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Archiv für Juni 2009

BGH zu Meinungsforen im Internet

Gestern hat der BGH über die Zulässigkeit eines Meinungsforums zur Lehrerbewertung (www.spickmich.de) entschieden (VI ZR 196/08). Über den Fall wird derzeit in der Presse viel berichtet, so dass ich auf die Darstellung des Sachverhalts verzichte. Einzelheiten ergeben sich im übrigen aus der entsprechenden Pressemitteilung des BGH.

Welche praktische Bedeutung geht von dem Urteil für Meinungsforen im Internet aus? Es ist wichtig, sich vor Augen zu halten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt. Keineswegs ist es so, dass vom BGH Meinungsäußerungen im Internet “freigegeben” und pauschal für zulässig erklärt wurden. Immer muss eine Interessenabwägung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Betroffenen (ob und worüber von ihm von Dritten berichtet wird) und dem Recht auf freie Meinungsäußerung des Internetnutzers (hier: Bewertung des Lehrers durch den Schüler) vorgenommen werden. Jedenfalls unzulässig sind Schmähungen und Beleidigungen. Wichtig ist auch die vom Gericht vorgenommene Abgrenzung zwischen dem rein privaten Bereich und der beruflichen Sphäre des Betroffenen. Der Privatbereich genießt weitergehenden Schutz als der berufliche oder geschäftliche Bereich. Über Unternehmen kann daher in einem weiteren Rahmen berichtet werden als über Privatpersonen. Es kommt also noch auf den Inhalt der Informationen an, die im Portal veröffentlicht werden. Auch die Frage, ob das Portal Zugangsbeschränkungen aufweist, kann entscheidend sein.

Wichtig ist also festzuhalten, dass von dem Urteil über den entschiedenen Fall hinaus kaum Rückschlüsse auf andere Fälle gezogen werden können. Und dies gilt voraussichtlich auch selbst dann, wenn die Entscheidungsgründe vorliegen, was noch einige Zeit in Anspruch nehmen kann.

Neue Gegnerliste, Stand 23.06.2009

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1625/06 – ist geklärt, dass die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig ist. Das Gericht hat anerkannt, dass es ein Informationsinteresse von Mandanten gibt, über welche Erfahrung eine Kanzlei bzw. ein Rechtsanwalt verfügt.

Es folgt eine – nicht abschließende – Liste von Gegnern. Es ging dabei insbesondere um wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, geschmacksmusterrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Angelegenheiten. Mit Blick auf diese Gegner erfolgte eine Beratung und/oder außergerichtliche und/oder auch gerichtliche Vertretung der Mandantschaft. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren.

Gegnerliste (alphabetisch sortiert, Stand: 12.01.2009)

1 & 1 Internet AG

aimtec GmbH

Ageco Internetmarketing Ltd.

Albmarkt GmbH

Artemide GmbH Fröndenberg

Astarte Software GmbH

Boermann Handelsgesellschaft mbH

BrandlessFashion Florian Küssel

Brockhaus Duden Neue Medien GmbH

Buchem Chemie und Technik GmbH & Co. KG

Büroforum Planen und Einrichten GmbH

Cerion GmbH

CityRing Handels KG

Connection Enterprises Ltd.

Deltatec GmbH

Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH

DomCollect Worldwide Intellectual Property AG

eCircle AG

edel records GmbH

E-Tail GmbH

Euro-Cities AG

Fototeam Baunatal GmbH

Galeria Cristallo

GS-Friseurverband

Guccio Gucci S.P.A.

Haydar

Inmobilis GmbH

INO Handels- und Vertriebs GmbH

isa-media GmbH

Kotte & Zeller GmbH

Krause und Mario Mattig GbR

Kronenberghs, Thomas

Landwehr

Laten8 Consulting Ltd.

Licence Keeper AG

Magmafilm GmbH

Mario Barth

Masterfile Deutschland GmbH

M + B Lasertechnik GmbH

Megaprice.com

Midzic Consult GmbH

Mindfactory AG

myfashion GmbH

Navteq GmbH

omeco GmbH

ORF

Otto, Cornelia

Peppermint Jam Records GmbH

Permission, Michael Diekmann

Preisvergleich.de GmbH

Prikomaplan Inc.

PS Foto Design

Purzel-Video GmbH

Red Bull GmbH

SaCom GmbH

Sanovo Engineering Group

Schnakenberg (Hifi-Leipzig)

Seller Keller GbR

Sony BMG Music Entertainment

Sportlife Vertriebs GmbH

Stadtinfonetz Vertriebs-Gesellschaft und Gastro Verlag

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Stiefelmeyer Contento GmbH

Textum GmbH

Thielbeer, Olaf

Todorow, Julia

topdomain Internet Dienstleistungen GmbH

Travelshop 24 e.K.

