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Archiv für Mai 2009

Tagung des Arbeitskreises Wettbewerbs- und Markenrecht Westfalen-Lippe e. V. vom 6.5.2009

Am 6.5.2009 fand das Frühjahrstreffen des Arbeitskreises Wettbewerbs- und Markenrecht Westfalen-Lippe e. V. in Dortmund statt. Referent war Herr Dembowski, Richter am OLG Frankfurt a. D. mit dem Thema “Ausgewählte Aspekte des neuen UWG”. Einer der Kernpunkte des Vortrages und der anschließenden Diskussion unter den Teilnehmern war der neue § 5 II UWG zur irreführenden Produktvermarktung:

Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft.

Dabei beschäftigten wir uns insbesondere mit der Frage, ob auch dann eine Irreführung vorliegt, wenn es zu einer vom Kennzeicheninhaber oder Hersteller des Originalprodukts erlaubten Verwendung ihres Kennzeichens oder Nachahmung ihres Produktes gekommen ist, z. B. durch Lizenzvergabe. Die Literatur sieht dies derzeit überwiegend als unzulässig an, was aber kein befriedigendes Ergebnis sein kann. Die Konsequenz wäre nämlich, dass Lizenznehmer von Mitbewerbern, Verbänden und Einrichtungen abgemahnt werden könnten, obwohl sie im (Innen-)Verhältnis zum Hersteller/Kennzeicheninhaber rechtmäßig/vertragsgemäß handeln – wovon natürlich die Mitbewerber und Verbände im Zweifel nichts wissen können. Herr Dembowski schlug eine elegante und praktikable Lösung des Problems vor: wenn eine tatsächliche Duldung durch den Kennzeicheninhaber oder Originalhersteller vorliege (z. B. über Lizenzen), könne man die Irreführung der Verbraucher verneinen, da diese zumindest von der allgemeinen Möglichkeit einer z. B. lizenzrechtlichen Duldung ausgingen, auch wenn sie von der konkreten Duldung nichts wüssten. Als Vorbild könne eine Parallele zur Rechtsprechung zum Tatbestand der Irreführung wegen mangelnder Bevorratung dienen (vgl. BGH GRUR 2002, 187 – Lieferstörung). Gestützt wird dieses Auslegungsergebnis auch durch die zugrundeliegende Richtlinie selbst, nämlich Art. 6 II a UGP-RL:

Eine Geschäftspraxis gilt ferner als irreführend, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Umstände einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst oder zu veranlassen geeignet ist, die er ansonsten nicht getroffen hätte, und Folgendes beinhaltet:

a) jegliche Art der Vermarktung eines Produkts, einschließlich vergleichender Werbung, die eine Verwechslungsgefahr mit einem anderen Produkt, Warenzeichen, Warennamen oder anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers begründet;

Wenn der Verbraucher von der Lizenzvergabe oder Duldung Kenntnis gehabt hätte, wäre es ihm in Zweifel egal gewesen, ob er das Produkt vom Lizenzgeber oder vom Hersteller/Kennzeicheninhaber erwirbt. Es mangelt dann also an dem Tatbestandsmerkmal “die er ansonsten nicht getroffen hätte”.

Die praktische Bedeutung des neuen § 5 II UWG ist unabhängig davon nicht zu unterschätzen, da er keine wettbewerbliche Eigenart des nachgeahmten Produkts verlangt und auch keine besonderen Umstände vorliegen müssen, die die Unlauterkeit der Nachahmung begründen. Hieran scheitern häufig Ansprüche aus § 4 Nr. 9 UWG. Wichtig für Lizenznehmer ist in Anbetracht der derzeitig unsicheren Auslegung des § 5 II UWG eine entsprechende Kennzeichnung ihrer Produkte. Aber auch die Lizenzgeber/Originalhersteller müssen sich im Rahmen ihrer Lizenzverträge mit den Lizenznehmern auf die geänderte Rechtslage einstellen.

BGH zum Schutz eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters einer chinesischen Firma

Im verhandeltem Fall hat die Beklagte, die in Deutschland neben Kaffee unter anderem auch elektrische Geräte vertreibt, eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen zum Kauf angeboten.Die Klägerin aus Hongkong stellt Haushaltsgeräte für den Gebrauch in Europa her und meldete eine elektrische Gebäckpresse sowohl als Geschmacksmuster wie auch als Patent in China mit Veröffentlichung im Jahr 2002 erfolgreich beim chinesischen Patentamt an.Mitte des Jahres 2003 führten Beklagte und Klägerin Verhandlungen über den Kauf und Vertrieb von Gebäckpressen, die aber nicht in einer Übereinkunft endeten.

Daraufhin verkaufte die Beklagte ab November 2003 eine elektrische Gebäckpresse in ihren Filialen, was nach Ansicht der Klägerin eine Nachahmung ihrer eigenen Gebäckpresse sei und verlangte von der Beklagten Auskunft und Ersatz für den dadurch erlittenen Schaden.Laut Klägerin kann sie für das Geschmacksmuster Schutz für ein (in Europa) nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster beanspruchen, da es im Jahr 2002 erstmals dem Publikum im Gemeinschaftsgebiet zugänglich gemacht wurde.Dem entgegnete die Beklagte, dass durch eine Veröffentlichung des Geschmacksmusters außerhalb des Gemeinschaftsgebiets kein Schutz für ein nicht eingetragenes Geschmacksmuster nach Art. 11, 110a Abs. 5 S. 2 GGV entsteht und die Anmeldung beim Patentamt zusätzlich neuheitsschädlich sei.

In erster Instanz gab das Landgericht Hamburg der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Zahlung von Schadenersatz.

Das Berufungsgericht wiederum gab der Beklagten Recht und verneinte die Ansprüche der Klägerin.

Der BGH folgte überwiegend der Argumentation des Berufungsgerichts und bestätigte,

dass der Schutz für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster nur entstehen kann, wenn das Muster der Öffentlichkeit auf dem Territorium der Gemeinschaft erstmals zugänglich gemacht wird. Danach genießt ein Geschmacksmuster, das nicht in der Gemeinschaft öffentlich zugänglich gemacht wurde, keinen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmackmuster gemäß Art. 11 GGV.

Des Weiteren steht die Veröffentlichung des Geschmackmusters durch das chinesische Patentamt der Neuheit des Klagemusters zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung im Gemeinschaftsgebiet entgegen, da das Geschmacksmuster den entsprechenden Fachkreisen bekannt sein konnte.

BGH, Urteil v. 9. Oktober 2008 – I ZR 126/06  – OLG Hamburg

LG Hamburg