Archiv für Juni 2008
OLG Hamm zur Meinungsfreiheit in Internetforen
Am heutigen Tage hat die Berufungsverhandlung vor dem OLG Hamm (Az. I-4 U 64/08) zum Verfahren LG Münster Az. 8 O 407/07 (wir berichteten in unseren News) stattgefunden. Das OLG hat im Rahmen der mündlichen Erörterung einen Verstoß gegen § 823 I BGB oder § 823 II BGB i. V. m. § 186 StGB verneint. Die streitgegenständlichen Äußerungen im Forum seien als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen, die dem Schutz des Art. 5 I GG unterfallen. Dabei sei das Umfeld der Äußerungen von Gewicht. Hier habe in einem elektronischen Medium Rede und Gegenrede stattgefunden. Das Gericht sprach von einem “Markt der Meinungen”. Dieser Rahmen spreche für die Annahme von Meinungsäußerungen. Der erste User wollte einen Erfahrungsbericht in Form einer pauschalen subjektiven Bewertung liefern. Er wollte sagen, was ihn stört und dass sich die Vliese des Produkts (es ging um Wasserbetten) aufgelöst hätten. Es gehe um ein “Werten und Dafürhalten” mit dem Ergebnis und der subjektiven Entscheidung: “nie wieder”. Wenn dann andere Diskussionsteilnehmer diese Aussage aufgreifen und darauf antworten, so bleibe dies alles im Rahmen von Werturteilen. Wenn ein Thread mit einem Werturteil eröffnet werde und sich “Rede und Gegenrede” entwickle, so seien die nachfolgenden Äußerungen im Zweifel auch allesamt als zulässige Meinungsäußerungen anzusehen. Dass dort plötzlich eine unzutreffende Tatsache erscheine, sei zumeist ausgeschlossen.
Wenn jemand schreibt: “Ich habe mal schlechte Erfahrungen mit dem Hersteller xy gemacht”, so handele es sich um eine triviale Bewertung auf Erzählebene. Auch Spekulationen wie “gehe ich von einem vorübergehenden und wahrscheinlich schon behobenen Qualitätsproblem aus” seien zulässig.
Diese eindeutige Einschätzung des Senats nahm die Klägerseite dann zum Anlass, die Berufung zurück zu nehmen.
Es bleibt abzuwarten, ob die Klägerin jetzt noch das Hauptsacheverfahren einleitet. Wir werden berichten.
Beweisverwertungsverbot bei Filesharing-Abmahnungen: LG Frankenthal Az. 6 O 156/08
Gute Nachrichten für Betroffene von Abmahnungen wg. Filesharing (siehe auch unsere FAQ zum Filesharing): Das LG Frankenthal hat in seinem Beschluss vom 21.05.2008 (Az. 6 O 154/08) entschieden, dass die Daten über die Identität eines Filesharers dem Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 GG unterliegen. Auch wenn die Musikindustrie über eine offizielle Auskunft der Staatsanwalt an diese Daten kommt, unterliegen diese dann im Zivilverfahren einem Beweisverwertungsverbot. Die Abmahner kennen nämlich zunächst nur eine bestimmte IP-Nummer eines Filesharers, nicht aber dessen Namen und Adresse.
Meine erste Einschätzung dazu:
- Das Urteil ist nicht rechtskräftig, daher muss die nächste Instanz abgewartet werden. Bislang handelt es sich nur um ein Einstweiliges Verfügungsverfahren. Evtl. schließt sich noch ein Hauptsacheverfahren an. Dies kann theoretisch noch bis zum BVerfG gehen.
- Es handelt sich um die Entscheidung eines Instanzgerichts, andere Gerichte können anders entscheiden.
- Die Entscheidung des BVerfG zum “IT-Grundrecht” wurde hier mit berücksichtigt, hat also auch für den Bereich des Fernmeldegeheimnisses Ausstrahlungswirkung auf andere Gerichtsentscheidungen.
