22. Januar 2009 um 15:35 | Abgelegt in Allgemein | von Dr. Graf

Grundsatzentscheidung des BGH zu Google AdWords

Heute hat der BGH in drei Verfahren über die Markenrechtswidrigkeit von Google AdWords Werbung entschieden.

In einem Verfahren (I ZR 125/07) berief sich die Klägerin auf eine deutsche Marke “Bananababy”, die von der Beklagten als Keyword/Schlüsselwort für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für welche die Marke eingetragen war. Der BGH hat diesen Fall noch nicht entschieden, sondern dem EuGH vorgelegt. Dieser muss nun prüfen, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Hintergrund: das deutsche Recht hat sich insoweit am europäischen Recht zu orientieren. Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor. Es ist daher schwierig, hieraus weitere Schlüsse zu ziehen. Denkbar wäre es aber, dass der BGH eine Markenrechtsverletzung annimmt, wenn der EuGH die obige Frage bejaht und von einer markenmäßigen Benutzung ausgeht. Sonst würde die Vorlage zum EuGH keinen Sinn machen.

Der zweite Fall (I ZR 139/07) handelte von der Marke “PCB-POOL”. Die Beklagte hatte das Keyword “pcb” gebucht, welches in Verkehrskreisen als Abkürzung für “printed circuit board” verstanden wird. Das ist wichtig für die Beurteilung dieser Entscheidung. Denn: der Markeninhaber kann “in der Regel” die Verwendung einer beschreibenden Angabe auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr von Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es handelt sich um eine zulässige beschreibende Benutzung der Marke. Auf die Frage der markenmäßigen Verwendung kam es nicht an (anders im ersten Fall), so dass der BGH hier “durchentschieden” hat.

Dritter Fall (I ZR 30/07): Dort ging es (wichtig!) um eine Unternehmensbezeichnung (nicht um eine eingetragene Marke): “Beta Layout GmbH”.  Dieser Begriff wurde als Keyword genutzt. Das Berufungsgericht hatte eine markenmäßige Verwendung abgelehnt. Der Internetnutzer gehe nicht davon aus, dass eine in einem gesonderten Anzeigenblock neben der eigentlichen Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Verwechslungsgefahr scheide damit aus. Anders als in der ersten Entscheidung wurde dieser Fall nicht dem EuGH vorgelegt (obwohl hier die gleichen Grundsätze für die kennzeichenmäßige Verwendung Anwendung finden). Dies wurde damit begründet, dass Unternehmenskennzeichen quasi ureigenstes deutsches Recht seien, über das man die Auslegungshoheit besitzt, während dies bei eigentragenen Marken anders sei.

Fazit:

  • Ob die Verwendung von Keywords eine Markenrechtsverletzung (eingetragene Marke) darstellt, bleibt weiterhin offen, bis der EuGH sich zu dieser Frage geäußert hat. Also ist weiterhin Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen als Keywords angebracht.
  • Eingetragene Marken, die beschreibender Natur sind, dürfen in der Regel als Keyword genutzt werden.
  • Unternehmenskennzeichen dürfen als Keywords genutzt werden.
  • Offenbar differenziert der BGH bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen. Sonst hätte er auch im ersten Fall die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen, da die Ausgangslage, was die Positionierung der Anzeigen angeht, identisch ist. Oder der BGH hat das Berufungsurteil nur eingeschränkt überprüft, was die Verwechslungsgefahr angeht (Stichwort: “tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses”).

Praktische Konsequenz: Wenn man sich - zumindest derzeit - als Kennzeicheninhaber die Möglichkeit offen halten möchte, dagegen vorgehen zu können, dass ein Konkurrent mit dem eigenen Kennzeichen als Keyword wirbt, muss man sich auf Markenrechte berufen können. Das bedeutet, dass man - auch wenn man bereits über ein Unternehmenskennzeichen verfügt (z. B. Name der GmbH), sich den Begriff auch noch einmal markenrechtlich schützen lassen sollte. Natürlich ist dabei Voraussetzung, dass der Begriff eintragungsfähig ist und nicht nur von beschreibender Natur (sonst würden ohnehin die Grundsätze des 2. Urteils I ZR 139/07 eingreifen und eine Schutzwirkung versagt werden).
Eine genauere Einschätzung und eine Kritik an den Entscheidungen kann erst erfolgen, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 17 vom 22.01.2009











19. Januar 2009 um 15:58 | Abgelegt in Allgemein, eBay und Recht | von Dr. Graf

FAQ zur neuen Verpackungsverordnung 01.01.2009

Seit dem 1.1.2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Im Nachfolgenden wird über die damit verbundenen Änderungen informiert.

