Archiv für Januar 2009
Grundsatzentscheidung des BGH zu Google AdWords
Heute hat der BGH in drei Verfahren über die Markenrechtswidrigkeit von Google AdWords Werbung entschieden.
In einem Verfahren (I ZR 125/07) berief sich die Klägerin auf eine deutsche Marke “Bananababy”, die von der Beklagten als Keyword/Schlüsselwort für identische Waren und Dienstleistungen benutzt wurde, für welche die Marke eingetragen war. Der BGH hat diesen Fall noch nicht entschieden, sondern dem EuGH vorgelegt. Dieser muss nun prüfen, ob in der Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes liegt. Hintergrund: das deutsche Recht hat sich insoweit am europäischen Recht zu orientieren. Bislang liegt nur die Pressemitteilung des BGH vor. Es ist daher schwierig, hieraus weitere Schlüsse zu ziehen. Denkbar wäre es aber, dass der BGH eine Markenrechtsverletzung annimmt, wenn der EuGH die obige Frage bejaht und von einer markenmäßigen Benutzung ausgeht. Sonst würde die Vorlage zum EuGH keinen Sinn machen.
Der zweite Fall (I ZR 139/07) handelte von der Marke “PCB-POOL”. Die Beklagte hatte das Keyword “pcb” gebucht, welches in Verkehrskreisen als Abkürzung für “printed circuit board” verstanden wird. Das ist wichtig für die Beurteilung dieser Entscheidung. Denn: der Markeninhaber kann “in der Regel” die Verwendung einer beschreibenden Angabe auch dann nicht untersagen, wenn sie markenmäßig benutzt und dadurch die Gefahr von Verwechslung mit der geschützten Marke begründet wird. Es handelt sich um eine zulässige beschreibende Benutzung der Marke. Auf die Frage der markenmäßigen Verwendung kam es nicht an (anders im ersten Fall), so dass der BGH hier “durchentschieden” hat.
Dritter Fall (I ZR 30/07): Dort ging es (wichtig!) um eine Unternehmensbezeichnung (nicht um eine eingetragene Marke): “Beta Layout GmbH”. Dieser Begriff wurde als Keyword genutzt. Das Berufungsgericht hatte eine markenmäßige Verwendung abgelehnt. Der Internetnutzer gehe nicht davon aus, dass eine in einem gesonderten Anzeigenblock neben der eigentlichen Trefferliste erscheinende Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme. Verwechslungsgefahr scheide damit aus. Anders als in der ersten Entscheidung wurde dieser Fall nicht dem EuGH vorgelegt (obwohl hier die gleichen Grundsätze für die kennzeichenmäßige Verwendung Anwendung finden). Dies wurde damit begründet, dass Unternehmenskennzeichen quasi ureigenstes deutsches Recht seien, über das man die Auslegungshoheit besitzt, während dies bei eigentragenen Marken anders sei.
Fazit:
- Ob die Verwendung von Keywords eine Markenrechtsverletzung (eingetragene Marke) darstellt, bleibt weiterhin offen, bis der EuGH sich zu dieser Frage geäußert hat. Also ist weiterhin Vorsicht bei der Verwendung von Markennamen als Keywords angebracht.
- Eingetragene Marken, die beschreibender Natur sind, dürfen in der Regel als Keyword genutzt werden.
- Unternehmenskennzeichen dürfen als Keywords genutzt werden.
- Offenbar differenziert der BGH bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen eingetragenen Marken und Unternehmenskennzeichen. Sonst hätte er auch im ersten Fall die Klage mangels Verwechslungsgefahr abgewiesen, da die Ausgangslage, was die Positionierung der Anzeigen angeht, identisch ist. Oder der BGH hat das Berufungsurteil nur eingeschränkt überprüft, was die Verwechslungsgefahr angeht (Stichwort: “tatrichterliche Feststellung des Verkehrsverständnisses”).
Praktische Konsequenz: Wenn man sich – zumindest derzeit – als Kennzeicheninhaber die Möglichkeit offen halten möchte, dagegen vorgehen zu können, dass ein Konkurrent mit dem eigenen Kennzeichen als Keyword wirbt, muss man sich auf Markenrechte berufen können. Das bedeutet, dass man – auch wenn man bereits über ein Unternehmenskennzeichen verfügt (z. B. Name der GmbH), sich den Begriff auch noch einmal markenrechtlich schützen lassen sollte. Natürlich ist dabei Voraussetzung, dass der Begriff eintragungsfähig ist und nicht nur von beschreibender Natur (sonst würden ohnehin die Grundsätze des 2. Urteils I ZR 139/07 eingreifen und eine Schutzwirkung versagt werden).
Eine genauere Einschätzung und eine Kritik an den Entscheidungen kann erst erfolgen, wenn die schriftlichen Entscheidungsgründe vorliegen.
Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 17 vom 22.01.2009
FAQ zur neuen Verpackungsverordnung 01.01.2009
Seit dem 1.1.2009 ist die neue Verpackungsverordnung in Kraft. Im Nachfolgenden wird über die damit verbundenen Änderungen informiert.
- Wer muss die Verpackungsverordnung einhalten (Anwendungsbereich)?
Die Verpackungsverordnung richtet sich an Unternehmer, nicht an Privatleute. Die Abgrenzung ist insbesondere bei kleineren Ebay-Verkäufern problematisch. Es ist nicht eindeutig vorherzusagen, wann ein Ebay-Verkäufer als gewerblicher Anbieter anzusehen ist. Dabei können verschiedene Faktoren eine Rolle spielen: Anzahl der verkauften Gegenstände, Neu- oder Gebrauchtware, Verwendung von AGB, Einstufung als Powerseller. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Vorgaben der Verpackungsverordnung einzuhalten sind.
- Was sind die wesentlichen Änderungen zur alten Verpackungsverordnung?
Nach der alten Verpackungsverordnung bestand die Möglichkeit, die Rücknahme der Verkaufsverpackungen selbst zu organisieren und anzubieten. Diese Option ist nunmehr weggefallen. Es darf nur noch entsprechendes, vorlizenziertes Verpackungsmaterial verwendet werden. Problem: Auch zusätzliches Packpapier, Füllmaterial und Versandkartons zählen zu den Verpackungsmaterialien. Wenn nicht gewährleistet ist, dass diese vorlizenziert sind, muss man sich zwingend einem entsprechenden anerkannten Entsorger anschließen (z.B. Duales System Deutschland GmbH, Interseroh AG, Landbell AG etc). Davon gibt es zwar Ausnahmen (z.B. bei vollständig biologisch abbaubaren Materialien), die allerdings entweder nicht praktikabel oder in ihrem Anwendungsbereich nicht sicher genug sind. Es ist daher in jedem Fall anzuraten, sich dann einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen anzuschließen.
- Welche Konsequenzen drohen bei Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung?
Gefahren drohen auf zweierlei Weise: Zum einen stellt die Nichteinhaltung der Verpackungsverordnung einen Wettbewerbsverstoß dar, der zu Abmahnungen durch Konkurrenten führen kann. Zum anderen liegt dann aber auch eine Ordnungswidrigkeit vor, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 € belegt werden kann. Natürlich richtet sich die Höhe der Geldbuße nach der Schwere des Verstoßes. Im Normalfall drohen Bußgelder in einem erheblich geringeren Maße.
Die Frage ist aber, wie dieses Gefahrenpotential praktisch einzustufen ist, mit anderen Worten: wird es sich in der Praxis auch realisieren? Anders als früher muss und darf – wie oben ausgeführt – kein Hinweis mehr auf eine Rücknahmemöglichkeit mehr erfolgen. So kann ein Wettbewerber diesen früher denkbaren Verstoß nicht durch einen einfachen Blick auf die Internetseite oder die AGB überprüfen. Er müsste daher einen Testkauf vornehmen. Aber selbst dann stellen sich weitere praktische Probleme: Zum einen kann der Verkaufsverpackung nicht ohne weiteres angesehen werden, ob sie vorlizenziert ist, da entsprechende Kennzeichnungspflichten (z. B. „Grüner Punkt“) nicht bestehen. Zum anderen sieht man der Verkaufsverpackung ohne Kennzeichnung auch nicht an, ob der Versender sich einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen hat. Eine Hinweispflicht darauf besteht nicht. Somit ist der potentielle Abmahner auf bloße Vermutung angewiesen. Dies kann sehr schnell zum Gegenangriff eines Abgemahnten führen, wenn die Abmahnung nämlich nicht gerechtfertigt war, weil das Material entweder vorlizenziert war oder der Abgemahnte entgegen der Behauptung des Abmahners einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen angeschlossen ist. Dann kann der Abgemahnte eine sog. negative Feststellungsklage erheben, die darauf gerichtet ist festzustellen, dass man sozusagen gesetzeskonform und nicht wettbewerbswidrig gehandelt hat.
Nach nicht vorhergesehen werden kann die Entwicklung im Bereich des Ordnungswidrigkeitenrechts. Denkbar wäre es, dass bei entsprechenden Vermutungen von Mitbewerbern eine Mitteilung an die Ordnungsbehörde erfolgt, dass die Verpackungsverordnung von einem Anbieter nicht eingehalten wird. Die Ordnungsbehörde würde dann unter Umständen von sich aus Ermittlungen einleiten. Aber auch hier kann sich das Blatt theoretisch wenden, wenn der Betroffene nach Einleitung des Ordnungswidrigkeitenverfahrens Akteneinsicht in die Ermittlungsakte nimmt und aufgrund der falschen Verdächtigung z.B. die Kosten für die Einschaltung eines Anwalts als Schadensersatz geltend macht.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Abmahnungsgefahr eher als gering einzustufen ist.