Trendprodukte Versand GmbH

Unchat

Uncle Sam GmbH

Universal Music GmbH

Unister GmbH

Updown Entertainment

VDE Prüf- und Zertifizierungsinstitut GmbH

Videorama GmbH

web control GmbH

WinValue GmbH

Wirtschaftsoffice Ltd.

Wunschpreise.de (Knobloch)

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main

Z-Faktor Medien

Zuxxez Entertainment AG

3D Culture France

3D Laser AG

3D Scanprojekt GmbH

52orange GmbH

1st Position GmbH

123webpage.de, Robert Gellert

OLG Hamm zu rechtswidriger Abmahnung

Das OLG Hamm hat einer rechtswidrigen Massenabmahnung wegen Rechtsmissbrauchs einen Riegel vorgeschoben (Urteil vom 28.4.2009 – 4 U 216/08). Dabei hat es auf mehrere Gesichtspunkte abgestellt. Zum einen wurde ein Missverhältnis zwischen der Zahl der Abmahnungen und dem Umfang des Geschäftsbetriebes festgestellt. Mit anderen Worten: die Kosten der vielen Abmahnungen standen in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Umsätzen aus dem “normalen” Geschäftsbetrieb.

Der zweite Gesichtspunkt war eine in dem Abmahnungen standardmäßig vorkommende Formulierung, wonach der Abgemahnte pauschalen Schadensersatz zahlen i. H. v. 100,00 EUR zahlen sollte:

“(…) Auch steht meiner Mandantschaft gemäß § 9 UWG ein Schadensersatzanspruch zu. Ohne Anerkennung einer Rechtspflicht wäre meine Mandantin mit einer Schadenspauschale von 100,00 EUR einverstanden. Damit wäre der
meiner Mandantschaft entstandene Schaden abgegolten. Dieses Angebot gilt nur bis zur o.g. Frist. Nach Fristablauf behält sich meine Mandantin vor, den wirklich entstandenen Schaden geltend zu machen.” 

Schließlich hatte der abmahnende Anwalt auch noch damit gedroht, dass das Gericht den von ihm angegebenen Streitwert weiter hochzusetzen könnte, obwohl sich dieser bereits an den in vergleichbaren Fällen vom Gericht als angemessen angesehen worden war.

Kommentar:

Die Rechtsprechung greift in jüngerer Zeit häufiger auf das Argument des Rechtsmissbrauchs zurück, um Abmahnungen von “Kleingewerbetreibenden” einzudämmen. In der Tat hat man manchmal den Eindruck, dass die Abmahner nur noch die Abmahnungen als Geschäftszweck verfolgen. Durch entsprechende juristische Schachzüge kann man aber in manchen Fällen den Abmahner dazu bringen, die Karten auf den Tisch zu legen, sprich: seine Umsatzzahlen zu offenbaren. Im entschiedenen Fall war Grundlage für die Umsatzzahlen eine Wirtschaftsauskunft.
Interessant an der für rechtsmissbräuchlich erklärten 100,00 EUR-Klausel ist noch folgendes: der vom OLG Hamm entschiedene Fall betraf eine von einem Anwalt vorgenommene Abmahnung. Es kommt aber auch vor, dass Unternehmen im eigenen Namen ohne Anwalt abmahnen und auch dafür pauschalen Schadensersatz verlangen. Dieses Vorgehen ist unter Umständen vergleichbar und damit ebenfalls rechtswidrig.

Hilfreich für den Abgemahnten ist auch, dass das Gericht Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen von Amts wegen prüft. Manchmal bekommt der Abgemahnte daher ganz unverhofft Schützenhilfe vom Gericht.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2009/4_U_216_08urteil20090428.html

Bundespatentgericht zu “charterflug24″

Marken mit dem Bestandteil “24″ waren und sind häufig Gegenstand von Beschwerdeverfahren vor den Markenämtern, aber auch beim Bundespatentgericht. Inzwischen hat sich eine differenzierte Entscheidungspraxis herausgebildet. Jüngst urteilte das Bundespatentgericht zur Marke “charterflug24″ (Bundespatentgericht, Beschluss vom 04. März 2009 – Az.: 26 W (pat) 42/08)

Leitsatz:

Der Begriff „charterflug24“ ist als Marke für Reisedienstleistungen eintragungsfähig. Der Verbraucher sieht darin keinen unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online erhältlichen Produkten oder Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten.