  1. Wer muss die Verpackungsverordnung einhalten (Anwendungsbereich)?

    Die Verpackungsverordnung richtet sich an Unternehmer, nicht an Privatleute. Die Abgrenzung ist insbesondere bei kleineren Ebay-Verkäufern problematisch. Es ist nicht eindeutig vorherzusagen, wann ein Ebay-Verkäufer als gewerblicher Anbieter anzusehen ist. Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen: Anzahl der verkauften Gegenstände, Neu- oder Gebrauchtware, Verwendung von AGB, Einstufung als Powerseller. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung einzuhalten sind.

  1. Was sind die wesentlichen Änderungen zur alten Verpackungsverordnung?

    Nach der alten Verpackungsverordnung bestand die Möglichkeit, die Rücknahme der Verkaufsverpackungen selbst zu organisieren und anzubieten. Diese Option  ist nunmehr weggefallen. Es darf nur noch entsprechendes, vorlizenziertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Problem: Auch zusätzliches Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons zählen zu den Verpackungsmaterialien. Wenn nicht gewährleistet ist, dass diese vorlizenziert sind, muss man sich zwingend einem entsprechenden anerkannten Entsorger anschließen (z.B. Duales System Deutschland GmbH, Interseroh AG, Landbell AG etc). Davon gibt es zwar Ausnahmen (z.B. bei vollständig biologisch abbaubaren Materialien), die allerdings entweder nicht praktikabel oder in ihrem Anwendungsbereich nicht sicher genug sind. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, sich dann einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen anzuschließen.

  2. Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung?

    Gefahren drohen auf zweierlei Weise: Zum einen stellt die Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Abmahnungen durch Konkurrenten führen kann. Zum anderen liegt dann aber auch eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden kann. Natürlich richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der Schwere des Verstoßes. Im Normalfall drohen Bußgelder in einem erheblich geringeren Maße.

    Die Frage ist aber, wie dieses Gefahrenpotential praktisch einzustufen ist, mit anderen Worten: wird es sich in der Praxis auch realisieren? Anders als früher muss und darf  – wie oben ausgeführt – kein Hinweis mehr auf eine Rücknahmemöglichkeit mehr erfolgen. So kann ein Wettbewerber diesen früher denkbaren Verstoß nicht durch einen einfachen Blick auf die Internetseite oder die AGB überprüfen. Er müsste daher einen Testkauf vornehmen. Aber selbst dann stellen sich weitere praktische Probleme: Zum einen kann der Verkaufsverpackung nicht ohne weiteres angesehen werden, ob sie vorlizenziert ist, da entsprechende Kennzeichnungspflichten (z. B. „Grüner Punkt“) nicht bestehen. Zum anderen sieht man der Verkaufsverpackung ohne Kennzeichnung auch nicht an, ob der Versender sich einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen hat. Eine Hinweispflicht darauf besteht nicht. Somit ist der potentielle Abmahner auf bloße Vermutung angewiesen. Dies kann sehr schnell zum Gegenangriff eines Abgemahnten führen, wenn die Abmahnung nämlich nicht gerechtfertigt war, weil das Material entweder vorlizenziert war oder der Abgemahnte entgegen der Behauptung des Abmahners einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen ist. Dann kann der Abgemahnte eine sog. negative Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass man sozusagen gesetzeskonform und nicht wettbewerbswidrig gehandelt hat.

    Nach nicht vorhergesehen werden kann die Entwicklung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts. Denkbar wäre es, dass bei entsprechenden Vermutungen von Mitbewerbern eine Mitteilung an die Ordnungsbehörde erfolgt, dass die Verpackungsverordnung von einem Anbieter nicht eingehalten wird. Die Ordnungsbehörde würde dann unter Umständen von sich aus Ermittlungen einleiten. Aber auch hier kann sich das Blatt theoretisch wenden, wenn der Betroffene nach Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt und aufgrund der falschen Verdächtigung z.B. die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts als Schadensersatz geltend macht.

    Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Abmahnungsgefahr eher als gering einzustufen ist.