- Was ist unter der sogenannten Vollständigkeitserklärung zu verstehen?
Der Staat möchte sich einen Überblick über die bei Unternehmen angefallenen Verpackungsmengen machen. Daher sollen diese entsprechende Auskünfte erteilen. Aus der Vollständigkeitserklärung soll hervorgehen, welche Verpackungsmengen das Unternehmen in Verkehr gebracht hat, welcher Anteil diese Verpackungen bei privaten Endverbrauchern und welcher Anteil bei gewerblichen Endverbrauchern angefallen ist und bei welchen haushaltsnahen Systemen die Mengen lizenziert wurden, die zu privaten Endverbrauchern gelangten bzw. wie die Entsorgung im Bereich der gewerblichen Verkaufsverpackungen gelöst ist. Die Grenze für die Anwendbarkeit dieser Vorschriften geltend allerdings Mindestmengen, die in § 10 Abs. 4 Verpacklungsordnung geregelt sind. Bei Glas liegt die Grenze bei 80 Tonnen pro Jahr, bei Papier, Pappe, Karton bei 50 Tonnen pro Jahr. Unterhalb dieser Mengenschwellen sind Vollständigkeitserklärungen nur auf Verlangen der Behörden abzugeben, die für die Überwachung der Abfallwirtschaft zuständig sind. Die meisten Internethändler dürften unterhalb dieser Grenzen bleiben.
Update Abmahnung Hifi-Leipzig
Die Abmahungen durch die Firma Hifi-Leipzig gehen weiter. Inzwischen liegen mir Fälle von Abmahnungen sogar außerhalb Deutschlands vor, die von der Fa. Hifi-Leipzig und deren Rechtsanwälten Vorwerg und Sommer vorgenommen wurden, nämlich Österreich und die Niederlande. Mittlerweile vertrete ich bereits mehrere Dutzend Betroffene dieser Abmahnungen.
Informationen hierzu gab es bereits hier: http://www.ra-dr-graf.de/blog/?p=48
Neue Gegnerliste, Stand: 12.01.2009
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1625/06 – ist geklärt, dass die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig ist. Das Gericht hat anerkannt, dass es ein Informationsinteresse von Mandanten gibt, über welche Erfahrung eine Kanzlei bzw. ein Rechtsanwalt verfügt.
Es folgt eine – nicht abschließende – Liste von Gegnern. Es ging dabei insbesondere um wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche, geschmacksmusterrechtliche oder persönlichkeitsrechtliche Angelegenheiten. Mit Blick auf diese Gegner erfolgte eine Beratung und/oder außergerichtliche und/oder auch gerichtliche Vertretung der Mandantschaft. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren.
Gegnerliste (alphabetisch sortiert, Stand: 12.01.2009)
1 & 1 Internet AG
aimtec GmbH
Ageco Internetmarketing Ltd.
Albmarkt GmbH
Artemide GmbH Fröndenberg
Astarte Software GmbH
Boermann Handelsgesellschaft mbH
BrandlessFashion Florian Küssel
Brockhaus Duden Neue Medien GmbH
Buchem Chemie und Technik GmbH & Co. KG
Büroforum Planen und Einrichten GmbH
Cerion GmbH
CityRing Handels KG
Connection Enterprises Ltd.
Deltatec GmbH
Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH
DomCollect Worldwide Intellectual Property AG
eCircle AG
edel records GmbH
E-Tail GmbH
Euro-Cities AG
Fototeam Baunatal GmbH
Galeria Cristallo
GS-Friseurverband
Guccio Gucci S.P.A.
Haydar
Inmobilis GmbH
INO Handels- und Vertriebs GmbH
isa-media GmbH
Kotte & Zeller GmbH
Krause und Mario Mattig GbR
Kronenberghs, Thomas
Landwehr
Laten8 Consulting Ltd.
Licence Keeper AG
Magmafilm GmbH
Mario Barth
Masterfile Deutschland GmbH
M + B Lasertechnik GmbH
Megaprice.com
Midzic Consult GmbH
Mindfactory AG
myfashion GmbH
Navteq GmbH
omeco GmbH
ORF
Otto, Cornelia
Permission, Michael Diekmann
Preisvergleich.de GmbH
Prikomaplan Inc.
PS Foto Design
Red Bull GmbH
SaCom GmbH
Sanovo Engineering Group
Schnakenberg (Hifi-Leipzig)
Seller Keller GbR
Sony BMG Music Entertainment
Stadtinfonetz Vertriebs-Gesellschaft und Gastro Verlag
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Stiefelmeyer Contento GmbH
Textum GmbH
Thielbeer, Olaf
topdomain Internet Dienstleistungen GmbH
Travelshop 24 e.K.
Trendprodukte Versand GmbH
Unchat
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Unister GmbH
Updown Entertainment
Videorama GmbH
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