimtec GmbH
Ageco Internetmarketing Ltd.
Albmarkt GmbH
Artemide GmbH Fröndenberg
Astarte Software GmbH
Boermann Handelsgesellschaft mbH
BrandlessFashion Florian Küssel
Brockhaus Duden Neue Medien GmbH
Buchem Chemie und Technik GmbH & Co. KG
Büroforum Planen und Einrichten GmbH
Cerion GmbH
CityRing Handels KG
Connection Enterprises Ltd.
Deltatec GmbH
Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH
DomCollect Worldwide Intellectual Property AG
eCircle AG
edel records GmbH
E-Tail GmbH
Euro-Cities AG
Fototeam Baunatal GmbH
Galeria Cristallo
GS-Friseurverband
Guccio Gucci S.P.A.
Haydar
Inmobilis GmbH
INO Handels- und Vertriebs GmbH
isa-media GmbH
Kotte & Zeller GmbH
Krause und Mario Mattig GbR
Kronenberghs, Thomas
Landwehr
Laten8 Consulting Ltd.
Licence Keeper AG
Magmafilm GmbH
Mario Barth
Masterfile Deutschland GmbH
M + B Lasertechnik GmbH
Megaprice.com
Midzic Consult GmbH
Mindfactory AG
myfashion GmbH
Navteq GmbH
omeco GmbH
ORF
Otto, Cornelia
Peppermint Jam Records GmbH
Permission, Michael Diekmann
Preisvergleich.de GmbH
Prikomaplan Inc.
PS Foto Design
Purzel-Video GmbH
Red Bull GmbH
SaCom GmbH
Sanovo Engineering Group
Schnakenberg (Hifi-Leipzig)
Seller Keller GbR
Sony BMG Music Entertainment
Sportlife Vertriebs GmbH
Stadtinfonetz Vertriebs-Gesellschaft und Gastro Verlag
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Stiefelmeyer Contento GmbH
Textum GmbH
Thielbeer, Olaf
Todorow, Julia
topdomain Internet Dienstleistungen GmbH
Travelshop 24 e.K.
Trendprodukte Versand GmbH
Unchat
Uncle Sam GmbH
Universal Music GmbH
Unister GmbH
Updown Entertainment
VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH
Videorama GmbH
web control GmbH
WinValue GmbH
Wirtschaftsoffice Ltd.
Wunschpreise.de (Knobloch)
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main
Z-Faktor Medien
Zuxxez Entertainment AG
3D Culture France
3D Laser AG
3D Scanprojekt GmbH
52orange GmbH
1st Position GmbH
123webpage.de, Robert Gellert
OLG Hamm zu rechtswidriger Abmahnung
Das OLG Hamm hat einer rechtswidrigen Massenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 28.4.2009 – 4 U 216/08). Dabei hat es auf mehrere Gesichtspunkte abgestellt. Zum einen wurde ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes festgestellt. Mit anderen Worten: die Kosten der vielen Abmahnungen standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Umsätzen aus dem “normalen” Geschäftsbetrieb.
Der zweite Gesichtspunkt war eine in dem Abmahnungen standardmäßig vorkommende Formulierung, wonach der Abgemahnte pauschalen Schadensersatz zahlen i. H. v. 100,00 EUR zahlen sollte:
“(…) Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 EUR einverstanden. Damit wäre der
meiner Mandantschaft entstandene Schaden abgegolten. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen.”
Schließlich hatte der abmahnende Anwalt auch noch damit gedroht, dass das Gericht den von ihm angegebenen Streitwert weiter hochzusetzen könnte, obwohl sich dieser bereits an den in vergleichbaren Fällen vom Gericht als angemessen angesehen worden war.
Kommentar:
Die Rechtsprechung greift in jüngerer Zeit häufiger auf das Argument des Rechtsmissbrauchs zurück, um Abmahnungen von “Kleingewerbetreibenden” einzudämmen. In der Tat hat man manchmal den Eindruck, dass die Abmahner nur noch die Abmahnungen als Geschäftszweck verfolgen. Durch entsprechende juristische Schachzüge kann man aber in manchen Fällen den Abmahner dazu bringen, die Karten auf den Tisch zu legen, sprich: seine Umsatzzahlen zu offenbaren. Im entschiedenen Fall war Grundlage für die Umsatzzahlen eine Wirtschaftsauskunft.
Interessant an der für rechtsmissbräuchlich erklärten 100,00 EUR-Klausel ist noch folgendes: der vom OLG Hamm entschiedene Fall betraf eine von einem Anwalt vorgenommene Abmahnung. Es kommt aber auch vor, dass Unternehmen im eigenen Namen ohne Anwalt abmahnen und auch dafür pauschalen Schadensersatz verlangen. Dieses Vorgehen ist unter Umständen vergleichbar und damit ebenfalls rechtswidrig.