  3. Was ist unter der sogenannten Vollständigkeitserklärung zu verstehen?

    Der Staat möchte sich einen Überblick über die bei Unternehmen angefallenen Verpackungsmengen machen. Daher sollen diese entsprechende Auskünfte erteilen. Aus der Vollständigkeitserklärung soll hervorgehen, welche Verpackungsmengen das Unternehmen in Verkehr gebracht hat, welcher Anteil diese Verpackungen bei privaten Endverbrauchern und welcher Anteil bei gewerblichen Endverbrauchern angefallen ist und bei welchen haushaltsnahen Systemen die Mengen lizenziert wurden, die zu privaten Endverbrauchern gelangten bzw. wie die Entsorgung im Bereich der gewerblichen Verkaufsverpackungen gelöst ist. Die Grenze für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften geltend allerdings Mindestmengen, die in § 10 Abs. 4 Verpacklungsordnung geregelt sind. Bei Glas liegt die Grenze bei 80 Tonnen pro Jahr, bei Papier, Pappe, Karton bei 50 Tonnen pro Jahr. Unterhalb dieser Mengenschwellen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind. Die meisten Internethändler dürften unterhalb dieser Grenzen bleiben.











12. Januar 2009 um 11:12 | Abgelegt in Allgemein, Abmahnung | von Dr. Graf

Update Abmahnung Hifi-Leipzig

Die Abmahungen durch die Firma Hifi-Leipzig gehen weiter. Inzwischen liegen mir Fälle von Abmahnungen sogar außerhalb Deutschlands vor, die von der Fa. Hifi-Leipzig und deren Rechtsanwälten Vorwerg und Sommer vorgenommen wurden, nämlich Österreich und die Niederlande. Mittlerweile vertrete ich bereits mehrere Dutzend Betroffene dieser Abmahnungen.

Informationen hierzu gab es bereits hier: http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=48











 um 10:25 | Abgelegt in Allgemein | von Dr. Graf

Neue Gegnerliste, Stand: 12.01.2009

Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1625/06 – ist geklärt, dass die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig ist. Das Gericht hat anerkannt, dass es ein Informationsinteresse von Mandanten gibt, über welche Erfahrung eine Kanzlei bzw. ein Rechtsanwalt verfügt.

Es folgt eine – nicht abschließende - Liste von Gegnern. Es ging dabei insbesondere um wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, geschmacksmusterrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Angelegenheiten. Mit Blick auf diese Gegner erfolgte eine Beratung und/oder außergerichtliche und/oder auch gerichtliche Vertretung der Mandantschaft. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren.

Gegnerliste (alphabetisch sortiert, Stand: 12.01.2009)

1 & 1 Internet AG

aimtec GmbH

Ageco Internetmarketing Ltd.

Albmarkt GmbH

Artemide GmbH Fröndenberg

Astarte Software GmbH

Boermann Handelsgesellschaft mbH

BrandlessFashion Florian Küssel

Brockhaus Duden Neue Medien GmbH

Buchem Chemie und Technik GmbH & Co. KG

Büroforum Planen und Einrichten GmbH

Cerion GmbH

CityRing Handels KG

Connection Enterprises Ltd.

Deltatec GmbH

Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH

DomCollect Worldwide Intellectual Property AG

eCircle AG

edel records GmbH

E-Tail GmbH

Euro-Cities AG

Fototeam Baunatal GmbH

Galeria Cristallo

GS-Friseurverband

Guccio Gucci S.P.A.

Haydar

Inmobilis GmbH

INO Handels- und Vertriebs GmbH

isa-media GmbH

Kotte & Zeller GmbH

Krause und Mario Mattig GbR

Kronenberghs, Thomas

Landwehr

Laten8 Consulting Ltd.

Licence Keeper AG

Magmafilm GmbH

Mario Barth

Masterfile Deutschland GmbH

M + B Lasertechnik GmbH

Megaprice.com

Midzic Consult GmbH

Mindfactory AG

myfashion GmbH

Navteq GmbH

omeco GmbH

ORF

Otto, Cornelia

Permission, Michael Diekmann

Preisvergleich.de GmbH

Prikomaplan Inc.

PS Foto Design

Red Bull GmbH

SaCom GmbH

Sanovo Engineering Group

Schnakenberg (Hifi-Leipzig)

Seller Keller GbR

Sony BMG Music Entertainment

Stadtinfonetz Vertriebs-Gesellschaft und Gastro Verlag

Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe

Stiefelmeyer Contento GmbH

Textum GmbH

Thielbeer, Olaf

topdomain Internet Dienstleistungen GmbH

Travelshop 24 e.K.

Trendprodukte Versand GmbH

Unchat

Universal Music GmbH

Unister GmbH

Updown Entertainment

Videorama GmbH

web control GmbH

WinValue GmbH

Wirtschaftsoffice Ltd.

Wunschpreise.de (Knobloch)

Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main

Z-Faktor Medien

Zuxxez Entertainment AG

3D Culture France

3D Laser AG

3D Scanprojekt GmbH

52orange GmbH

1st Position GmbH

123webpage.de, Robert Gellert