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Archiv für Mai 2008

Impressumpflicht vor dem EuGH

Da zwischen den Instanzgerichten umstritten ist, ob im Impressum neben der Email-Adresse auch eine Telefonnummer anzugeben ist, wurde der EuGH angerufen. In seinen Schlussanträgen vertritt Generalanwalt die Auffassung, dass die Telefonnummer nicht angegeben werden müsse.

Teilweise klingen die Ausführungen des Generalanwalts (Rn. 36) etwas ironisch, was die Technikskepsis (der Deutschen?) angeht:

36. Geschäftliche Transaktionen im Internet rufen einiges Misstrauen hervor, so dass sie besondere Garantien in Bezug auf die Identität und die Zuverlässigkeit des Diensteanbieters verlangen. Man kann aber heute diesen Garantien nicht ein Kommunikationsmittel hinzufügen, das dem Umfeld selbst, in dem die Geschäftstätigkeit stattfindet, fremd ist, nur weil man es als herkömmlicher und bekannter, insgesamt als sicherer ansieht. Schon immer hat es in der Menschheitsgeschichte Ablehnung und Skepsis gegenüber neuen Geschäftsformen gegeben, und das Telefon selbst, jetzt so alltäglich und vertrauenswürdig, erweckte großes Misstrauen, als es begann, in die menschlichen Beziehungen vorzudringen(9).

Da der EuGH sich in der Regel den Ausführungen des Generalanwalts anschließt, ist davon auszugehen, dass der EuGH dementsprechend entscheiden wird. Damit wird ein Streitpunkt im Rahmen der Impressumpflicht gem. § 5 TMG erledigt.

Das Thema Impressum und Wettbewerbsverstoß an sich bleibt jedoch weiter aktuell. So hat das OLG Hamm entschieden, dass Verstöße gegen § 5 TMG in keinem Falle eine Bagatelle i. S. d. § 3 UWG darstellen. Zur Begründung wird Artikel 7 Abs. 5 der UGP-Richtlinie herangezogen. Danach werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Verkehrs im Binnenmarkt. Die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken wird schon jetzt – vor Umsetzung in deutsches Recht – von den Gerichten als Auslegungsmaßstab herangezogen. Die Umsetzung wird jedoch demnächst erfolgen. So hat das Bundeskabinett am 21.05.2008 den Entwurf zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beschlossen. Das Gesetz gibt den Verbraucherinnen und Verbraucher mehr Rechtssicherheit. U. a. wird es eine “Schwarze Liste” von unlauteren Geschäftspraktiken geben.

Abmahnungen wegen Verpackungsverordnung?

Nach dem derzeitigen Stand besteht eine Verpflichtung zur Informierung des Verbrauchers auf die Rückgabemöglichkeit nur dann, wenn die in Verkehr gebrachten Verpackungen keinen grünen Punkt aufweisen. Gem. § 6 Abs. 3 der derzeitigen Verpackungsverordnung entfällt die Hinweispflicht nämlich bei Verpackungen, für die sich der Hersteller an einem System beteiligt, das flächendeckend im Einzugsgebiet des nach Abs. 1 verpflichteten Vertreibers einem entsprechenden Entsorgungssystem angeschlossen hat. Wenn also sämtliche Verpackungen einen grünen Punkt aufweisen, muss auf die Rücknahmeverpflichtung nicht hingewiesen werden.

Falls dies nicht der Fall ist, muss der Verbraucher tatsächlich auf eine Rückgabemöglichkeit in für den Verbraucher zumutbarer Entfernung hingewiesen und diese auch bereitgestellt werden. Da dies natürlich nicht möglich ist, reicht es aus, wenn sich der Verkäufer einem entsprechenden Entsorgungsunternehmen anschließt, wie es z. B. der Grüne Punkt ist. Auch dann entfällt wiederum die Hinweispflicht gem. § 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung.

Sind fehlende Hinweise wettbewerbswidrig und führen zu Abmahnungen? Der fehlende Hinweis allein begründet nicht automatisch einen Verstoß gegen die VerpackungsVO und daraus folgend einen Wettbewerbsverstoß. Der Abmahner muss vielmehr den Nachweis führen, dass der Onlinehändler nicht an ein Entsorgungssystem angeschlossen ist oder dass die Verpackungen nicht schon zuvor im Rahmen der Lieferkette einem Entsorgungssystem gemeldet sind. Das lässt sich nämlich nur mit Testkäufen herausfinden. Dieses ist dann auch die Verteidigungsmöglichkeit gegen Abmahnungen und einstweilige Verfügungen.

Wichtig ist allerdings eine bevorstehende Änderung der Verpackungsverordnung ab dem 1.1.2009. Dann nämlich fällt die Möglichkeit der Selbstentsorgung, also die Rücknahmepflicht, weg. Stattdessen wird gem. § 6 I VerpackungsV (n.F.) für alle Vertreiber von Verpackungen, die diese erstmals in den Verkehr bringen, eine Pflicht eingeführt, sich einem Entsorgungssystem anzuschließen. Die derzeit bestehende Hinweispflicht wird also durch eine Lizenzierungspflicht bei einem Entsorgungssystem ersetzt.