Tags

Archiv für Oktober 2008

EuGH: Telefonnummer im Impressum nicht zwingend vorgeschrieben

Wir berichteten bereits unter dem 28.05.2008, dass die Frage der Impressumpflicht vor dem EuGH verhandelt wird. Der Generalanwalt vertrat in seinen Schlussanträgen die Auffassung, dass die Tel.-Nr. nicht angegeben werden müsse. Wie so häufig ist dann der EuGH den Schlussanträgen gefolgt, so nunmehr auch in seinem Urteil vom 16.10.2008 – Aktenzeichen C 298/07 -. Nach diesem Urteil reicht es aus, wenn Kunden über eine Email-Adresse hinaus auf ein elektronisches Kontaktformular auf der Internetseite zurückgreifen können. Eine Telefonnummer müsse nur dann angegeben werden, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitte. Firmen, die ihre Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, müssen daher nicht zwingend eine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben. Der Tenor der Entscheidung lautet:

Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) ist dahin auszulegen, dass der Diensteanbieter verpflichtet ist, den Nutzern des Dienstes vor Vertragsschluss mit ihnen neben seiner Adresse der elektronischen Post weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, die eine schnelle Kontaktaufnahme und eine unmittelbare und effiziente Kommunikation ermöglichen. Diese Informationen müssen nicht zwingend eine Telefonnummer umfassen. Sie können eine elektronische Anfragemaske betreffen, über die sich die Nutzer des Dienstes im Internet an den Diensteanbieter wenden können, woraufhin dieser mit elektronischer Post antwortet; anders verhält es sich jedoch in Situationen, in denen ein Nutzer des Dienstes nach elektronischer Kontaktaufnahme mit dem Diensteanbieter keinen Zugang zum elektronischen Netz hat und diesen um Zugang zu einem anderen, nichtelektronischen Kommunikationsweg ersucht. 

Damit ist auch der Streit zwischen dem OLG Köln und dem OLG Hamm zu dieser Frage entschieden. Insoweit hatte der BGH die Rechtsfrage dem EuGH vorgelegt.

Urteil vom 16.10.2008 -  C 298/07

Informationen für Lehman-Geschädigte

Depotinhaber werden derzeit von ihren Banken hinsichtlich ihres Bestandes an Lehman-Zertifikaten darauf hingewiesen, dass der Wert dieser Anlagen Null beträgt. Es ist daher derzeit davon auszugehen, dass die Betroffenen einen Totalverlust erleiden werden.

Welche Möglichkeiten haben nun Geschädigte gegenüber ihrer sie beratenden Bank, Schadensersatz geltend zu machen?

Insoweit gibt es im Bereich des Kapitalanlagerechts generell zwei denkbare Ansatzpunkte :

Zum einen muss eine Bank anlage- und anlegergerecht beraten. Wenn es dem Anleger darum geht, sein Geld sicher anzulegen, passt dazu nicht ein Aktienfond oder ein Zertifikat.

Ein anderer Ansatzpunkt besteht darin, dass der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 19.12.2006, Az.: VI ZR 56/05, festgestellt hat, dass eine Bank über verdeckte Rückvergütungen aus den Ausgabeaufschlägen und jährlichen Verwaltungsgebühren, die sie aus Fondsanteilen erhält (Provisionen) aufklären muss. Der Hintergrund besteht darin, dass der Kunde beurteilen können muss, ob die Anlageempfehlung seiner Bank allein in seinem Interesse nach den Kriterien anleger- und objektgerechter Beratung erfolgt ist oder im Interesse der Bank, möglichst hohe Rückvergütungen zu erhalten. Der Kunde muss dazu wissen, ob Provisionen gezahlt werden und wenn ja, in welcher Höhe. Insoweit ist interessant, dass der Bundesgerichtshof in dem von ihm entschiedenen Fall eine vorsätzliche Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzung angenommen hat. Dies ist deshalb so wichtig, weil für diese nicht die kurze Verjährungsfrist des § 37 a WpHG von drei Jahren gilt.

Wenn nach alledem ein Schadensersatzanspruch besteht, so kommt es zu einer Erstattung des Kapitals sowie evtl. zusätzlich zum Ersatz von Zinsen für eine wirklich sichere Anlage. Die beratende Bank erhält dafür im Gegenzug die wertlosen Zertifikate ect. im Wege der Abtretung.