Hilfreich für den Abgemahnten ist auch, dass das Gericht Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von Amts wegen prüft. Manchmal bekommt der Abgemahnte daher ganz unverhofft Schützenhilfe vom Gericht.
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_216_08urteil20090428.html
Bundespatentgericht zu “charterflug24″
Marken mit dem Bestandteil “24″ waren und sind häufig Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor den Markenämtern, aber auch beim Bundespatentgericht. Inzwischen hat sich eine differenzierte Entscheidungspraxis herausgebildet. Jüngst urteilte das Bundespatentgericht zur Marke “charterflug24″ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 04. März 2009 – Az.: 26 W (pat) 42/08)
Leitsatz:
Der Begriff „charterflug24“ ist als Marke für Reisedienstleistungen eintragungsfähig. Der Verbraucher sieht darin keinen unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online erhältlichen Produkten oder Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten.
Die Marke kann eingetragen werden für folgende Dienstleistungen:Stromversorgung und Verteilung von Elektrizität; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign;Zustellung von Waren über den Postversand; Verpacken von Waren in Kisten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Unterkünften und Hotelzimmern; Vermittlungsagenturen für Unterkünfte; Vermittlung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen einer Unterkunftsvermittlungsagentur; Hotelzimmermakler für Reisende; Zimmerreservierung; Hotel- und Restaurantreservierungen; Reiseagenturdienste bei der Buchung von Unterkünften; Reservierungen für Hotelunterkünfte; Hotel-, Bar-, Nachtklub-, Café, Cafeteria- und Kantinenbetrieb; Hotelreservierungsdienste; Vermittlung von Unterkünften.
Laut Bundespatentgericht steht der Eintragung der Marke den o.a. Dienstleistungen der Klasse 39 kein Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (mangelnde Unterscheidungskraft) entgegen.Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke richtet sich zum einen an die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen an die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise.Der Verkehr sehe in der Marke „charterflug24“ keinen sachlich beschreibenden Hinweis auf diese Dienstleistungen, da sie „in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online [...] erhältlichen Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten“ stehen. Somit fehlt der Marke für die beschriebenen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.
Entscheidungshistorie:
Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 42/08
Bundespatentgericht, Beschluss v. 5. Dezember 2007 – 26 W (pat) 8/06
Bundespatentgericht, Beschluss v. 16. März 2005 – 26 W (pat) 9/02
Siehe auch:
Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 41/08
ð reisebuchung24
Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 27/04
ð JobScout24
Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 28/04
ð GesundheitsScout24
Bezüglich der „24“:
Kommentar:
Die verschiedenen, ergangenen Entscheidungen sind nicht immer vorhersehbar. Das Bundespatentgericht selbst hat die Entscheidungspraxis des Markenamtes als möglicherweise gleichheitswidrig beurteilt:
In dem Beschluss vom 10. Januar 2007 (29 W (pat) 137/05) entschied das Bundespatentgericht, dass das Patent- und Markenamt für die Marke „Plakat24“ rechtlich einwandfrei die Löschung beantragt hat, da hier ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Der Bezeichnung mangele es an Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Der Markeninhaber beanstandete die Löschung mit dem Verweis, dass das deutsche Patent- und Markenamt in dem Zeitraum von 2002 bis 2003 viele ebenfalls aus einem Produkt und der Zahl „24“ gebildeten Wortmarken wie z.B. block24, card24, formular24, kalender24 uva. Laut Markeninhaber belege diese Eintragungspraxis grundsätzlich die Schutzfähigkeit von „plakat24“ im Zeitpunkt der Entstehung. Dem wurde entgegengestellt, dass das Markenamt bis zum März 2005 insgesamt 310 Anmeldungen zurückgewiesen hat, in denen die Zahl „24“ vorkam. Bei vielen der eingetragenen Marken mit einer Kombination der Zahl „24“ wiesen die Wortbestandteile keine klaren und eindeutigen Aussagen aus oder es handelte sich um nicht vergleichbare Wort-/Bildmarken. Da sich die Unterscheidungskraft sowohl an dem Angebot an Waren und Dienstleistungen, als auch an die Auffassung der beanspruchten Verkehrsbereiche orientiert muss in jedem Einzelfall das Vorliegen eines Schutzhindernisses geprüft werden. So wurden zum Beispiel die Marken „adress24“ (25 W (pat) 113/04), „design24“ (29 W (pat) 155/04) und viele andere derartige Kombinationskennzeichen ebenfalls durch das Bundespatentgericht als nicht unterscheidungskräftig beurteilt. Das Publikum erkenne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bei der üblichen Kombination mit der Zahl „24“. In der Urteilsbegründung bemängelt das Bundespatentgericht aber auch die uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die „wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt haben“, was auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen könnte, wenn sich die Praxis als willkürlich herausstellen würde.