Archiv für September 2008
Neu: Gegnerliste
Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.12.2007 – Aktenzeichen 1 BvR 1625/06 – ist geklärt, dass die Veröffentlichung von Gegnerlisten im Internet zulässig ist. Das Gericht hat anerkannt, dass es ein Informationsinteresse von Mandanten gibt, über welche Erfahrung eine Kanzlei bzw. ein Rechtsanwalt verfügt.
Es folgt eine – nicht abschließende – Liste von Gegnern. Es ging dabei insbesondere um wettbewerbsrechtliche, urheberrechtliche, markenrechtliche oder geschmacksmusterrechtliche Angelegenheiten. Mit Blick auf diese Gegner erfolgte eine Beratung und/oder außergerichtliche und/oder auch gerichtliche Vertretung der Mandantschaft. Mit dieser Liste ist keine Wertung dahingehend verbunden, dass eventuell ausgesprochene Abmahnungen der Gegner unberechtigt waren.
Unsere Gegnerliste (alphabetisch sortiert, Stand: 24.09.2008)
aimtec GmbH
Ageco Internetmarketing Ltd.
Albmarkt GmbH
Artemide GmbH Fröndenberg
Astarte Software GmbH
Boermann Handelsgesellschaft mbH
BrandlessFashion Florian Küssel
Brockhaus Duden Neue Medien GmbH
Buchem Chemie und Technik GmbH & Co. KG
Büroforum Planen und Einrichten GmbH
Cerion GmbH
CityRing Handels KG
Deltatec GmbH
Digitale Vertriebs- und Verlagsgesellschaft mbH
eCircle AG
edel records GmbH
E-Tail GmbH
Fototeam Baunatal GmbH
Galeria Cristallo
GS-Friseurverband
Guccio Gucci S.P.A.
Haydar
Inmobilis GmbH
INO Handels- und Vertriebs GmbH
isa-media GmbH
Jette GmbH
Kotte & Zeller GmbH
Krause und Mario Mattig GbR
Landwehr
Laten8 Consulting Ltd.
Licence Keeper AG
Magmafilm GmbH
Masterfile Deutschland GmbH
M + B Lasertechnik GmbH
Megaprice.com
Mindfactory AG
myfashion GmbH
omeco GmbH
ORF
Otto, Cornelia
Permission, Michael Diekmann
Preisvergleich.de GmbH
Prikomaplan Inc.
Red Bull GmbH
SaCom GmbH
Sanovo Engineering Group
Schnakenberg (Hifi-Leipzig)
Seller Keller GbR
Sony BMG Music Entertainment
Stadtinfonetz Vertriebs-Gesellschaft und Gastro Verlag
Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
Stiefelmeyer Contento GmbH
Textum GmbH
Thielbeer, Olaf
topdomain Internet Dienstleistungen GmbH
Travelshop 24 e.K.
Trendprodukte Versand GmbH
Unchat
Universal Music GmbH
Unister GmbH
web control GmbH
WinValue GmbH
Wunschpreise.de (Knobloch)
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main
Zuxxez Entertainment AG
3D Culture France
3D Laser AG
3D Scanprojekt GmbH
52orange GmbH
1st Position GmbH
123webpage.de, Robert Gellert
OLG Hamm rückt teilweise von Entscheidung “tauchschule-dortmund.de” ab
In seinem Beschluss vom 19.06.2008 (Az. 4 U 63/08) hat das OLG Hamm klargestellt, dass die bloße Verknüpfung eines Gattungsbegriffs mit einem Ortsnamen allein keine Spitzenstellungsbehauptung enthält. Es ging um die Domain “anwaltskanzlei-dortmund.de”. Die Entscheidung ist unveröffentlicht, mir liegt aber ein Seminar-Skript des Vorsitzenden Richters des 4. Zivilsenats des OLG Hamm vor, in dem diese Entscheidung im einzelnen erläutert wird.
Es kommt – wie so häufig bei Auslegungsfragen – auf den Einzelfall an. Entscheidend ist die Frage, ob der Verkehr aufgrund der für die Domain gewählten Begrifflichkeit von einer Spitzenstellung des Domaininhabers innerhalb des betroffenen Verkehrskreises ausgeht. Der Verkehr wisse, dass es in großen Städten eine Fülle von Anwaltskanzleien gebe.
Positiv an dem Urteil ist die Klarstellung, dass die alte “tauchschule-dortmund.de” – Entscheidung keine allgemeine Gültigkeit besitzen soll.
Allerdings führt das Urteil nicht zu mehr Rechtssicherheit, im Gegenteil. Wie sieht es z. B. aus, wenn es um die Einbindung eines Namens einer kleineren Stadt als Dortmund geht? Wie viele Anwälte bzw. Gewerbetreibende muss es in der Stadt geben, damit der Verkehr weiß, dass es vielleicht auch noch andere Gewerbetreibende gibt?
Das heutige Suchverhalten von Internetnutzern ist ohnehin anders. Wer gibt schon auf gut Glück direkt einen Domainnamen ein, um einen Anwalt oder eine Tauchschule zu finden und geht dann auch noch davon aus, dass dies der einzige Anbieter sei? Die Suche startet eigentlich immer über eine Suchmaschine. Und dort ist die Angabe der Internetseite gleich auf den ersten Blick nur ein Angebot unter mehreren. Und selbst wenn das nicht der Fall sein sollte, so ist doch eher von einer Vermutung auszugehen, dass es gerade keinen Monopolanbieter innerhalb einer Stadt gibt, egal um welchen Verkehrskreis es sich handelt, seien es Teppichhändler, Rechtsanwälte, Fitnessstudios ect.
