Archiv für Oktober 2006
Urteil des AG Pforzheim verneint Haftung des Merchants
Das Amtsgericht Pforzheim hat in seinem Urteil vom 20.12.2005, Az.: 1 C 284/03 festgestellt, dass ein Merchant für Versenden einer Spam-Mail durch einen seiner Affiliates nicht haftet.
Das Gericht sieht die Anspruchsgrundlage in den §§ 823, 1004 BGB:
Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht zu.
Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Im wettbewerbsrechtlichen Sinne ist als Mitstörer derjenige anzusehen, der an sich nicht den Verletzungstatbestand erfüllt, aber an dem Wettbewerbsverstoß eines Dritten in der Weise beteiligt ist, dass er in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitwirkt, wobei auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügt, sofern der Inanspruchgenommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Um eine uferlose Ausdehnung der Störerhaftung auf unbeteiligte Dritte zu vermeiden, ist jedoch darüber hinaus die Verletzung einer Prüfungspflicht erforderlich, womit eine Haftung dann entfällt, wenn für den Inanspruchgenommenen im konkreten Fall der Störungszustand nicht ohne weiteres oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erkennbar war (…). Diesen Kriterien folgend liegt vorliegend eine in Betracht kommende mittelbare Störereigenschaft der Beklagten nicht vor. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte willentlich oder adäquat kausal an der bei dem Kläger eingetretenen Rechtsgutverletzung mitgewirkt hätte, dass sie die spam-mail mithin weder in Auftrag gegeben oder das Handeln des Dritten, der diese Mail versandt hat, ausgenutzt oder unterstützt hätte. Das Zutun der Beklagten beschränkte sich nämlich lediglich darauf, Internetseiten zu unterhalten und diese durch einen Dritten bewerben zu lassen, beides ist grundsätzlich zulässig. Allein die Tatsache, dass diese Werbemöglichkeit von anderen missbraucht werden kann, macht nicht jeden an einer solchen Vertriebsform Beteiligten zu einem Störer im Sinne der §§ 823, 1004 BGB. Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks:
Dann schwenkt es jedoch sogleich auf das Wettbewerbsrecht über: Dann zieht das Gericht die problematische Parallele zum Setzen eines Hyperlinks: Insofern kann die Rechtslage vorliegend nicht anders beurteilt werden, als bei Anbringung eines Hyperlinks. Denn dieses führt nicht dazu, dass dem Linksetzer sämtliche Seiten zugerechnet werden, zu denen sich eine Verbindung zu ihm herstellen lässt. Auszugehen ist vielmehr ausdrücklich vom Vertrauensgrundsatz, nach dem jeder nur für sein eigenes Verhalten verantwortlich ist und dabei davon ausgehen kann, dass sich auch alle übrigen Akteure sorgfaltsmäßig verhalten. Den Urheber treffen daher nur eingeschränkte Sorgfaltspflichten zur Gewährleistung der Rechtsmäßigkeit von fremden Inhalten. Eine Haftung lässt sich nur dann begründen, wenn die inkriminierten Inhalte als solche leicht erkannt werden konnten oder mit ihrem Vorhandensein gerechnet werden musste, weil das Fehlverhalten des Anbieters der Fremdseite vorhersehbar war (so ausdrücklich MüKo-Wagner, BGB, Ergänzungsband vom 28.02.2005, § 823, Rd. 534 f). Im gegebenen Fall nun ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte hinreichende Kenntnis von dem Werbe-Mail hatte; in deren Nutzungsbedingungen für Webmaster wird vielmehr ausdrücklich darauf hingewiesen, dass deren Angebot nicht durch spam-mails beworben werden darf.
Erfreulich ist diese Entscheidung für Merchants. Überzeugt sie aber auch juristisch? Wie ist sie in die bisherige Rechtsprechung einzuordnen?
Ausgangspunkt und Anspruchsgrundlage für den Unterlassungsanspruch sind die §§ 823, 1004 BGB. Offenbar handelt es sich also hier um eine Klage eines von einer spam-mail betroffenen Empfängers gegenüber dem Merchant. Diese Ausgangslage unterscheidet sich daher wesentlich von den anderen bekannten Gerichtsentscheidungen. Dort ging es nämlich um wettbewerbsrechtliche- bzw. markenrechtliche Unterlassungsansprüche. Und im Bereich des Wettbewerbs- bzw. Markenrechts gibt es die strengen Zurechnungsvorschriften der §§ 8 Abs. 2 UWG sowie 14 Abs. 7 MarkenG.