OLG Hamm: Unzulässige Behinderung durch virtuelles Hausverbot?

In seiner Entscheidung vom 10.06.2008 (Az. 4 U 37/08) hat der 4. Zivilsenat des OLG Hamm Ausführungen zu § 4 Nr. 11 UWG und der Frage gemacht, ob eine automatische IP-Sperre eine unzulässige Behinderung von Wettbewerbern darstellt, die den Inhalt der Seite eines Mitbewerbers überprüfen wollen.

Der Klägerin ging es darum zu überprüfen, ob die Beklagte tatsächlich – wie beworben – 5.000 lieferbare Artikel im Angebot hatte. Dazu hat sie systematisch an einem Tag innerhalb von zwei Stunden 650 Internet(unter)seiten der Beklagten mit Produktlisten ohne detaillierte  Produktinformationen und ohne Bilddateien aufgerufen. Die Seitenaufrufe erfolgten dabei innerhalb der Baumstruktur von unten nach oben. Eine sogenannte IP-Sperre der Beklagten verhinderte nach Aufruf der 652. Seite weitere Zugriffe auf die Internetseite der Beklagten durch die Klägerin. Die Klägerin sah darin einen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG, da sie von diesem virtuellen Hausverbot als Mitbewerberin gezielt behindert werde.

Von entscheidender Bedeutung für den Ausgang des Rechtsstreits war die Frage, ob sich die Klägerin wie ein normaler Kunde verhalten habe und ob von dem Testverhalten der Klägerin die Gefahr einer Betriebsstörung ausgegangen sei. Die Beklagte trug dazu vor, dass die IP-Sperre dazu gedient habe, Zugriffe von Schwachstellenscannern und Spamsystemen zu verhindern.

Nachdem bereits das Landgericht Bielefeld (Az.: 15 O 201/07) die Klage abgewiesen hatte, wurde diese Entscheidung vom OLG Hamm bestätigt. Gem. der Entscheidung BGH Testfotos I (GRUR 1991, 843 f) sei für zulässige Testmaßnahmen zum einen Voraussetzung, dass sich der Tester wie ein normaler Nachfrager verhalte. Hinzu komme nach der Entscheidung des BGH zu Hausverbot II (GRUR 1979, 859 f), dass mit dem Verhalten des Testers die Gefahr einer Betriebsstörung verbunden ist. Letztlich musste eine Abgrenzung zur Entscheidung des BGH Testfotos III erfolgen. Dort hatte ein Tester in einem Geschäftslokal Fotoaufnahmen gemacht, um den Beweis eines Wettbewerbsverstoßes führen zu können. In einem derartigen Fall verlangt der BGH eine Interessenabwägung: Wenn nach den Umständen des Einzelfalls die konkrete Gefahr einer erheblichen Betriebsstörung zu befürchten ist, wird dem Interesse des Geschäftsinhabers, mögliche Betriebsstörungen zu verhindern, Vorrang eingeräumt. Das OLG Hamm hat die Situation im Bereich Internet anders gesehen als die Situation in einem Ladenlokal. Der Beklagten sei nicht zuzumuten, bei einem „verdächtigen“ Zugriff erst eine tatsächliche Störung eintreten zu lassen. Da das Sicherheitssystem der Beklagten reagiert habe, hätte eine potentielle erhebliche Betriebsstörung vorgelegen. Dagegen spreche auch nicht, dass Unternehmen, die nicht getestet werden wollten, äußerst sensible Sicherheitssysteme installieren könnten, bei denen eine IP-Sperre sehr schnell eingreift. Dies widerspreche der kaufmännischen Vernunft, da viele normale Kundenanfragen blockiert werden würden und damit der Geschäftsablauf gestört werde.

Die Beklagtenseite hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt mit dem Antrag, der Klägerin zu untersagen, auf die Internetseite der Beklagten in einer bestimmten Art und Weise sowie Umfang zuzugreifen. Dieser Antrag wurde ebenfalls zurückgewiesen, da nicht klar sei, ob das Zugriffsverhalten der Klägerin tatsächlich die IP-Sperre auslöse. Die Beklagte hatte sich – verständlicherweise – dazu bedeckt verhalten, wie im einzelnen Ihre Sperre funktioniere.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, es läuft Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH.

http://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2008/4_U_37_08urteil20080610.html