Archiv für April 2007
OLG Hamburg: Klausel für Rücksendekosten rechtswidrig
Das OLG Hamburg hat in seinem Beschluss vom 14.02.2007 – Az. 5 W 15/07 – entschieden, dass die in Onlineshops verwendete Klausel “unfrei zurückgesandte Ware wird nicht angenommen” wettbewerbswidrig ist. Dem Antrag eines Konkurrenten auf Unterlassung im Wege einer einstweiligen Verfügung wurde stattgegeben. Das Gericht vertritt die Auffassung, dass diese Formulierung den Verbraucher im unklaren lasse, ob er zur wirksamen Ausübung seines Widerrufsrechts eine Frankierung der Ware vornehmen muss. Das gelte selbst dann, wenn mit dem Verbraucher im Rahmen der AGB und der Widerrufsbelehrung die Kostentragungspflicht für Waren bis 40,00 EUR vereinbart sei.
Das Gericht musste sich noch mit einer weiteren Klausel befassen. Die Antragsgegnerin hatte nämlich von ihrem Ebay-Shop auf die AGB ihres separaten Online-Shops verwiesen. Und in den AGB des Onlineshops hiess es, dass der Vertrag erst mit der Annahme durch Zusendung der Ware oder durch Auftragsbestätigung in Textform zustande komme. Diese Klausel erklärte das OLG Hamburg ebenfalls für wettbewerbswidrig. Denn der Vertrag sei bei Ebay durch den “Zuschlag” bzw. beim Anklicken des “Sofortkauf”-Buttons bereits zustande gekommen. Verbraucher könnten durch die gewählte Formulierung in die Irre geleitet werden und deshalb davon absehen, ihre Ansprüche auf Lieferung der Ware gegenüber dem Ebay-Anbieter durchzusetzen. Wichtig ist also, die AGB für den Onlineshop und für den Ebayshop den jeweiligen rechtlichen Vorgaben anzupassen. Einheitliche AGB eignen sich insoweit nicht.
BGH zur Haftung von Ebay bei Markenrechtsverstößen
Heute erging ein Urteil des BGH zu der Frage, ob und – wenn ja – unter welchen Voraussetzungen Ebay für Markenrechtsverstöße Dritter zu haften hat. Es ging um einen Fall der Markenpiraterie (Rolex-Imitate). Die Vorinstanzen hatten eine Haftung abgelehnt. Der BGH vertritt jedoch die Auffassung, dass eine Privilegierung nach dem TMG (Telemediengesetz) nicht für die entsprechenden Unterlassungsansprüche bestehe, sondern nur hinsichtlich strafrechtlicher Ansprüche und wegen Schadensersatz. Klar sei zum einen, dass Ebay nicht nur gemeldete Markenrechtsverstöße abzustellen habe. Ebay müsse auch für zukünftige entsprechende Markenrechtsverstöße Vorsorge betreiben und geeignete Maßnahmen ergreifen, um diese zu verhindern. Der BGH will hier offenbar Augenmaß bewahren und keine unerfüllbaren tatsächlichen oder technischen Hürden errichten, die das gesamte Geschäftsmodell von Ebay zerstören würden. Ob hier im Einzelfall eine Haftung bestehe, hänge davon ab, ob es sich um eine eindeutig erkennbare Markenrechtsverletzung handele. Da das OLG davon ausgegangen war, Ebay müsse eine derartige Vorsorge nicht treffen, hat es sich mit den Umständen des Einzelfalls noch nicht beschäftigt. Das muss es jetzt nachholen, denn die Sache wurde zur Überprüfung dieser Frage an das OLG zurück verwiesen. Das OLG wird sich dann mit der interessanten Frage zu beschäftigen haben, wann eine Markenrechtsverletzung offensichtlich und mit verhältnismäßigem Einsatz auf Seiten von Ebay zu verhindern ist.