Dennoch wendet das Gericht hier die Grundsätze der Mitstörerhaftung im wettbewerbsrechtlichen Sinne auf den Fall an.
Im Ergebnis kann dem Gericht allerdings gefolgt werden. Das Urteil ist also für Merchants immer dann als Argumentationsgrundlage hilfreich, soweit sie von einem Dritten abgemahnt werden, der kein Mitbewerber ist. Bei Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherschutzvereine hilft es nicht weiter.
Grundsatzurteil des BGH zur Impressumpflicht
Mit Urteil vom 20.07.2006 (Az.: 1 ZR 228/03) hat der Bundesgerichtshof eine Grundsatzentscheidung zum Thema „Impressum“ sowie zu der Frage der klaren und verständlichen Zurverfügungstellung von speziellen Informationen bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 c Abs. 1 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 1 BGB-InfoV erlassen. Dabei hat er mehrere Streitfragen geklärt.
Die streitgegenständliche Internetseite in „Online-Magazinen für Arzt und Patient“ beinhaltete die Möglichkeit, Zeitschriften, Bücher und Newsletter mit einem Onlinebestellformular über das Internet zu bestellen. Die Firma, die Vertretungsverhältnisse, die Handelsregistereintragung und die Anschrift der Beklagten waren dabei nicht auf der Interneteingangsseite und dem Bestellformular angegeben. Diese waren erst nach einem Klick auf den in der linken Navigationsleiste befindlichen Link „Kontakt“ und durch ein weiteres Anklicken auf „Impressum“ auf der sich anschließend öffnenden Internetseite ersichtlich. Dabei sind auf dieser zweiten Seite in gleicher Weise weitere Links enthalten zu den Bereichen „Redaktion“, „Vertrieb/Abos“, „Anzeigenverkauf“, „Pharmakommunikation“, der „Verlag R.“ und „Ihr Weg zu uns“.
Die Klägerin ist eine Wettbewerbszentrale. Sie ist der Auffassung gewesen, dass die Angaben gem. § 6 TDG nicht leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar seien. Dabei wurde ihr erstinstanzlich Recht gegeben, das Berufungsgericht wies die Klage jedoch zurück. Diese Entscheidung wurde vom BGH bestätigt.
1. Streitfrage:
Stellt ein Verstoß gegen § 6 TDG/§ 10 Abs. 2 MDStV einen Wettbewerbsverstoß gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar?
Der BGH bejaht dies. Es handele sich dabei um Verbraucherschutzvorschriften, denen eine Schutzfunktion zukomme und die eine so genannte Marktverhaltensregel darstellen. Dies war zuletzt auch herrschende Meinung bei der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur. Letzte Zweifel wurden damit ausgeräumt.
2. Streitfrage
Welche Anforderungen sind an eine Anbieterkennzeichnung mit Blick auf das Transparenzgebot des § 6 TDG (leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar) zu stellen? Unter welchem Begriff müssen die Angaben erscheinen?
Denkbar sind verschiedene Begriffe: „Anbieterkennzeichnung“, „Kontakt“, „Impressum“.
Der BGH schließt sich insoweit den Feststellungen des Berufungsgerichts an, wonach dem „durchschnittlich informierten Nutzers des Internets“ mittlerweile bekannt sei, dass mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ Links bezeichnet werden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Damit sei der Zweck der Informationspflichten erfüllt. Diese sollen dem Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen, „mit wem er in geschäftlichen Kontakt tritt“! Nicht erforderlich ist nach Auffassung des BGH, dass sich die Angaben auf der Startseite befinden. Dann müsse allerdings gewährleistet sein, dass auf den folgenden Seiten die Begriffe „Kontakt“ oder „Impressum“ gewählt werden. Obwohl der BGH sich hier allein auf die Feststellungen des Berufungsgerichts stützt, was die Frage des durchschnittlich informierten Nutzers des Internets im Zusammenhang mit den Begriffen „Kontakt“ und „Impressum“ angeht, ist davon auszugehen, dass die Entscheidung des BGH auch nicht anders ergangen wäre, wenn das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Dann hätten sich die BGH-Richter selbst als „durchschnittlich informierte Nutzer des Internet“ angesehen. Man wird also festhalten können, dass die Begriffe „Kontakt“ und „Impressum“ beide geeignet sind, um auf die Anbieterkennzeichnung in ausreichender Weise hinzuweisen.