Immerhin wird diese Auslegung durch die neue Entscheidung des OLG Hamm auch nicht ausgeschlossen. Abmahner haben es jetzt jedenfalls deutlich schwerer, das Prozessrisiko steigt.
Wertersatzklausel bei Onlineshops und Ebay
In letzter Zeit häufen sich Abmahnungen wegen der Wertersatzklausel im Rahmen der Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzgeschäften. Vielfach werden von Shopbetreibern – sei es im Rahmen des eigenen Onlineshops, sei es bei Ebay – noch alte Widerrufsbelehrungen vor dem Stand 1.4.2008. Wie lässt sich nun das Risiko von Abmahnungen minimieren?
Fakt 1: Die Verwendung der neuen seit dem 1.4.2008 gültigen Widerrufsbelehrung hilft bereits, viele Abmahnungen zu vermeiden. Es gibt dazu ein amtliches Muster, das aber auf die Besonderheiten des Einzelfalls abgestimmt werden muss. So gibt es Unterschiede, je nach dem, ob man über Ebay oder einen eigenen Onlineshop verkauft, insbesondere bei der Wertersatzklausel.
Fakt 2: Die Zukunft der Wertersatzklausel ist insgesamt unsicher. Zum einen wird es in 2009 wohl (erneut) ein neues amtliches Muster für eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung geben, das aber Gesetzesqualität besitzt. Das spricht für mehr Rechtssicherheit. Andererseits hat der EuGH über einen Vorlagebeschluss des AG Lahr vom 26.10.2007 – Az. 5 C 138/07 zu entscheiden, der gerade die Zulässigkeit der Wertersatzklausel insgesamt zum Inhalt hat. Wenn der EuGH wie im sog. “Quelle-Urteil” vom 17.4.2008 (Az. Rs. C-404/06) für die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie entscheidet, dürfte die Wertersatzklausel ingesamt zur Disposition stehen. Bis dahin aber sollte man sie nicht rein vorsorglich komplett streichen, jedenfalls nicht ohne einen klarstellenden Zusatz, wonach kein Wertersatz zu leisten ist. Denn das OLG Hamm hat soeben entschieden (Beschluss vom 26.08.2008, Az. 4 W 85/08), dass trotz der genannten Entscheidung des EuGH zum Verbrauchsgüterkauf nicht auf eine Belehrung zum Wertersatz verzichtet werden kann. Offensichtlich geht das OLG Hamm also davon aus, dass die Entscheidung des EuGH nicht auf Fernabsatzgeschäfte übertragbar ist.
Als Ergebnis lässt sich daher festhalten, dass der sicherste Weg in Bezug auf die Wertersatzklausel die Verwendung des derzeit gültigen amtlichen Musters ist. Dieses sollte aber auf den Einzelfall abgestimmt sein.
Die Datenschutzerklärung
Wann benötigt man als Webseitenbetreiber eine Datenschutzerklärung?
Immer wenn Daten des Nutzers erhoben werden, muss dieser vorab über Art, Umfang und Zwecke der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten informiert werden, vgl. § 13 Abs. 1 TMG und § 33 Abs. 1 BDSG.
In welchen Fällen muss eine Einwilligung des Nutzers über die Nutzung der Daten eingeholt werden?
Diese ist z. B. dann erforderlich, wenn die Daten nicht lediglich und unmittelbar dazu erhoben werden, um eine Bestellung abzuwickeln, wie z. B. bei der Weitergabe an ein Transportunternehmen. Beispiele für die Notwendigkeit einer konkreten Einwilligung des Nutzers sind die Versendung von Newslettern, Eröffnung eines Kundenkontos, Nutzerprofilerstellung und Bonitätsprüfung. Letztere ist allerdings ohne Einwilligung zulässig, wenn das Unternehmen in Vorleistung geht (Bestellung auf Rechnung). Wichtig ist der im Datenschutzrecht allgemein geltende enge Zweckbindungsgrundsatz. Die Einwilligung muss daher für den bestimmten Zweck erteilt worden sein. Zudem haben Einwilligungen auch ein “Verfallsdatum”. Auf eine vor Jahren abgegebene Einwilligung zur Zusendung von Werbemails wird sich der Versender nicht mehr berufen können.
Zu beachten ist ferner, dass der Kunde auf die Möglichkeit des Widerrufs der Einwilligung hingewiesen werden muss sowie darauf, dass seine Daten gespeichert werden. Die Belehrung muss natürlich vor Erhebung der Daten erfolgen. Dies ist duch eine geeignete Programmierung der Seite zu gewährleisten, z. B. durch anzukreuzende Checkboxen im Bestellablauf.
Bei einem Verstoß gegen Datenschutzvorschriften drohen Bußgelder bis zu 250.000,00 EUR. Außerdem können Wettbewerbsvereine den Verstoß abmahnen und einstweilige Verfügungen oder Urteile auf Unterlassung erwirken.