Schriftliche Urteilsgründe stehen noch aus. Sobald diese vorliegen, wird es im Blog einen entsprechenden Hinweis geben.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 45/2007 vom 19.04.2007
KG Berlin: “In der Regel” wettbewerbswidrig
Das KG Berlin hat in seiner Entscheidung vom 03.04.2007 die in AGB von Online-Shops häufig so oder ähnlich verwendete Formulierung “Eine Übergabe an den Paketdienst erfolgt in der Regel 1 – 2 Tage nach Zahlungseingang, bei kundenspezifischen Anfertigungen ca. 7 Tage – 10 Tagen nach Zahlungseingang. Bitte beachten Sie bei der Bestellung, dass die Lieferzeiten der Post meist bis zu 10 Tagen dauern kann. Bei H (…) ca. 4 – 6 Tage” für wettbewerbswidrig und damit unzulässig erklärt. Der Kunde könne nicht ohne Schwierigkeiten erkennen, wann diese Lieferfrist endet. Es ist daher dringend zu empfehlen, dabei die Klausel “in der Regel” zu streichen. Erfahrungsgemäß gibt es Unternehmen, die ganz gezielt das Internet nach diesen Formulierungen “durchforsten” und Konkurrenten kostenträchtig abmahnen. Aber auch Verbraucherschutzvereine werden diese Klauseln in Zukunft verstärkt angreifen.
Ob auch “ca”-Angaben in Bezug auf die Lieferzeit wettbewerbswidrig sind, hat das Gericht offengelassen. Die Empfehlung muss daher lauten, die Lieferzeit möglichst genau anzugeben und dies bei jedem einzelnen Artikel, genauso wie über den Preis, die enthaltende Mehrwertsteuer und die Versandkosten bei jedem einzelnen Artikel informiert wird. In den AGB kann dann auf die spezifischen Lieferzeiten bei den einzelnen Artikeln verwiesen werden.
OLG Hamm: Widerrufsbelehrung rechtswidrig
Vorliegend geht es aber allein um die Belehrungspflichten nach § 312 c Abs. 1 BGB und nicht um die Belehrung nach § 312 c Abs. 2 BGB in Textform (KG, Beschluss vom 5. Dezember 2006 – 5 W 295/06; vgl. dazu auch: Solmecke, MMR aktuell X 2/2007). § 312 c Abs. 1 BGB verweist auf § 1 BGB InfoV. und damit auch auf Ziffer 10 dieser Vorschrift. Danach muss auch über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Bedingungen seiner Ausübung informiert werden. Zu diesen Bedingungen gehört naturgemäß auch die Widerrufsfrist. Angesichts der entscheidenden Bedeutung dieser Frist für den Verbraucher muss diese Information präzise sein. Dazu gehört aber vor allem, dass jeder Eindruck vermieden werden muss, dass bereits diese vorvertragliche Information irgendwelche Fristen in Lauf setzen kann. Gerade dies tut die beanstandete Fristenklausel in ihrer lapidaren Ausgestaltung. Es fehlt jeder Hinweis darauf, dass die eigentliche Belehrung des Käufers über sein Widerrufsrecht erst später mit der eigentlichen Bestellung erfolgt, und dann auch in besonderer Textform, und dass erst diese Belehrung den Lauf von Fristen auslöst.
Ob und inwieweit sich der Unternehmer bei dieser Belehrung in Textform nach § 312 c Abs. 2 BGB an die Musterbelehrung nach der BGB-InfoV halten kann, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden. Es ist auch zu beachten, dass im Hinblick auf die Bagatellklausel des § 3 UWG nicht notwendig jeder Verstoß gegen die Belehrungspflichten auch wettbewerbswidrig sein muss. Die hier beanstandete Belehrungsklausel ist aber in ihrer plakativen Form so ungenügend, dass hier jedenfalls nicht von einem bloßen Bagatellverstoß i.S.d. § 3 UWG ausgegangen werden kann.
Entsprechend abgeänderte Abmahnungen werden bereits versandt, insbesondere von der Fa. E-Tail, die jetzt nicht nur auf die 1-Monatsfrist abstellt, sondern auch auf die richtige vorherige Belehrung gem. § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. BGB-InfoV Nr. 10.
E-Tail mahnt weiter ab
Die Fa. E-Tail nimmt derzeit weitere Abmahnungen von Ebayanbietern vor. Inhaltlich wird wie schon zuvor die nicht eingehaltene 1-Monatfrist im Rahmen der Widerrufsbelehrung bemängelt. Außerdem wird aber auch die Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” abgemahnt. E-Tail versucht zudem, die geltend gemachten Abmahnkosten gerichtlich durchzusetzen. Aus unserer Sicht besteht dafür keine Anspruchsgrundlage. Sobald uns eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, werden wir an dieser Stelle darüber berichten.