3. Streitfrage
Wie viele Zwischenschritte („Klicks“) sind im Rahmen der „unmittelbaren Erreichbarkeit“ zulässig?
Dazu führt der BGH wie folgt aus:
Die Anbieterkennzeichnung der Beklagten ist über den Link „Kontakt“ und den weiteren Link „Impressum“ auch unmittelbar erreichbar. Davon ist auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden kann (…). Die Angaben müssen ohne langes Suchen auffindbar sein (…). Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitert nicht daran, dass der Nutzer nicht schon in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten zu den benötigten Informationen gelangt.
Dadurch, dass der Link „Kontakt“ deutlich abgesetzt von anderen Menüpunkten in der linken Navigationsspalte angegeben ist, wird ein langes Suchen des Nutzers verhindert.
Praktische Konsequenz:
Menüpunkte, die einen Link zu den Angaben der Anbieterkennzeichnung darstellen, sollten in der Navigationsleiste entsprechend hervorgehoben werden.
Dies ist eine Besonderheit des vom BGH entschiedenen Falls:
Zwar kann das Anbringen verschiedener Links die unmittelbare Erreichbarkeit beeinträchtigen, wenn der Nutzer zwischen ihnen erst eine Auswahl treffen oder mehrere Links anklicken muss, weil sie nicht eindeutig sind (…). Im Streitfall wird die Anbringung mehrerer Links neben der Bezeichnung „Impressum“ auf der zweiten Internetseite, die sämtlich auf die Anbieterkennzeichnung hinweisen, vom Klageantrag jedoch nicht erfasst. Die Klägerin hat eine Mehrdeutigkeit der Links auf der Internetseite, die sich nach dem Anklicken des Links „Kontakt“ öffnet, in den Tatsacheninstanzen nicht geltend gemacht, sondern sich hierauf erstmals in der Revisionsinstanz berufen.
Das bedeutet, dass bei einem entsprechenden Tatsachenvortrag die unmittelbare Erreichbarkeit bei einem „Zwei-Klick-Impressum“ vom Gericht verneint kann. Dies ist nämlich dann der Fall, wenn auf der nach dem ersten Klick sich öffnenden Seite neben den Pflichtangaben gem. § 6 TDG weitere hiervon unabhängige Informationen gegeben werden, z.B. eine Anfahrtsskizze. Nur dadurch, dass dies von der Klägerseite nicht rechtzeitig vorgetragen wurde, spielte es im entschiedenen Fall keine Rolle.
4. Streitfrage
Reicht es aus, dass die nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können oder ist es notwendig, dass die Informationen im Onlinebestellformular aufgelistet sind oder im Laufe eines Bestellvorganges zwangsweise aufgerufen werden müssen?
Diese Frage stellt sich immer, wenn bei einer geschäftlich genutzten Internetseite auch eine unmittelbare Bestellmöglichkeit besteht.
Dazu stellt der BGH eindeutig fest:
Eine bestimmte Stelle, an der die Informationen zu erteilen sind, ist im Gesetz nicht vorgeschrieben. Erforderlich ist allein eine klare und verständliche Information, nicht mehr und nicht weniger. Danach kann es – wie im Streitfalle – ausreichen, dass die nach §§ 1 Abs. 1 NR. 1 BGB-InfoV erforderlichen Angaben mittels eines Links vom Verbraucher aufgerufen werden können.
Fazit:
Der BGH stellt auch an dieser Entscheidung mehrmals auf das neue Verbraucherleitbild ab, nämlich den „durchschnittlich informierten Nutzer des Internets“. Dieser kennt sich mit den Begebenheiten des Internets, insbesondere mit Links, aus. Übertriebenen Anforderungen an gesetzliche Informationspflichten wird damit erneut ein Riegel vorgeschoben.
