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VG Gießen: Haushaltsbefragung im Zensus 2011 war zulässig – kein Verstoß gegen informationelle Selbstbestimmung des Befragten

Rechtsnormen: §§ 7, 18 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZensG 2011, § 1 StichprobenV

Mit Beschluss vom 13.10.2011 (Az. 4 L 2533/11.GI) hat das Verwaltungsgericht Gießen entschieden, dass die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 zulässig war.

Zum Sachverhalt:

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 und das ihr wegen ihrer Weigerung angedrohte Zwangsgeld iHv 300 Euro. Die Antragstellerin und ihr Lebensgefährte wurden für eine Haushaltsbefragung auf Stichprobenbasis ausgewählt und hierüber informiert. Daraufhin bat sie die zuständige Stelle bei ihrer Kreisverwaltung um weitere Informationen, warum gerade sie ausgewählt worden sei. Nachdem der Kreis ihr die Hintergründe erläutert hatte und ihr diese Informationen nicht ausgereicht hatte, warf sie der Erhebungsstelle einen mangelnden verantwortungsvollen Umgang bei der Datenerhebung vor und erhob Klage gegen ihre Heranziehung zur Befragung.

Das zuständige Verwaltungsgericht in Gießen lehnte ihren Eilantrag nun ab.

Nach summarischer Prüfung der beanstandeten Maßnahmen seien dem Gericht weder an der Auswahl der Antragstellerin zur Teilnahme am Zensus noch am angedrohten Zwangsgeld rechtliche Bedenken gekommen.

Das Gericht begründet seine Entscheidung insbesondere mit der bürgerlichen Pflicht zur Auskunftserteilung entsprechend dem Zensusgesetz 2011. Zudem greift das Gericht zur Urteilsbegründung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1983 („Volkszählungsurteil“) zurück. Das aktuelle Zensusgesetz genüge auch dem Statistikgeheimnis. Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sei der Erhebung der Daten ebenso nicht zu entnehmen.

Zur Entscheidungsbegründung führt das Gericht aus:

„…Darüber hinaus und unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass das Verfahren, wie es durch die Stichprobenverordnung Zensusgesetz 2011 vom 25. Juni 2010 (BGBl. I S. 830) bestimmt ist, irgendwelche subjektiven Rechte begründet; ein Verstoß hiergegen beträfe damit die Validität der Datenerhebung und so des statistischen Ergebnisses im konzeptionell gewählten Verfahren, nicht aber Rechte einzelner, für die Auskunftserteilung herangezogen zu werden oder nicht. Einen weitergehenden Einblick in die konkrete Berechnung der Auswahl der Antragstellerin muss der Antragsgegner – seine Möglichkeit hierzu unterstellt – nicht geben, da auf ihn als Landesbehörde das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes keine Anwendung findet und ein hessisches Informationsfreiheitsgesetz nicht besteht.

Gegen den Sofortvollzug der Zwangsgeldandrohung bestehen gleichfalls keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wäre eine Aufnahme der Androhung in den verfügenden Teil des Bescheids vom 3. August 2011 gegenüber dem Anführen in der Begründung vorzugswürdig, doch wird diese Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung durch Fettschrift hervorgehoben und ist so hinreichend erkennbar. Da es sich bei der Auskunftserteilung um eine unvertretbare Handlung handelt, ist das Zwangsgeld ein geeignetes Zwangsmittel. Die Höhe von 300 Euro bewegt sich im unteren Bereich des Rahmens des § 76 Abs. 2 HessVwVG von zehn bis höchstens 50 000 Euro und erscheint von daher nicht als ermessensfehlerhaft bestimmt.“

Kommentar:

Rechtskräftig ist der Beschluss noch nicht. Die Antragstellerin hat die Möglichkeit einer Beschwerde beim VGH Kassel.

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