LG München: Keine Urheberrechtsverletzung durch McDonald’s-Werbejingle „Ich liebe es“
Rechtsnorm: § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG
Das Landgericht München I hat mit aktuellem Urteil vom 18.08.2010 (Az. 21 O 177/09) entschieden, dass die „Melodie“, auf die in der Produktion des Klägers der Text „McDonald’s – Ich liebe es“ gerapt wird, keine persönliche geistige Schöpfung iSv § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG darstellt, weil ihr die hierfür erforderliche Schöpfungshöhe fehlt
Es wird auf die Pressemitteilung des LG München I vom 18.08.2010 als Quelle Bezug genommen.
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Abmahnung Vardar “massivmoebel24.com”
Der Kanzlei Dr. Graf liegen Abmahnungen des Herrn Muslahadin Vardar, unter der Domain “massivmoebel24.com” handelnd, vor.
Gegenstand der Abmahnung sind Angaben zum Vertragsschluss, zum Widerrufsrecht bzw. zur Widerrufsbelehrung, zu Garantieangaben und zum Impressum. Vertreten wird Herr Vardar von Rechtsanwalt Link aus Bremen. Der Streitwert wurde auf 20.000 EUR festgelegt. Diesen Beitrag weiterlesen »
OLG Düsseldorf: Keine Irreführung durch „Statt 49,95 Euro nur 19,95 Euro“
Rechtsnorm: § 5 Abs. 1 Nr. 2 UWG
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 29.06.2010 (Az. I-20 U 28/10) entschieden, dass nicht irreführend geworben wird, wenn neben dem Verkaufspreis ein durchgestrichener, früher verlangter Verkaufspreis angegeben wird
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LG Hamburg: GEMA-Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgelehnt
Mit Beschluss vom 27.08.2010 hat das Landgericht Hamburg den Antrag der GEMA und anderer Verwertungsgesellschaften auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen YouTube mangels Eilbedürftigkeit abgewiesen.
Es wird auf die Pressemitteilung des Landgerichts Hamburg vom 27.08.2010 verwiesen.
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Aktuelle Gegnerliste per 30.08.2010
Seit der letzten Gegnerliste vom 23.06.2009 sind weitere Gegner dazu gekommen:
- DigiProtect GmbH
- John Thompsen Production e.K.
- K & K Logistics
- Stockfood GmbH
- BeatStore professional audio gear
- Uptunes GmbH
- Tasa, Matthew
- Eshuis, Pfeifer u. Reuter
- A & F Trademark
- J.M.H. Trademark Inc.
- Premium Software GmbH
- Premium Content GmbH
- Content Services Ltd.
- PM-International AG
- Biossenz, Malte Minnemann
- Industrie- und Gewerbezentralregister/Zentrale
- Allgemeines Datenregister
- Ballinas-Olsson, Peifer u. Reuter
- Ferchichi (Bushido)
- Zentropa Entertainments23 ApS
- Internationale Warehouse GmbH
- Superstar Entertainment GmbH & Co KG
- Tele München
- Constantin Film Verleih GmbH
- Llano GmbH
- MIG-Film
- Webmido GmbH
- Fingerhut Haus GmbH & Co Kg
- Euro Video Bildprogramm GmbH
- Ministry of Sound Recordings (Germany ) GmbH
- Unilever N.V.
- LED-Lighting Int. Ltd. & Co KG
- Avenso
- Styleheads Gesellschaft für Entertainment mbH
- Hitmix Music Agentur
- Lenz (Rechtsanwalt)
- Antassia GmbH
- Corbes GmbH
- Mediendienst GmbH
- GSDR GmbH
- Trak Music GnbR
- Homburg, Dieter
- Wolter u. Baker
- Fokus Gewinnverlag
- Modellbahnshop Stuttgart Silke Jaise & Markus Henning GbR
- Puaka Video Production GmbH
BGH: Kein staatshaftungsrelevanter Richtlinienverstoß durch Nichtbeteiligung der Sendeunternehmen am Vergütungsaufkommen
Rechtsnormen: Art. 340 AEUV; Art. 2 lit. e, 5 Abs. 2 lit. b RL 2001/29/EG; §§ 87 Abs. 4, 54 UrhG; §§ 543, 544 ZPO
Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 24.06.2010 (Az. III ZR 140/09 (KG)) entschieden, dass der Ausschluss der Sendeunternehmen nach § 87 Abs. 4 UrhG vom Vergütungsaufkommen der Geräte- und Leerträgervergütung (§ 54 Abs. 1 UrhG) keinen qualifizierten Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG im Sinne des unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs darstellt. (bearbeiteter Leitsatz des Gerichts)
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LG Nürnberg-Fürth: Satire-Zeichen „Storch Heinar“ darf weiterhin verwendet werden
Rechtsnormen: §§ 4, 14 MarkenG ; §§ 4 Nr. 7, 5 Abs. 2, 8 UWG; Art. 5 Abs. 3 GG
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat mit aktuellem Urteil vom 11.08.2010 (Az. 3 O 5617/09) entschieden, dass das Zeichen „Storch Heinar“ weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden darf. Es bestehe keine Verwechslungsgefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“; auch werden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Diesen Beitrag weiterlesen »