Haftung von E-Bay für Urheberrechtsverletzungen durch Angebote Dritter – OLG München, Urteil vom 21.09.2006
Das OLG München hat mit Urteil vom 21.09.2006 (AZ 29 U 2119/06) entschieden, dass E-Bay unter bestimmten Voraussetzungen als Störer für Urheberrechtsverletzungen durch Dritter auf Unterlassung sowie auf Auskunft in Anspruch genommen werden kann.
In dem vom Gericht entschiedenen Fall hatten bei E-Bay unter Pseudonymen deutsche Übersetzungen von lateinischen Texten aus einem urheberrechtlich geschützten Lateinlehrbuch angeboten. Die Beklagte wurde dann von der Klägerin, welche die Rechte an dem Lehrbuch innehatte, abgemahnt und auf Unterlassung sowie auf Auskunft hinsichtlich der Namen und Anschriften der Anbieter in Anspruch genommen. E-Bay lehnte dies ab und verwies die Klägerin darauf, das sogenannte VeRi-Programm in Anspruch zu nehmen.
Das Gericht geht von einer Haftung E-Bays aus:
„Der Unterlassungsantrag entsprechend der im Termin vom 03.08.2006 vorgenommenen Modifikation ist teilweise begründet. Die Beklagte haftet – wenn auch nicht von Anfang an – als Störerin für von Anbietern begangene Urheberrechtsverletzungen.“ E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: „Einem Unternehmen, dass – wie die Beklagte – im Internet eine Online-Handelsplattform für Verkäufe Dritter betreibt, ist es nicht zuzumuten, jedes Angebot vor Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen (vergl. BGHZ 158, 236, 251 – Internet-Versteigerung). Eine solche Obliegenheit würde das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen und mit dem sich aus § 8 II 1 TDG ergebenden Verbot proaktiver Überwachungspflichten kollidieren.“ Das Gericht sieht aber auch, dass E-Bay aus den rechtswidrigen Angeboten selbst Profit zieht:
E-Bay hafte für begangene Urheberrechtsverletzungen als Störerin. Dabei nimmt das Gericht eine Interessenabwägung hinsichtlich der Prüfungspflichten von E-Bay vor: Das Gericht sieht aber auch, dass E-Bay aus den rechtswidrigen Angeboten selbst Profit zieht: „Andererseits ist zu bedenken, dass die Beklagte durch ihr geschuldete Entgelte und Provisionen (…) an dem Verkauf urheberrechtsverletzender Waren beteiligt ist. (…). Dies bedeutet, dass ein Diensteanbieter wie die Beklagte immer dann, wenn er auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren muss (vergl. § 11 Satz 1 Nr. 2 TDG), sondern auch Vorsorge treffen muss, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Urheberrechtsverletzungen kommt (vergl. BGHZ 158, 236, 252 – Internetversteigerung). Die Prüfungspflicht des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG wird erst durch die – im Regelfall durch Stellungnahmen des Rechtsinhabers bewirkte – Kenntnis von rechtsverletzenden Fremdinformationen „aktiviert“. Daraus folgt, dass es zu einer Störhaftung des Diensteanbieters im Sinne des § 11 TDG erst im Hinblick auf Rechtsverletzungen kommen kann, die einer klaren Rechtsverletzung nachfolgen, von der dem Diensteanbieter Kenntnis verschafft worden ist.“ Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Neben Unterlassung haftet E-Bay auch auf Auskunft gem. § 101 a UrhG.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang also, dass das Abmahnschreiben E-Bay in ausreichender Weise Kenntnis von klaren Urheberrechtsverletzungen verschafft. Dazu sind auch nähere Darlegungen zur Urheberrechtsschutzfähigkeit der angebotenen Texte erforderlich. Neben Unterlassung haftet E-Bay auch auf Auskunft gem. § 101 a UrhG. „Verletzer im Sinne von § 101 a I UrhG ist grundsätzlich auch der Störer, der ggf. schuldlos zu einer Urheberrechtsverletzung beigetragen hat; dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (…). Es steht dem Auskunftsanspruch nach § 101 a UrhG – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht entgegen, dass diese nicht in eine Vertriebskette eingebunden ist, bei der die Verfielfältigungsstücke in ihre Hände gelangen. Die Beklagte hat auch im geschäftlichen Verkehr gehandelt. Mit dem Merkmal „im geschäftlichen Verkehr“ sind allein private Endnutzer von der Auskunftspflicht gänzlich ausgenommen (…); ein solcher privater Endnutzer ist die Beklagte nicht. Allerdings ist die Auskunftspflicht eines Störers wie der Beklagten nach § 101 a UrhG zeitlich auf den Zeitraum ab Eintritt der Störerhaftung, hier ab dem 12.07.2005, zu begrenzen. Eine Auskunftshaftung für den Zeitraum vor Eintritt der Störerhaftung würde mit der Wertung des § 8 Abs. II Satz 1 TDG, aus dem sich ein Verbot proaktiver Überwachungspflichten ergibt, kollidieren (…). Kommentar: Kommentar: Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtssprechung des OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hierüber abschließend entscheiden wird.