- Das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung und zum Auskunftsanspruch der Musikindustrie könnte insoweit auch gegen Art. 10 GG verstoßen.
- Positiv ist festzustellen, dass sich ein Gericht einmal mit der Frage des zivilrechtlichen Beweisverwertungsverbots auseinandersetzt.
- Abgemahnte haben vielleicht eine Chance, mit dem jetzt geschaffenen Risiko ihre Verhandlungsposition zu verbessern (unter dem Vorbehalt der beiden ersten o. g. Punkte).
Impressum-FAQ
Obwohl die Impressumpflicht schon seit vielen Jahren besteht, gibt es auf diesem Gebiet immer noch erstaunlich viele Unsicherheiten und entsprechend häufigen Abmahnungen. Auch die Rechtsprechung entwickelt sich weiter.
Dieser Beitrag soll die wichtigsten Grundlagen zum Impressum kurz darstellen und Fehler und Abmahnungen vermeiden helfen.
Rechtliche Grundlage ist § 5 TMG (früher § 6 TDG).
Welche Fehler kommen besonders häufig vor?
- Der Verantwortliche wird nicht mit Vor- und Zunamen genannt (wichtig bei Einzelfirmen)
- Bei juristischen Personen wird der Vertretungsberechtigte nicht angegeben (merke: es muss letztlich immer eine natürliche Person als Ansprechpartner vorhanden sein)
- Die Aufsichtsbehörde wird vergessen (Beispiel: Fahrschule)
- Die Umsatz-ID-Nr. wird nicht angegeben. Aber: nur wer diese besitzt (muss beim Finanzamt beantragt werden), kann diese auch angeben. Die Steuernummer hat mit der Umsatzsteuer-ID-Nr. nichts zu tun und muss auch nicht angegeben werden.
- Angaben sind versteckt oder nur über mehr als zwei Klicks zu finden und damit nicht mehr “unmittelbar erreichbar
- Auch bei Ebay müssen ebenfalls Impressumangaben gemacht werden, wenn es sich um ein gewerbliches Angebot handelt
- Vorsicht bei der Verwendung von Bildern für das Impressum. Zwar gibt es noch keine Gerichtsentscheidung, die das untersagen würde, aber es ist nicht ausgeschlossen, dass Gerichte diese Form der Darstellung als nicht “leicht auffindbar und jederzeit verfügbar” i. S. d. Gesetzes ansehen würden.
Was kann passieren, wenn das Impressum nicht vorhanden ist oder nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht?
- Ein Verstoß gegen die Impressumpflicht stellt gemäß § 16 TMG eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld bis zu 50.000,00 EUR belegt werden.
- Verbraucherschutzvereine und Mitbewerber können wegen eines Wettbewerbsverstoßes abmahnen. Zwischen verschiedenen Oberlandesgerichten ist derzeit umstritten, ob ein Verstoß gegen § 5 TMG eine wettbewerbsrechtliche Bagatelle darstellt. Das OLG Hamm geht in einer jüngeren Entscheidung davon aus, dass es sich immer um einen relevanten Wettbewerbsverstoß handelt, wenn das Impressum fehlt oder fehlerhaft ist.
LG Lübeck: Verstoß gegen VerpackungsVO Bagatelle
Update zum Blogbeitrag vom 9. Mai 2008
Nunmehr liegt eine gerichtliche Entscheidung vor, die bei einem Verstoß gegen die VerpackungsVO einen Wettbewerbsverstoß ablehnt. So hat das LG Lübeck in seinem Urteil vom 22.4.2008 (Az. 11 O 9/08) das Fehlen eines Hinweises auf Rücknahmepflichten von Verpackungsmaterial bei einem kleinen eBay-Shop als einen Bagatellverstoß angesehen und einen Unterlassungsantrag im Rahmen eines Verfügungsverfahrens abgelehnt.