Die Marke kann eingetragen werden für folgende Dienstleistungen:Stromversorgung und Verteilung von Elektrizität; Dienstleistungen in Bezug auf Produktdesign;Zustellung von Waren über den Postversand; Verpacken von Waren in Kisten; Buchung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Unterkünften und Hotelzimmern; Vermittlungsagenturen für Unterkünfte; Vermittlung von zeitweiligen Unterkünften; Reservierung von Hotelunterkünften; Dienstleistungen einer Unterkunftsvermittlungsagentur; Hotelzimmermakler für Reisende; Zimmerreservierung; Hotel- und Restaurantreservierungen; Reiseagenturdienste bei der Buchung von Unterkünften; Reservierungen für Hotelunterkünfte; Hotel-, Bar-, Nachtklub-, Café, Cafeteria- und Kantinenbetrieb; Hotelreservierungsdienste; Vermittlung von Unterkünften.

Laut Bundespatentgericht steht der Eintragung der Marke den o.a. Dienstleistungen der Klasse 39 kein Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (mangelnde Unterscheidungskraft) entgegen.Die Beurteilung der Unterscheidungskraft einer Marke richtet sich zum einen an die beanspruchten Waren und Dienstleistungen und zum anderen an die Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise.Der Verkehr sehe in der Marke „charterflug24“ keinen sachlich beschreibenden Hinweis auf diese Dienstleistungen, da sie „in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit rund um die Uhr online [...] erhältlichen Informationen zu Charterflügen oder Buchungsmöglichkeiten“ stehen. Somit fehlt der Marke für die beschriebenen Dienstleistungen nicht jegliche Unterscheidungskraft.

Entscheidungshistorie:

Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 42/08

Bundespatentgericht, Beschluss v. 5. Dezember 2007 – 26 W (pat) 8/06

Bundespatentgericht, Beschluss v. 16. März 2005 – 26 W (pat) 9/02

Siehe auch:

Bundespatentgericht, Beschluss v. 4. März 2009 – 26 W (pat) 41/08

ð     reisebuchung24

Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 27/04

ð     JobScout24

Bundespatentgericht, Beschluss v. 21. November 2007 – 29 W (pat) 28/04

ð     GesundheitsScout24

Bezüglich der „24“:

Kommentar:

Die verschiedenen, ergangenen Entscheidungen sind nicht immer vorhersehbar. Das Bundespatentgericht selbst hat die Entscheidungspraxis des Markenamtes als möglicherweise gleichheitswidrig beurteilt:

In dem Beschluss vom 10. Januar 2007 (29 W (pat) 137/05) entschied das Bundespatentgericht, dass das Patent- und Markenamt für die Marke „Plakat24“ rechtlich einwandfrei die Löschung beantragt hat, da hier ein absolutes Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Der Bezeichnung mangele es an Unterscheidungskraft für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen. Der Markeninhaber beanstandete die Löschung mit dem Verweis, dass das deutsche Patent- und Markenamt in dem Zeitraum von 2002 bis 2003 viele ebenfalls aus einem Produkt und der Zahl „24“ gebildeten Wortmarken wie z.B. block24, card24, formular24, kalender24 uva. Laut Markeninhaber belege diese Eintragungspraxis grundsätzlich die Schutzfähigkeit von „plakat24“ im Zeitpunkt der Entstehung.  Dem wurde entgegengestellt, dass das Markenamt bis zum März 2005 insgesamt 310 Anmeldungen zurückgewiesen hat, in denen die Zahl „24“ vorkam. Bei vielen der eingetragenen Marken mit einer Kombination der Zahl „24“ wiesen die Wortbestandteile keine klaren und eindeutigen Aussagen aus oder es handelte sich um nicht vergleichbare Wort-/Bildmarken. Da sich die Unterscheidungskraft sowohl an dem Angebot an Waren und Dienstleistungen, als auch an die Auffassung der beanspruchten Verkehrsbereiche orientiert muss in jedem Einzelfall das Vorliegen eines Schutzhindernisses geprüft werden. So wurden zum Beispiel die Marken „adress24“ (25 W (pat) 113/04), „design24“ (29 W (pat) 155/04) und viele andere derartige Kombinationskennzeichen ebenfalls durch das Bundespatentgericht als nicht unterscheidungskräftig beurteilt. Das Publikum erkenne keinen betrieblichen Herkunftshinweis bei der üblichen Kombination mit der Zahl „24“. In der Urteilsbegründung bemängelt das Bundespatentgericht aber auch die uneinheitliche Entscheidungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts, die „wesentlich gleiche Sachverhalte ohne nachvollziehbaren Grund ungleich behandelt haben“, was auch ein Verstoß gegen Art. 3 GG darstellen könnte, wenn sich die Praxis als willkürlich herausstellen würde.