Kommentar: Dieses Urteil steht im Widerspruch zur Rechtssprechung des OLG Frankfurt ZUM 2005, 324, 326 f. Es bleibt abzuwarten, ob der BGH hierüber abschließend entscheiden wird. Das Urteil ist für Urheber bei der Rechtsdurchsetzung natürlich äußerst hilfreich. Zum einen muss der Urheber nicht jeden einzelnen Verletzer auf Unterlassung in Anspruch nehmen, sobald er E-Bay hinreichend genau über die Urheberrechtsverletzung informiert hat. E-Bay haftet danach für die Urheberrechtsverstöße Dritter. Zum anderen gelangt der recht Inhaber über § 101 a UrhG an die für ihn wichtigen Informationen für die Bemessung seines Schadensersatzanspruchs gegenüber den Verletzern (E-Bay selbst haftet nicht auf Schadensersatz).
Es besteht nämlich ein Anspruch nicht nur auf Herausgabe der Adressdaten, sondern auch über die Zeitdauer und den Umfang des rechtswidrigen Angebotes Dritter. Diese Auskunft ermöglicht das VeRi-Programm nicht. Bisher war es daher so, dass der rechte Inhaber Strafanzeige wegen Urheberrechtsverletzung erstattet hat, um über eine spätere Akteneinsicht weitere Informationen über die Urheberrechtsverletzungen zu erlangen. Oftmals ist es jedoch so, dass die Ermittlungsbehörden die Urheber auf den Privatklageweg verweisen, so dass der Urheber letztlich auf die Angaben des Verletzers über die Zeitdauer und den Umfang seiner Verletzungshandlungen angewiesen ist.
Wertersatzklausel bei eBay-Verkäufen
Dass die Widerrufsfrist bei EBay nach der Rechtssprechung des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg einen Monat beträgt, wird bereits seit einiger Zeit diskutiert. Nutzern ist im Zweifel anzuraten, die Frist auf einen Monat zu verlängern.
Was allerdings bislang in der Diskussion weitestgehend untergegangen ist, ist die Tatsache, dass auch die sogenannte Wertersatzklausel gem. § 357 Abs. 3 BGB bei Vertragsabschluss vereinbart sein muss.
Die in § 14 BGB-InfoV vorgesehene Belehrung entspricht leider nicht den gesetzlichen Vorgaben, denn über die Wertersatzpflicht muss der Verbraucher spätestens bei Vertragsabschluss in Textform unterrichtet werden. Wenn eine Bestellung über eine eBay-Auktion läuft, erfolgt jedoch der Zuschlag und dann kann erst belehrt werden. Die amtliche Musterbelehrung des Bundesjustizministeriums enthält jedoch einen Hinweis auf Wertersatz unabhängig davon, ob der Text vor oder nach Vertragsschluss eingesetzt wird. Eine Abänderung, wie z. B. die Änderung der zwei Wochen auf eine 1-Monats-Frist, sieht diese Musterbelehrung gerade nicht vor.
Man könnte nunmehr auf die Idee kommen, den Hinweis auf die Wertersatzklausel zu streichen, damit kein Verstoß gegen § 312 d BGB erfolgt, der seinerseits einen Wettbewerbsverstoß indiziert. Nach § 312 d BGB muss der Verbraucher – wie gesagt – spätestens bis zum Vertragsabschluss auf die Wertersatzklausel hingewiesen werden. Eine Löschung dieses Hinweises führt jedoch dazu, dass die vom Gesetzgeber eigentlich vorgesehene Garantie nach § 14 Abs. 1 BGB-InfoV nicht mehr greift. Dort heißt es: „Die Belehrung über das Widerrufsrecht genügt den Anforderungen des § 355 Abs. 2 und den diesem entsprechenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwendet wird.“ Sobald eine Änderung vorgenommen wird, greift diese Begünstigung nicht mehr ein.
Der Anwender steht daher vor dem Dilemma, entweder eine Änderung am Muster vorzunehmen, die seinerseits dazu führt, dass das Muster nicht mehr gesetzeskonform ist. Oder er belässt das Muster so, wie der Gesetzgeber es vorsieht und benutzt damit ebenfalls ein gesetzwidriges Muster.
Wie bereits erwähnt, gibt es bislang „negative“ Entscheidungen des Kammergerichts Berlin und des OLG Hamburg zur Widerrufsfrist, welche jedoch in den Griff zu bekommen sind, auch wenn die Verlängerung der Widerrufsfrist von 14 Tagen auf einen Monat sicher nicht im Interesse der Verwender/Verkäufer liegt. Unter Zugrundelegung der dort gefassten Grundsätze muss man jedoch davon ausgehen, dass diese Gerichte auch hinsichtlich der Wertersatzklausel entsprechend entscheiden würden, wenn es dazu kommen sollte.
Hilfreich allerdings könnte die Entscheidung des Landgerichts Münster vom 12.09.2006 sein. Das LG Münster hat festgestellt, dass das Musterformular trotz Fehlern rechtmäßig ist, da es den Rang eines Gesetzes besitzt. § 14 BGB-InfoV steht mit dem § 355, 312 d II BGB normenhirarchisch auf einer Ebene (Urteil vom 02.08.2006 – AZ 24 O 96/06). Ob dies allerdings von anderen Gerichten so bestätigt werden wird, bleibt abzuwarten. Von einer gefestigten Rechtsprechung kann daher keine Rede sein.
Selbst wenn man der Rechtsauffassung des LG Münster über die Gleichberechtigung der genannten Vorschriften nicht folgen sollte, so könnte man zumindest auf ein mangelndes Verschulden des Anwenders hinweisen. Dieser hat offenbar nur die Wahl zwischen Pest oder Cholera. In diesem Fall kann ihm ein Schuldvorwurf hinsichtlich des Wettbewerbsverstoßes nicht gemacht werden, auch wenn die Rechtssprechung hinsichtlich der Annahme eines Verschuldens bei Wettbewerbsverstößen sehr weitgehend ist. Denn selbst ein eingeholter Rechtsrat wird derzeit zu keinem eindeutigen Ergebnis kommen, da der Gesetzgeber hier den Fehler gemacht hat.
Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber nunmehr endlich handelt und eine vernünftige Widerrufsbelehrung verfasst. Bis dahin muss man leider hinsichtlich der Wertersatzklausel bei eBay weiterhin mit der derzeitigen Rechtsunsicherheit leben.
Rundschreiben Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH Privatbank Reithinger
Derzeit versendet die Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH an die Geschädigten der Privatbank Reithinger ein Rundschreiben. Es wird dabei ein weiteres Schreiben samt einem entsprechendem Formular angekündigt, mit welchem die Geschädigten die Entschädigungsansprüche nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) anmelden sollen.
Nicht alle Ansprüche werden hierüber abgedeckt. Es erfolgt eine Begrenzung auf 90 % der Einlagen und einen Gegenwert von 20.000 EUR pro Anleger.
Darüber hinausgehende Ansprüche sind im Insolvenzverfahren geltend zu machen. Da hierüber erfahrungsgemäß nur eine geringe Quote des Anspruchs durchgesetzt werden kann, bleibt ein Restschaden.
Wichtig ist daher, eventuelle Ansprüche gegenüber Anlageberatern zu prüfen.
Wir beraten Sie gerne sowohl bei der Ausfüllung des Formulars der EAG, bei der Anmeldung zur Insolvenztabelle sowie bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen ggü. Anlageberatern.